Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520831/2/Fra/He

Linz, 26.01.2005

 

 

 VwSen-520831/2/Fra/He Linz, am 26. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn TB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. WS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Dezember 2004, VerkR21-864-2004/LL, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z1).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinem Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl.98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

3.2. Die belangte Behörde lege dem angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zu Grunde: "Sie wurden vom Gendarmerieposten P am 07.11.2004 wegen des Verdachtes der Körperverletzung beim Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz-Land angezeigt. Sie sind verdächtig, am 07.11.2004 in betrunkenem Zustand mit einem Sessel auf Ihre Gattin losgegangen zu sein. Nachdem Ihre Gattin Ihre Tochter Barbara um Hilfe gebeten hat, haben Sie auch Ihrer Tochter den Sessel gegen ihren Körper geschlagen. Beim Eintreffen der Beamten lagen Sie im Bett und schliefen. Nachdem Sie der Beamte geweckt hat, brauchten Sie sehr lange, um die Sachlage zu realisieren. Sie waren stark alkoholisiert und hatten Schwierigkeiten, die Erklärungen der Beamten zu verstehen und stellten immer wieder die gleichen Fragen. Sie bagatellisierten den Streit mit Ihrer Frau und sahen gar nicht ein, dass Sie aus der Wohnung müssten."

Dagegen bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass die ihm vorgeworfene Verhaltensweise nur einmal gesetzt worden sei, nämlich am 7.11.2004 und er bei diesem Vorkommnis im alkoholisierten Zustand gewesen sei. Er sei damals von seiner Frau gereizt worden, weshalb es in Verbindung mit Alkohol zu den Geschehnissen gekommen sei. Im Übrigen sei das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren, wo über seine Schuld oder Unschuld entschieden wird, auch noch nicht abgeschlossen. Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges sei er niemals betrunken gewesen. Dass seine Frau ihn gereizt habe, sei daran gelegen, dass seine Ehe bereits seit einiger Zeit zerrüttet ist, wie auch dem Vorfall vom 24.3.2002 zu entnehmen sei, bei dem auch seine Frau betrunken gewesen sei und ihn provoziert habe. Im Übrigen sei das Einvernehmen mit seiner Familie wieder hergestellt.

 

Unabhängig von den Ausführungen des Bw, woraus eine strafrechtliche Verurteilung resultieren kann, ist festzustellen, dass das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Verhalten kein ausreichendes Substrat dafür stellt, begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Lenkers iSd § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen. Dieses Verhalten mag strafrechtlich relevant sein, weist jedoch keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrlichem Fehlverhalten auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Abschließend wird wiederholt festgestellt, dass die "Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" nach aktueller Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist. Dem Bw hätte bei Vorliegen der Voraussetzungen vorgeschrieben werden müssen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

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