Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520828/12/Zo/Pe

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-520828/12/Zo/Pe Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn L D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H A, vom 16.12.2004, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 6.12.2004, F 2743/2004, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.4.2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 und 67d AVG, §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 FSG und § 14 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Dieser Bescheid stützt sich auf das Gutachten der Amtsärztin der BPD Linz vom 10.8.2004 sowie einer Gutachtensergänzung vom 5.11.2004.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er Laborbefunde vom 12.3., 4.6. und 15.10.2004 vorgelegt habe, wobei die CDT-Werte jeweils normwertig waren. Die Amtsärztin habe selbst bestätigt, dass ein chronischer Alkoholkonsum bis einige Wochen vor dem jeweiligen Untersuchungszeitpunkt mit weitgehender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der kurzen zeitlichen Abstände zwischen diesen Attesten ist schlüssig nachvollziehbar, dass der Antragsteller im genannten Zeitraum keinen chronischen Alkoholkonsum hatte. Weiters hat der Antragsteller ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom 13.10.2004 vorgelegt, wonach der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. D festgestellt hat, dass sich beim Antragsteller keine Hinweise für ein Abhängigkeits- und Entzugssyndrom hinsichtlich Alkohol finden und kein Hinweis für einen schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie keine alkoholassoziierten Organschäden bestehen. Es besteht demnach kein Alkoholismus im Sinne einer Krankheit. Dieses Gutachten in Verbindung mit den vorgelegten Laborwerten sei der zwingende Beweis, dass der Antragsteller alkoholabstinent sei. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb er gesundheitlich nicht geeignet sein soll, ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu lenken.

 

Der Berufungswerber habe überdies regelmäßig drei Monate hindurch eine Alkoholnachsorge in Anspruch genommen und die entsprechenden Urkunden vorgelegt. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung, weshalb das amtsärztliche Gutachten schlüssig, die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen jedoch unschlüssig bzw. unrichtig sein sollten. Es sei auch keine Gefahr in Verzug gegeben, weil der Berufungswerber alkoholabstinent sei und es spreche kein öffentliches Interesse für die Versagung der aufschiebenden Wirkung.

 

Es wurde eine mündliche Berufungsverhandlung, das Außerkraftsetzen des angefochtenen Bescheides und die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung unter Erteilung von Auflagen sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.4.2005, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben und die Amtsärztin der Erstinstanz zu dem von ihr erstellten Gutachten als sachverständige Zeugin einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung vom 8.9.2002 bis 8.2.2003 rechtskräftig wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Mit Bescheid vom 26.2.2003 wurde ihm die Lenkberechtigung befristet für sechs Monate mit folgenden Einschränkungen erteilt: Befristung auf sechs Monate und Kontrolluntersuchung auf CDT, LFP, MCV durch Labor in sechs Monate sowie Nachuntersuchung durch den Amtsarzt.

Grundlage dieses Bescheides war das Gutachten der Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.2.2003, welches sich auf einen CDT-Wert vom 21.1.2003 sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19.2.2003 stützt. Zu dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme ist anzuführen, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten Schwächen im Bereich der visuellen Auffassung und der Reaktionsgeschwindigkeit aufwiesen, die übrigen Bereiche aber durchschnittlich bis überdurchschnittlich ausgeprägt waren. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen umfangreichen Fahrpraxis wurde noch eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit abgeleitet.

 

Mit Bescheid vom 24.9.2003 wurde dem Berufungswerber wiederum die Lenkberechtigung befristet bis 15.3.2004 erteilt, wobei ihm vorgeschrieben wurde, sich spätestens bis zu diesem Termin einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Glaubhaftmachung einer jedenfalls sechs Monate anhaltenden und lückenlosen Abstinenz mittels Beibringung (normwertiger) alkoholrelevanter Laborparameter (GOT, GGT, GPT, MCV, CDT), Beibringung einer schriftlichen Bestätigung bezüglich der regelmäßigen (wenigstens im Abstand von zwei Wochen) Wahrnehmung ambulanter Gesprächstermine bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution bzw. einer entsprechenden psychiatrischen Spitalsabteilung. Die Vorlage der entsprechenden Laborparameter sowie der schriftlichen Bestätigung wurde in regelmäßigen Abständen von zwei Monaten vorgeschrieben. Grundlage dieses Bescheides ist das Gutachten eines Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.9.2003, welches sich auf eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 11.9.2003 sowie eine Laboruntersuchung vom 18.8.2003 stützt. Bei dieser Laboruntersuchung waren MCV, GOT, GPT, Gamma-GT im Normalbereich, der CDT-Wert war mit 3,7 % bei einem Grenzwert von 2,6 % deutlich überhöht. Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme diagnostizierte einen schädlichen Gebrauch von Alkohol an der Grenze zur Abhängigkeit F 10.1 (ICD 10) und der Facharzt führte dazu aus, dass der Patient in die Reihe der abhängigkeitsgefährdeten Patienten einzustufen ist. Sollte er seine Trinkgewohnheiten nicht mäßigen, so wäre er in den nächsten Jahren mit Sicherheit von einer manifesten Alkoholabhängigkeit bedroht. Derzeit besteht eine solche manifeste Alkoholabhängigkeit aber nicht.

