Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520823/3/Kof/He

Linz, 14.02.2005

 

 VwSen-520823/3/Kof/He Linz, am 14. Februar 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FL vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. DP gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 23.11.2004, Zl. III-FE-46/04, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit zwei Jahren - vom 19. Juli 2004 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 19. Juli 2006 - festgesetzt wird.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines wird als rechtmäßig bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

§ 29 Abs.3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 Z2 und 29 Abs.3 FSG

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.12.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Betreffend die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde ist festzustellen, dass der Bw bis zu seiner Verhaftung (= 21.10.2003) mit Hauptwohnsitz in Linz, ..........straße Nr.... wohnhaft war.

Am 27.11.2003 wurde der Bw bei dieser Adresse abgemeldet.

Ein wie im Falle eines Untersuchungs- oder Strafhäftlings zwangsweise begründeter Aufenthaltsort ist kein Wohnsitz, sodass der Bw durch seinen Aufenthalt in der Justizanstalt W keinen neuen Wohnsitz begründet hat; VwGH v. 21.7.1994, 94/18/0279.

 

Der Bw hatte daher im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (19.7.2004) keinen Hauptwohnsitz.

Unbestritten steht jedoch fest - siehe die Ausführungen des Bw in der Berufung - dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides seinen Aufenthalt in der Justizanstalt W hatte.

 

Die belangte Behörde (BPD Wels) war daher gemäß § 3 Z3 AVG "........ nach seinem Aufenthalt" für die Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides sowie des Vorstellungsbescheides örtlich zuständig.

Der Bw hat in der Berufung vom 13.12.2004 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Die Rechtsvertreterin des Bw hat mit Schreiben vom 14.2.2005 diesen Antrag zurückgezogen. Gemäß § 67d Abs.1 iVm Abs.3 AVG ist daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29.4.2004, 13 Hv 41/04, wegen dem teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs.2, 129 Z1, 130 zweiter Satz und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw - großteils im Zusammenwirken mit Herrn A.K. - im Zeitraum September 2002 bis Oktober 2003 in insgesamt ca. 35 Angriffen fremde bewegliche Sachen mit einem 40.000 Euro übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen von Wohnungstüren durch Zurückdrücken des Sperrriegels mit selbstgefertigten Nirostadraht mit dem Vorsatz, sich oder einen dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht hat.

Der Bw ist (siehe Urteil Seite 13) bereits vierzehnmal - davon elfmal einschlägig -

vorbestraft.

Erschwerend hat das Gericht - siehe Urteil Seite 20f - gewertet, dass der Bw massiv einschlägig vorbestraft ist, Gewerbsmäßigkeit, überaus hohe Faktenhäufung und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen vorliegen sowie auch jener Umstand, dass der Bw die strafbaren Handlungen während eines Haftaufschubes begangen hat. Beim Bw kam dadurch eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht weder aus general- noch spezialpräventiven Erwägungen in Betracht.

Der Bw verwendete für die Fahrten zum Tatort sowie zum Abtransport des Diebesgutes seinen eigenen Pkw oder den Pkw des Mittäters A.K. - dieser besitzt keinen Führerschein; siehe Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich vom 7.1.2004 sowie den erstinstanzlichen Bescheid, welcher in dieser Hinsicht nicht bestritten wurde.

Der Bw wurde - siehe dessen Ausführungen in der Berufung - am 21. Oktober 2003 verhaftet und in die Justizanstalt Wels eingeliefert. Anschließend hat er eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verbüßt, welche in keinem Zusammenhang mit den oa. Straftaten steht. Die dreijährige Strafhaft wegen der gegenständlichen Verurteilung hat somit erst am 21. Juli 2004 begonnen.

Das Oberlandesgericht Linz hat mit Urteil vom 21.7.2004, 7 BS 147/04, der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels keine Folge gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an das oa. rechtskräftige Gerichtsurteil gebunden; Erkenntnisse vom 20.2.2001, 98/11/0317 mit Vorjudikatur und vom 6.7.2004, 2002/11/0163.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 131 StGB (räuberischer Diebstahl) begangen hat. Einbruchdiebstähle sind darin nicht aufgezählt.

Dies schließt nicht aus, auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, weil die Aufzählung in § 7 Abs.4 FSG nur demonstrativ ist. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen können als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG führen, wenn sie den Aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass eine Häufung von Einbruchdiebstählen die Annahme der Gleichwertigkeit mit den beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigt; VwGH vom11.4.2000, 99/11/0328 mwN.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Das Gericht hielt einen Vorsatz des Bw in Bezug auf den strafsatzerhöhenden Wert gemäß § 128 Abs.2 StGB für erwiesen, sodass die vom Bw begangenen Diebstahlsdelikte als Verbrechen qualifiziert wurden; dies ist hinsichtlich der "Gleichwertigkeit" zu § 7 Abs.3 Z11 FSG sowie bei der Wertung nach § 7 Abs.4 leg.cit. zu berücksichtigen; siehe VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0058.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sind die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld und sein Vorleben zu berücksichtigen;

VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018.

 

Dass beim Bw eine hohe Verwerflichkeit iSd §7 Abs.4 FSG vorliegt, ergibt sich

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird auf nachstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

Der do Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Der VwGH hat eine Entziehungsdauer von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der do. Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren - davon: ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt unter Bestimmung einer Probezeit - verurteilt.

Der VwGH hat - da das Strafgericht mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen gefunden hat, wobei zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde - eine Entzugsdauer von vier Jahren als zu lange qualifiziert.

Der do Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG - gewerbsmäßige Tathandlungen, Tatbegehungszeitraum ca. ein Jahr - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der VwGH hat eine Entzugsauer von zwei Jahren als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der do. Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG - Tatbegehungszeitraum etwas mehr als zwei Jahre - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt verurteilt.

Der VwGH hat eine Entzugsdauer von 30 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Vergleichsweise dazu ist beim Bw eine Entzugsdauer von zwei Jahren gerechtfertigt.

 

Der Bw befand sich vom Zeitpunkt der Beendigung des strafbaren Verhaltens (21.10.2003 = Tag seiner Verhaftung) bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheids (19.7.2004) in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt W. Ein Wohlverhalten während dieser Zeit ist - mangels Freizügigkeit - in nur sehr geringem Umfang zu berücksichtigen;

vgl. VwGH vom 28.6.2001, 2001/11/0094 mit Vorjudikatur ua.

 

Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH sind Haftzeiten sind in die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht einzurechnen; VwGH vom 10.11.1998, 97/11/0107 mit zahlreichen Judikaturhinweisen; vom 4.10.2000, 2000/11/0203 uva.

Allerdings hat der VwGH zuletzt ausgesprochen, dass die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab Beendigung der strafbaren Handlungen (21. Oktober 2003, dies ist der Tag der Verhaftung des Bw) zu rechnen ist;

VwGH vom 29.4.2003, 2002/11/0161 und vom 18.3.2003, 2002/11/0062.

 

Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Bescheid die Prognose getroffen, dass der Bw die Verkehrszuverlässigkeit erst im Sommer 2007 - somit fast vier Jahre nach Beendigung der strafbaren Handlung - wiedererlangen wird.

Dieser Zeitraum wird als zu lange erachtet.

 

Gem. den oa. Ausführungen wird daher eine Entzugsdauer von zwei Jahren - beginnend mit Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 19. Juli 2004), somit bis einschließlich 19.Juli 2006 - festgesetzt.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zit. Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler
 
Beschlagwortung:
Einbruchdiebstähle - Entziehung der Lenkberechtigung
§ 3 Z3 AVG - örtliche Zuständigkeit

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