Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520821/2/Fra/He

Linz, 17.01.2005

 

 

 VwSen-520821/2/Fra/He Linz, am 17. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C B, W, L, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L, Dr. A P, G, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.12.2004, Zl. FE-1315/2004, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 38 zweiter Satz AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Bw) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens, (Zl. S 36902/04), ausgesetzt. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Bw lt. Anzeige der Gendarmerie am 23.9.2004 um 23.00 Uhr in Langenstein, auf der Bundesstraße Nr. 3 bei Straßenkilometer 23,300 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und dort mit dem Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei. Der Bw habe sich vom Abstellort entfernt und den ÖAMTC verständigt, um das Fahrzeug wieder betriebsbereit zu machen. Am 24.9.2004 um 00.45 Uhr habe er sodann das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen. Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen sei er zur Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert worden. Diese habe ein Ergebnis von 0,84 ml/AAG erbracht.

Dieser Sachverhalt werde - so die belangte Behörde - als bestimmte Tatsache gewertet, welche die Verkehrszuverlässigkeit ausschließe. Es habe daher mit Mandatsbescheid vom 6.10.2004 die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten ab 24.9.2004 entzogen werden müssen. Gleichzeitig habe die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet werden müssen. Gegen den Mandatsbescheid sei das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht worden. Im Rechtsmittelverfahren wendet der Bw ein, dass er zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen wäre und die Inbetriebnahme um 00.45 Uhr über Aufforderung des Gendarmeriebeamten erfolgt sei. In der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 00.45 Uhr hätte der Bw alkoholische Getränke konsumiert, die zu der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung geführt haben. Davor hätte der Bw seit Mittag des 23.9.2004 vier Bier getrunken, die jedoch unter Berücksichtigung der Abbauzeit keine Fahruntauglichkeit um 23.00 Uhr bewirkt hätten.

Da im gegenständlichen Zusammenhang auch ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, bei dem die Frage, ob der Bw bereits am 23.00 Uhr das Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs.1, Abs.1a oder Abs.1b StVO 1960 begangen hat, handelt es sich um eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren. Da der Bw sich im Verwaltungsstrafverfahren mit den gleichen Argumenten verantwortet, sei diese Frage vorerst von der Verwaltungsstrafbehörde zu klären.

2. In der dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Berufung wendet der Bw ein, dass durch die geplante Aussetzung des Strafverfahrens sich ein zumindest faktischer Führerscheinentzug über wahrscheinlich mehrere Monate ergeben würde. Da das Beweisverfahren im Verwaltungsstrafverfahren durchaus länger dauern könne und allenfalls ein Instanzenzug durchschritten werde, könnte - bei entsprechender Dauer - die faktisch ausgesprochene Entziehungsdauer von acht Monaten jedenfalls leicht erreicht werden. Gemäß § 29 FSG habe die Behörde eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. Nachdem die Vorstellung am 21.10.2004 eingebracht wurde und daher noch im Laufe des Oktobers 2004 bei der Behörde eingelangt sein müsse, würde die entsprechende Frist jedenfalls im Jänner 2005 enden. Es könne nicht angehen, dass durch das "Abwarten" des Strafverfahrens die Dauer des ursprünglich ausgesprochenen Führerscheinentzuges erreicht werde oder dadurch eine quasi "Klaglosstellung" entstehe, da der Führerschein erst nach acht Monaten ausgefolgt werden würde. Er verweise darauf, dass gegen die von der Behörde geplante Vorgangsweise, nämlich Aussetzung des Strafverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens kein Einwand bestehen würde, wenn ihm der Führerschein sofort wieder ausgefolgt werden würde. In diesem Fall wäre für ihn kein Nachteil gegeben, da dann durchaus das Ende des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet werden könnte. Er beantrage daher seiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm jedenfalls seinen Führerschein sofort wieder auszufolgen. Im letzteren Fall würde - nach Ausfolgung des Führerscheines - die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid sofort zurückgezogen werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 38 erster Satz AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Gemäß § 38 zweiter Satz leg.cit. kann die Behörde aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Ob der Bw eine Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1, Abs.1a oder Abs.1b StVO 1960 begangen hat, ist in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage und zwar deshalb, weil eine solche Übertretung gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.1 leg.cit. gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Konstellationen wie der vorliegenden die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig. Die Aussetzung ist im Gegensatz zur Auffassung des Bw auch nicht deshalb unzulässig, weil in § 29 Abs.1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist. Auch die Tatsache, dass der Bw auf Grund der mit dem Mandatsbescheid verfügten Entziehung der Lenkberechtigung allenfalls Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen und daher ein erhebliches rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens hat, stellt kein rechtliches Hindernis für die Aussetzung des Verfahrens dar (VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0121 mit Vorjudikatur).

 

Über den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines hat die Bundespolizeidirektion Linz zu entscheiden.

 

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 
 

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