 

Der Berufungswerber legte am 2.12.2003 sowie am 2.2.1004 Laborwerte vor, wobei sich jeweils die Leberfunktionsparameter und das MCV im Normbereich befanden, der CDT-Wert aber mit 3,2 bzw. 3,24 % überhöht war. Weiters legte er eine Bestätigung des "GEA-Club" vor, wonach er am 11.12.2003, am 13.1.2004 und am 27.1.2004 an einer Gesprächstherapie teilgenommen habe. Aufgrund dieser Unterlagen wurde von der Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Linz am 5.2.2004 ein Gutachten erstattet, wonach der Berufungswerber nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dieses wurde im Wesentlichen mit den überhöhten CDT-Werten begründet. Der Berufungswerber sei offenkundig nicht in der Lage, seine über Jahre hindurch dauernde pathologischen Trinkgewohnheiten selbst in Kenntnis einer Befristung und der Notwendigkeit der Beibringung normwertiger Befunde zu reduzieren. Bereits im September 2003 wurde aus fachärztlicher Sicht schädlicher Gebrauch von Alkohol an der Grenze zur Abhängigkeit diagnostiziert, wobei ausgeführt wurde, dass bei Beibehaltung des krankhaften Trinkverhaltens das Abgleiten in eine manifeste Abhängigkeit absehbar sei.

 

Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde von der Bundespolizeidirektion Linz am 22.3.2004 die Lenkberechtigung entzogen, dieser Bescheid wurde aber nach einer Berufung mittels Berufungsvorentscheidung wieder aufgehoben, weil die Lenkberechtigung ohnedies bereits aufgrund des Fristablaufes am 15.3.2004 abgelaufen war.

 

Der Berufungswerber legte einen normwertigen CDT-Wert vom 12.3.2004 (0,5 %) sowie vom 4.6.2004 (0,4 %) vor. Mit Schreiben vom 21.6.2004 beantragte er die Aufhebung der Befristung seiner Lenkberechtigung. Dieser Antrag wurde im Hinblick auf die bereits abgelaufene Befristung als Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gewertet. Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.8.2004 war der Berufungswerber nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet. Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung bereits dreimal wegen Alkoholdelikten entzogen, im September 2003 war aus psychiatrischer Sicht bereits die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol an der Grenze zur Abhängigkeit zu stellen. Eine befürwortende Stellungnahme war damals nur bei bleibender nachweislicher Alkoholkarenz möglich. Dazu war vom Berufungswerber die Vorlage normwertiger Laborbefunde und die schriftliche Bestätigung über den positiven Verlauf einer regelmäßigen Alkoholnachsorge verlangt worden. Aufgrund der erhöhten CDT-Werte wurde bereits im Februar 2004 die gesundheitliche Nichteignung festgestellt. Die CDT-Werte vom 12.3. und 4.6.2004 sind normwertig und es kann chronischer Alkoholkonsum bis einige Wochen vor den jeweiligen Blutabnahmezeitpunkten mit weitgehender Sicherheit ausgeschlossen werden. Mangels Vorlage der LFP könne aber eine genauere Beurteilung des Trinkverhaltens nicht erfolgen, da der CDT ein Langzeitparameter ist und keine sichere Aussage über z.B. kurzfristigen exzessiven Alkoholgenuss zulässt. Auch die geforderte schriftliche Bestätigung über eine regelmäßige Alkoholnachsorge sei nicht vorgelegt worden, weshalb eine Änderung der Alkoholkonsumgewohnheiten zwar glaubhaft erscheint, die geforderte Abstinenz jedoch nicht belegt werden könne.

