Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520824/2/Ki/An

Linz, 11.01.2005

 

 

 VwSen-520824/2/Ki/An Linz, am 11. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, K, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, L, M, vom 21.12.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.12.2004, VerkR21-171-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sechs Monate, gerechnet ab 7.5.2004 festgesetzt wird, im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2, 29 und 32 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde - nach Vorstellung gegen einen zunächst ergangenen Mandatsbescheid - dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen "A (V) A, B" für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 7.5.2004, das ist bis einschließlich 7.2.2005, entzogen und es wurde weiters das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ab 7.5.2004 bis einschließlich 7.2.2005 wegen mangelnder Verkehrszuverlässlichkeit verboten. Die im Mandatsbescheid getroffene Anordnung einer Nachschulung, der verkehrpsychologischen Stellungnahme und einer amtsärztlichen Untersuchung wurde bestätigt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

 

2. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schriftsatz vom 21.12.2004 den Bescheid ausschließlich hinsichtlich der Entzugsdauer von neun Monaten bekämpft. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass eine Entzugsdauer von neun Monaten massiv überzogen wäre. Der Berufungswerber sei unbescholten und habe zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgehabt, sein Fahrzeug alkoholisiert zu besteigen. Er habe in der Annahme, dass seine Freundin das Fahrzeug nach Hause bringen werde, Alkohol konsumiert. Nachdem diese allerdings kurz nach Mitternacht nach Hause gefahren sei, sei der Berufungswerber unüberlegterweise in das Fahrzeug gestiegen und habe dieses in Betrieb genommen. Der Umstand, dass er anfänglich keine Absicht gehabt habe, das Fahrzeug zu lenken, sei nach seiner Auffassung jedenfalls mildernd. Ein durch den gegenständlichen Verkehrsunfall entstandener Sachschaden (Beschädigung eines Leitpflockes) wird bestritten. Es werde daher beantragt, die Entzugszeit erheblich zu verkürzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Sattledt vom 18.4.2004 lenkte der Berufungswerber an diesem Tag um 02.10 Uhr einen PKW im Gemeindegebiet von Thalheim in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, dabei missachtete er das Anhaltezeichen eines Gendarmeriebeamten und kam anschließend ins Schleudern, wobei er einen Leitpflock beschädigte. Nach ca. 500 Meter habe er den PKW angehalten. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab eine Alkoholbeeinträchtigung, wobei ein relevanter Messwert von 0,96 mg/l (= 1,92 Promille) festgestellt wurde.

 

Mit Straferkenntnis vom 19.5.2004, VerkR96-3719-2004, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.4.2004 um ca. 02.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen WL im Gemeindegebiet von Thalheim auf dem Güterweg Bergerndorf beim Haus Nr. 48 gelenkt, wobei er

 

  1. die deutlich (mittels rotem Licht Mag Lite) gegebenen Anhaltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht missachtete,
  2.  

  3. er in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und es als Beteiligter an einem Verkehrsunfall, bei dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterließ sein Fahrzeug sofort anzuhalten,
  4.  

  5. er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,96 mg/l befand.

 

Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig.

 

Die Führerscheinbehörde hat zunächst am 23.4.2004 einen Mandatsbescheid erlassen, gegen diesen hat der Berufungswerber Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nunmehr den angefochtenen Bescheid vom 6.12.2004 erlassen. Da aus den Verfahrensunterlagen nichts Gegenteiliges hervorgeht, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass es sich um eine erstmalige Übertretung des § 5 StVO 1960 handelt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die unter anderem nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Berufungswerber hat - unbestritten - am 18.4.2004 um 02.10 Uhr einen PKW in einem stark alkoholbeeinträchtigten Zustand im Gemeindegebiet von Thalheim gelenkt. Laut rechtskräftigem Straferkenntnis hat er überdies nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (Beschädigung eines Leitpflockes), an dem er ursächlich beteiligt war, es unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und er hat weiters ein Anhaltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht missachtet. Eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen relevanten Wert von 0,96 mg/l. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen, diese Alkoholisierung wird in der Berufung nicht bestritten.

 

Der Rechtsmittelwerber bestreitet jedoch den Sachschaden, dazu wird festgehalten, dass diesbezüglich eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt. Herr S hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben, sodass die Berufungsbehörde davon ausgeht, dass der Sachverhalt von den Gendarmeriebeamten richtig festgestellt wurde.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.1.1985, Zl. 84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine im hohem Maße verwerflich.

 

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich bei dem oben geschilderten Vorfall am 18.4.2004 dadurch eindrucksvoll untermauert, dass der Berufungswerber bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte.

 

Wenn dazu der Rechtmittelwerber auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. verweist, wonach ein bei gleichzeitiger Begehung eines Alkodeliktes verursachter Verkehrsunfall mit Sachschaden am eigenen Fahrzeug kein zusätzliches erschwerendes Element darstellen soll, so ist dem zu erwidern, dass der vorliegende Fall anders gelagert ist. Bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall ist nicht nur das Fahrzeug des Berufungswerbers sondern auch ein Leitpflock beschädigt worden.

 

Jedenfalls zu berücksichtigen ist im vorliegenden konkreten Falle auch das Ausmaß der festgestellten Alkoholisierung, ein Atemluftalkoholgehalt von 0,96 mg/l muss als gravierend bewertet werden. Eine weitere Steigerung des Gefährdungspotentials war insofern gegeben, als das Lenken des Kraftfahrzeuges im festgestellten alkoholisierten Zustand zur Nachtzeit erfolgte.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 18.4.2004 bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der Zeitraum relativ kurz war. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Dass es sich im Anlassfall um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 handelt, ist evident, andererseits schließt sich die Berufungsbehörde der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bezüglich Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung sowie Feststellung, dass das Unfallverschulden als grob fahrlässig zu qualifizieren war, an.

 

Die in der Berufung ins Treffen geführte Argumentation, der Berufungswerber habe zunächst nicht vorgehabt, das Kraftfahrzeug zu lenken und er habe in der Annahme, dass seine Freundin das Fahrzeug nach Hause bringen würde, Alkohol konsumiert bzw. er sei, nachdem die Freundin kurz nach Mitternacht nach Hause gefahren sei, unüberlegterweise in das Fahrzeug gestiegen und habe dieses in Betrieb genommen, ist nicht geeignet, eine positive Bewertung der Sinnesart des Berufungswerbers in Zusammenhang mit dessen Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen. Von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen und verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmer ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich so weit im Griff hat, auch unter den hier zu beurteilenden Umständen vom Lenken bzw. der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen. Letztlich hätte es andere Möglichkeiten gegeben, nach Hause zu kommen (eventuell Taxi odgl.).

 

Insgesamt vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer von vier Monaten (§ 26 Abs.2 FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bemessene Entzugsdauer von neun Monaten, insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich um eine erstmalige Begehung handelt, als zu hoch festgesetzt wurde, dass jedoch bezogen auf die Gesamtsituation eine längere Entzugsdauer als die Mindestentzugsdauer geboten ist. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Kriterien kann jedoch erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von sechs Monaten wieder hergestellt ist, dies insbesondere auch deshalb, als die Beschädigung des Leitpflockes doch eher als Bagatelle anzusehen ist, weshalb die Entzugszeit entsprechend herabgesetzt wurde.

 

6. Ausdrücklich wird festgestellt, dass das gegenständliche Berufungsverfahren ausschließlich Belange hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit beinhaltet, allfällige Fragen bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sind gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abzuklären.

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

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