Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104007/9/Br

Linz, 24.10.1996

VwSen-104007/9/Br Linz, am 24. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 22.

August 1996, Zl: Cst 111/ST/95, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach der am 23. Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 24. Oktober 1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr.

52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 22.8.1996, Zl. Cst 111/St/95, wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S und für den Nichteinbringungsfall zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 19.12.1994 um 22.25 Uhr in L, L gegenüber Haus Nr. 4, das KFZ mit dem Kennzeichen so abgestellt habe, daß ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert war.

2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die zur Last gelegte Übertretung auf Grund des Ermittlungsverfahrens feststehe. Insbesondere stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die Aussage des Lenkers des "eingeparkten" Fahrzeuges, welcher angab, dass der Pkw des Berufungswerbers zum Zeitpunkt seines Einparkens noch nicht dort gestanden sei.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung ein. Darin wird ausgeführt wie folgt:

"In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BPD Steyr vom 22.5.1996, zugestellt am 2.9.1996, fristgerecht durch meine ausgewiesenen Vertreter nachstehende B E R U F U N G.

Das gegenständliche Straferkenntnis wird seinem ganzen Umfang nach angefochten.

a) Das angefochtene Straferkenntnis wäre bereits aus formellen Gründen zu beheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Sowohl was die Verjährung als auch den Spruch des Erkenntnisses betrifft, liegt eine hinreichende Konkretisierung der mir angelasteten Verwaltungsübertretung nicht vor. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5.

Auflage, Anm. 2 zu § 44a VStG). Die Wiedergabe des Gesetzestextes alleine reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Der Spruch des Bescheides beschränkt sich aber in einer Wiedergabe des Gesetzestextes des § 23 Abs. 1 StVO.

b) Mir wird zur Last gelegt um 22.25 Uhr das Fahrzeug abgestellt zu haben. Dieser Zeitpunkt deckt sich nicht mit der Begründung des Bescheides und auch nicht mit sonstigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens. Ich habe mein Fahrzeug (nach der Annahme in den Entscheidungsgründen) um etwa 19.00 Uhr abgestellt (tatsächlich zwischen 17.00 und 17.30 Uhr).

c) Eine Übertretung nach § 23 liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein anderes Fahrzeug zur Zeit der Aufstellung am Wegfahren gehindert wurde. Abzustellen ist also darauf, ob das Fahrzeug A zu dem Zeitpunkt, als angeblich mein Fahrzeug abgestellt wurde, hinten schon "verparkt" war. Wenn das nicht der Fall war, dann war A am Wegfahren nicht gehindert, weil er nach Rückwärts wegfahren konnte. Erst durch das Abstellen eines anderen Fahrzeuges wäre für ihn die "Mühle zugemacht" worden. "Zur Zeit der Aufstellung" meines Fahrzeuges war A, selbst wenn Stoßstange an Stoßstange eingeparkt wurde, am Wegfahren nicht gehindert.

d) Ich bin und war auch am 19.12.1994 als Croupier bei C Hotel beschäftigt. Ich bin nunmehr der ganzen Sache nochmals nachgegangen und habe die Sache gesprächsweise auch mit meinen Arbeitskollegen erörtert. Einer meiner Arbeitskollegen hat mich darauf verwiesen, daß ja durch die Arbeitseinteilung, die aufgezeichnet wird, der Zeitpunkt meines Einparkens leicht nachvollzogen werden kann. Ich habe mir deshalb von meinem Arbeitgeber nochmals die damalige Arbeitseinteilung ausdrucken lassen; diese Arbeitseinteilung lege ich hiermit vor.

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird ausgeführt, daß ich meinen PKW KZ nach 19.00 Uhr in der L abgestellt habe und dabei auf den PKW des Wolfgang A, KZ so knapp aufgefahren bin, daß dieser nicht mehr wegfahren konnte. Meiner Verantwortung, ich sei bereits vor 19.00 Uhr dort gestanden und sei der oben angeführte PKW nicht in der L abgestellt gewesen, wurde kein Glauben geschenkt.

Am 19.12.1994 war ich unter der "Gruppe e" in der Zeit von 17.30 Uhr bis 1.30 Uhr als Croupier eingeteilt und habe ich mich auch ordnungsgemäß an meine Dienstzeiten gehalten. Aus den von mir in einem vorgelegten Tagesplan vom 19.12.1994 ergibt sich, daß meine Dienstzeiten um 17.30 Uhr begann.

Meinen PKW KZ parkte ich vor Antritt meines Dienstes in der L ab und befand sich kein weiterer PKW - ausgenommen eines weißen Klein-PKW - in dem von mir benutzten Parkbereich.

Beweis: beiliegender Tagesplan vom 19.12.1994, Ortsaugenschein, Zeuge E Alleine aufgrund des von mir vorgelegten Tagesplanes ergibt sich, daß die von mir getätigte Aussage richtig war. Im Gegensatz dazu erscheint die Aussage Wolfgang A, mein PKW wäre zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr noch nicht in der L geparkt gewesen, in einem anderen Licht.