Auch aus verkehrspsychologischer Sicht seien die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen als eignungseinschränkend beurteilt worden. Es haben sich Hinweise auf eine Neigung ergeben, sozialen Trinkzwängen zu unterliegen und es war eine besonders unkritische Einstellung gegenüber den Gefahren des Alkohols und eine verminderte Lernbereitschaft anzunehmen. Es zeigte sich eine unkritische Selbstwahrnehmung als Verkehrsteilnehmer und die Akzeptanz der Alkoholbestimmungen ist eher gering. Der Untersuchte blieb relativ unbeeinflusst durch negative finanzielle Verhaltenskonsequenzen. Auch die funktionellen Voraussetzungen zeigten sich in Teilbereichen eingeschränkt.

 

Hinsichtlich der glaubhafte Reduktion der Alkoholkonsummengen wurde ausschließliche Fremdbestimmtheit angenommen. Der Berufungswerber scheint mangels willentlicher Inanspruchnahme der geforderten Alkoholnachsorge einer zielführenden Auseinandersetzung mit seiner tiefer liegenden Alkoholproblematik aus dem Weg zu gehen. Das Rückfallsrisiko erschien aus amtsärztlicher Sicht aus diesen Gründen nach wie vor zu hoch. Es wurde daher die Nichteignung des Berufungswerbers festgestellt.

 

Als Voraussetzung für eine zukünftige anderslautende Beurteilung wurde bei nachweislich bleibender Reduktion der Alkoholkonsumgewohnheiten, zu belegen mittels weiterer normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter (CDT, MCV und LFP) weiters die Aufnahme und regelmäßige Inanspruchnahme einer Alkoholnachsorge über zumindest zwei bis drei Monate verlangt. Weiters wäre eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme, idealerweise vom erstbefundenen Facharzt mit Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen beizubringen, zumal bereits im Februar 2003 Schwächen im Bereich der visuellen Auffassung der Reaktionsgeschwindigkeit erfassbar waren und nur unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen umfangreichen Fahrpraxis eine noch ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit abgeleitet wurde.

 

Zu diesem Gutachten legte der Berufungswerber eine Bestätigung des GEA-Clubs für die Teilnahme an insgesamt fünf Sitzungen zwischen 11.12.2003 und 2.3.2004, einen normwertigen CDT-Wert vom 15.10.2004 (1,6 %) sowie ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom 13.10.2004 von Univ.-Prof. Dr. D vor. Entsprechend diesem Gutachten finden sich neurologisch und psychiatrisch keine Auffälligkeiten. Es wurde ein gesellschaftlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert, es finden sich keine Hinweise für ein Abhängigkeits- oder Entzugssyndrom. Es besteht auch kein Hinweis für einen schädlichen Gebrauch und keine alkoholassoziierten Organschäden. Demnach liegt kein Alkoholismus im Sinn einer Krankheit vor und es ist höchstwahrscheinlich, dass der betroffene in Zukunft seinen Alkoholkonsum im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges kontrollieren kann.

 

Es wurde ein Gutachtensergänzung zu diesen Unterlagen eingeholt, wobei die Sachverständige im Wesentlichen auf ihr Gutachten vom 10.8.2004 Bezug nahm. Zu dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten führte die Sachverständige aus, dass sich dieses ausschließlich auf die Angaben des Probanden stütze. Der Sachverständige sei weder in Kenntnis der aktenkundigen nervenfachärztlichen Stellungnahme vom September 2003 noch in Kenntnis des aktenkundigen Rückfalles in pathologische Trinkgewohnheiten Anfang 2004 gewesen. Die vorgelegten Bestätigungen könnten die aktuell geforderte Abstinenz nicht nachweisen, der CDT von 1,6 % bedeute, dass chronisch überhöhter Alkoholkonsum bis einige Wochen vor dem Blutabnahmezeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Allerdings würden MCV und LFP nicht vorliegen.

 

Dieses Gutachten sowie die Ergänzung vom 5.11.2004 wurden bei der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und zur Prüfung der Schlüssigkeit an die Sachverständige insbesondere folgende Fragen gestellt:

Inwieweit können Alkoholdelikte, welche bereits 22 und 28 Jahre zurückliegen, auf die medizinische Beurteilung einen Einfluss haben? Dazu führte die sachverständige Zeugin aus, dass die bereits lange zurückliegenden Delikte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes erfolgten und es immer wieder vorkommt, dass die Alkoholproblematik periodisch auftritt. Insofern sind auch die bereits lange zurückliegenden Delikte von Bedeutung, wobei der lange Zeitraum zu berücksichtigen ist.

 

Warum wurde von der Sachverständigen eine Alkoholabstinenz gefordert, obwohl in der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 11.9.2003 als Diagnose "schädlicher Gebrauch von Alkohol an der Grenze zur Abhängigkeit" festgehalten ist und der Facharzt ausführte, dass der Berufungswerber in den nächsten Jahren mit Sicherheit von einer manifesten Alkoholabhängigkeit bedroht wäre, wenn er seine Trinkgewohnheiten nicht mäßigen sollte. Die sachverständige Zeugin gab dazu an, dass die Grenze zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit aus medizinischer Sicht fließend ist. Wenn es jemand über einen längeren Zeitraum - in der Regel sechs Monate - schafft, auf den Konsum von Alkohol zur Gänze zu verzichten, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es sich nicht um Alkoholabhängigkeit handelt, sondern allenfalls ein Missbrauch vorgelegen ist. Deswegen wurde von der Sachverständigen eben der Nachweis einer Abstinenz verlangt.

 

Hinsichtlich der Bestätigungen des "GEA-Clubs" gab die sachverständige Zeugin an, dass eine Betreuung bei diesem Club grundsätzlich sinnvoll ist, jedoch eine kontinuierliche Betreuung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

 

Zur Bedeutung des CDT-Wertes gab die Sachverständige an, dass es sich dabei um einen in der Literatur anerkannten Langzeitparameter handelt, welcher rückwirkend für einen Zeitraum von zumindest drei bis zu sechs Wochen Aussagen über den Alkohohlkonsum in dieser Zeit trifft. Bei einem normwertigen Messergebnis kann ein regelmäßiger Konsum von Alkohol in relevanten Mengen (60 bis 80 g/Tag) für diesen Zeitraum ausgeschlossen werden. Aus den normwertigen Werten vom 12.3.2004, 4.6.2004 und 15.10.2004 könne abgeleitet werden, dass der Berufungswerber in den drei bis sechs Wochen vorher keinen regelmäßigen Alkoholkonsum in relevanter Höhe getätigt hat. Dieser Wert trifft aber keine Aussagen über einen möglichen exzessiven Alkoholkonsum in Einzelfällen, dieser könnte nur durch die Leberfunktionsparameter (GOT, GPT und GGT) sowie in Ergänzung zum CDT durch das MCV abgeklärt werden. Deswegen sei der Berufungswerber auch zur regelmäßigen Vorlage dieser Werte verpflichtet worden. Der CDT-Wert lasse zwar die spezifischsten Schlussfolgerungen hinsichtlich des Alkoholkonsums zu, dieser müsse aber mit den übrigen Werten des LFP und dem MCV im Zusammenhang gesehen werden.

 

Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens von 13.10.2004 von Univ.-Prof. Dr. D gab der Berufungswerber an, dass er die drei Führerscheinentzüge, sowie den Umstand, dass zwei davon bereits lange zurückliegen, erwähnt habe. Es sei über seine Trinkgewohnheiten gesprochen worden und er habe auch eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom September 2003 erwähnt. Diese hatte er aber Prof. D nicht gezeigt und auch der Berufungswerber geht davon aus, dass Prof. D das Ergebnis dieser Untersuchung nicht bekannt war. Dazu führte die Sachverständige an, dass eine schlüssige psychiatrische Stellungnahme eben auch die aktenkundigen Vorbefunden beinhalten müsse, weil bei der Erstellung des Gutachtens ein längerer Zeitraum zu beurteilen ist.

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreters des Berufungswerbers, ob konkrete Parameter für eine tatsächliche Alkoholabhängigkeit nachweisbar sind, gab die sachverständige Zeugin an, dass aufgrund des ausführlich erörterten Gutachtens und der Längsschnittbetrachtung die Einhaltung einer Abstinenz erforderlich sei. Dies insbesondere aufgrund der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom September 2003 und der beiden erhöhten CDT-Werte vom Dezember 2003 und Februar 2004.

 

Über weiteres Befragen, ob es konkrete Beweise dafür gebe, dass der Berufungswerber nicht abstinent gewesen sei, gab die Zeugin an, das es einen solchen konkreten Nachweis aufgrund der CDT-Werte oder auch aufgrund sonstiger Laborwerte nicht geben kann. Schließlich habe der Berufungswerber selbst bei Prof. D angegeben, dass er alkoholische Getränke in einem gesellschaftlichen Rahmen konsumiere.

 

Über weiteres Befragen, ob klar abgegrenzt werden könne, ob "lediglich" ein schädlicher Missbrauch von Alkohol vorliegt oder bereits eine Alkoholabhängigkeit, gab die Zeugin an, dass die Situation nach wie vor genauso klärungsbedürftig sei, wie bei der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme im September 2003, dies auch aufgrund der Angaben des Berufungswerbers im Oktober 2004, dass er mehrmals pro Woche im gesellschaftlichen Rahmen Alkohol konsumiere.