Zu erwähnen ist weiters, daß ich meinen PKW damals noch nicht lange hatte. Das Fahrzeug war relativ teuer. Ich habe darauf sehr "geschaut". Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein frischgebackener Zulassungsbesitzer wurde sein geliebtes Vehikel "Kennzeichentafel an Kennzeichentafel" abstellen und dadurch der Gefahr einer Beschädigung aussetzen.

Ich stelle daher den A N T R A G der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis der BPD Steyr vom 22.8.1996 - gegebenenfalls nach Beweisergänzung aufzuheben und das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

A" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des RevInsp. S und des W. A als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten, sowie durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines im Beisein des Berufungswerbers, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. An der Berufungsverhandlung hat auch ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen.

4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Zumal die Tatbegehung dem Grund nach bestritten wurde, war im Sinne einer möglichst unmittelbaren und umfassenden Wahrheitsfindung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.

4.1. Der Berufungswerber stellte am 19. Dezember 1994 nach 17.00 Uhr den oben bezeichneten Pkw linksseitig der L (Richtung stadtauswärts) gegenüber dem Haus Nr.4 ab, wobei dessen Kfz um 22.25 Uhr dieses Tages für den dahinter abgestellten Pkw ein Hindernis zum Wegfahren darstellte. In diesem Bereich war ein bis 18.30 Uhr gültiges Halte- und Parkverbot (Ausgenommen Ladetätigkeit) verordnet, wobei das Fahrzeug des Berufungswerbers, das vorderste Fahrzeug, (in Richtung stadtauswärts) in diesem Verbotsbereich gewesen ist. Unmittelbar hinter diesem Fahrzeug parkte ab ca. 20.00 Uhr dieses Tages der Pkw des W. A, Kennzeichen . Dabei standen die Fahrzeuge ohne Abstand zueinander, also Stoßstange an Stoßstange. Hinter dem Fahrzeug des W. A war der Pkw mit dem Kennzeichen in einem Abstand von nur dreizehn Zentimeter zur hinteren Stoßstange des Fahrzeuges abgestellt. Es war daher nicht möglich mit dem zuletzt genannten Fahrzeug wegzufahren.

Dies wurde schließlich um 22.25 Uhr auch von dem zufällig vorbeifahrenden und auf diesen Umstand aufmerksam gemachten RevInsp. S festgestellt.

4.2. Der Berufungswerber führt in seiner Verantwortung aus und belegt dies durch die Vorlage seines Dienstplanes der C, dass er bereits ab 17.15 Uhr im Dienst gewesen sei und versucht damit darzulegen, sein Fahrzeug bereits ab diesem Zeitpunkt dort abgestellt gehabt zu haben. Der Zeuge W. A meint anläßlich seiner Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sich ziemlich sicher zu sein den Pkw des Berufungswerbers um 20.00 Uhr vor ihm noch nicht stehen gesehen zu haben. Mit endgültiger Sicherheit vermochte er dies jedoch nicht zu sagen. Zweifelsfrei steht jedoch fest, dass nur der zuletzt einparkende Fahrzeuglenker das Wegfahren des Berufungswerbers verhinderte. Diese Frage konnte naturgemäß nicht (mehr) geklärt werden.

Selbst bei den durchaus glaubwürdig erscheinenden Angaben des Zeugen A, vermag diese nicht einen Beweis für die Tathandlung nach § 23 Abs.1 StVO seitens des Berufungswerbers zu liefern. Es gibt nämlich kein einziges Indiz dafür, dass der Berufungswerber sich etwa zuletzt an das Fahrzeug des A gestellt hätte. Schließlich ist - wie schon erwähnt - auch das Verhalten des Fahrzeuges hinter dem Berufungswerber genauso ursächlich für die Behinderung des Fahrzeuges von A gewesen. Letztlich wäre es aber auch nicht gerade leicht nachvollziehbar, dass der Berufungswerber sein damals ganz neues Fahrzeug der gehobenen Preisklasse in direkten Kontakt mit der Stoßstange eines anderen Fahrzeuges bringen hätte sollen. Vor allem gäbe es bei einem Einparken parallel zum Fahrbahnrand - ginge man davon aus, dass der Berufungswerber tatsächlich nach 17.15 Uhr noch einmal weggefahren wäre - keinen vernünftigen Grund direkt auf Fahrzeugkontakt an seinen Hintermann heranzufahren. Wäre das auf Grund der Enge der Lücke zwingend gewesen, so hätte ein so eingeparktes Fahrzeug wohl erheblich schief in der Parklücke stehen müssen, was in diesem Falle in der Anzeige wohl Erwähnung gefunden hätte.

Nachdem die L in Richtung stadtauswärts leicht abschüssig verläuft, könnte als denkbare Variante auch ein Abrollen des Fahrzeuges diese Situation herbeigeführt haben.

Der Berufungswerber ist daher im Ergebnis mit seiner Verantwortung im Recht.

4.2.1. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein vorerst "einseitiges Verparken", welches rein faktisch noch nicht als "ein Hindern am Wegfahren" im Sinne des § 23 Abs.1 StVO sein kann.

4.3. Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und ist die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl.

84/83/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Ein Eingehen auf die Rüge im Sinne des § 44a Abs.1 VStG kann daher unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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