 

Die sachverständige Zeugin führte weiters aus, dass zur endgültigen Abklärung eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme erforderlich sei, welche auch die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Die Fachärzte würden in der Praxis nicht über die Möglichkeiten zur Feststellung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten verfügen, weshalb diese durch eine verkehrspsychologische Untersuchung - eingeschränkt auf die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten - überprüft wird.

 

Anzuführen ist noch, dass der Berufungswerber in der Verhandlung einen neuen CDT-Wert vom 18.2.2005 mit 0,8 % vorlegte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten "beschränkt geeignet" zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

5.2. Der Berufungswerber ist mit Ablauf des 15.3.2004 nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung. Sein Antrag auf "Aufhebung der Befristung" wurde daher zu Recht als Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gewertet. Auch die Berufungsanträge sind unter diesem Blickwinkel zu sehen. Eine Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ist demnach nicht möglich, sondern es käme allenfalls die Wiedererteilung bei Erfüllung der Voraussetzungen in Betracht. Der Berufung kommt die aufschiebende Wirkung nach den Grundsätzen des Verfahrensrechtes ohnedies zu, diese wurde von der Erstinstanz nicht aberkannt. Entscheidungswesentlich ist, ob der Berufungswerber zum jetzigen Zeitpunkt gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Dazu ist die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten zu Prüfen und zusätzlich der aktuell vorgelegte CDT-Wert zu beurteilen.

 

Hinsichtlich des Antrages auf Einvernahme von Prof. D als sachverständigen Zeugen ist anzuführen, dass dieser eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben hat und diese auch in diesem Verfahren von der Sachverständigen bereits beurteilt wurde. Dem Berufungswerber steht es natürlich frei, bis zur Entscheidung neue Stellungnahmen vorzulegen, das hat er aber unterlassen. Im Übrigen hat der Berufungswerber eingeräumt, dass auch er glaubt, dass Prof. D bei der Erstellung seines Gutachtens die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom September 2003 nicht gekannt hat. Eine schlüssige fachärztliche Stellungnahme muss sich aber mit einer anderslautenden früheren Stellungnahme auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, warum nunmehr eine andere Beurteilung erfolgte. Dazu hätte es einer neuen oder zumindest in wesentlichen Punkten ergänzten fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme bedurft, was den Rahmen einer Zeugeneinvernahme zum "alten" Gutachten vom Oktober 2004 überschritten hätte. Dieser Beweisantrag war daher abzuweisen.

 

Das Gutachten der Sachverständigen wurde ausführlich erörtert und von dieser nachvollziehbar erklärt. Sie konnte insbesondere auch begründen, warum eine Abstinenz über einen bestimmten Zeitraum gefordert wurde und warum auch die lange zurückliegenden Alkoholdelikte noch eine gewisse Relevanz haben. Sie hat dargelegt, welche Rückschlüsse aus den CDT-Werten gezogen werden können und warum zusätzlich noch weitere Werte notwendig sind. All dem konnte der Berufungswerber nichts gleichwertiges entgegenhalten und es ist ihm nicht gelungen, die Angaben der Sachverständigen zu erschüttern.

 

Letztlich wurden auch bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bereits im Februar 2003 Schwächen festgestellt, welche nur aufgrund der bisherigen Fahrpraxis kompensierbar waren. Nachdem der Berufungswerber nunmehr seit mehr als einem Jahr keine Kraftfahrzeuge mehr lenken durfte, ist durchaus zweifelhaft, ob noch immer von einem Ausgleich dieser Mängel durch die erlangte Fahrpraxis auszugehen ist.

 

Der vorgelegte CDT-Wert vom 18.2.2005 sagt aus, dass der Berufungswerber bis zu sechs Wochen vorher nicht regelmäßig Alkohol in relevanten Mengen konsumiert hatte. Für den Zeitraum vom 15.10.2004 bis Ende 2004 gibt es diesbezüglich keinerlei Nachweise. Berücksichtigt man die fehlende Prüfung der sonstigen Leberfunktionsparameter, welche - wie bereits oben dargelegt - notwendig wäre, so ergibt sich auch durch diesen CDT-Wert keine andere Beurteilung.

 

Der Berufungswerber ist daher derzeit nicht als gesundheitlich geeignet anzusehen, weshalb seine Berufung abzuweisen war. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, jederzeit bei seiner Führerscheinbehörde einen neuen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung zu stellen, wobei sinnvollerweise mit der Führerscheinbehörde abzuklären ist, welche Unterlagen zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung erforderlich sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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