Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520832/10/Zo/Pe

Linz, 08.03.2005

 

 

 VwSen-520832/10/Zo/Pe Linz, am 8. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R D-D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, vom 27.12.2004, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6.12.2004, VerkR21-485-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verhängen eines Mopedfahrverbotes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.3.2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

 

Die Lenkberechtigung wird für den Zeitraum von 28 Monaten, beginnend ab 26.8.2004 entzogen, vor Ablauf der Entziehungsdauer darf keine Lenkberechtigung erteilt werden. Zeiten, in welchen sich Herr R D-D in Haft befindet, werden in diese Entzugsdauer eingerechnet. Die Entzugsdauer endet mit Ablauf des 26.12.2006.

 

Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 7 Abs.1 Z2, Abs.3 und Abs.4, 29 Abs.3 und 32 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 7.5.1987 zu Zl. De-68/31-1986 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen. Es wurde ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 24 Monaten, beginnend ab 26.8.2004, dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides, und ohne Einrechnung allfälliger Haftzeiten, entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Bis zum Ablauf der Entziehungsdauer wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber aufgrund jener Vorfälle, wegen welcher er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.9.2004, Zl. 33 Hv 127/04d, verurteilt wurde, für den angeführten Zeitraum nicht als verkehrszuverlässig anzusehen ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber darauf hinweist, dass er nicht wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges verurteilt wurde. Aber auch jene Handlungen, wegen welcher er verurteilt wurde, würden nach ihrer Schwere den in § 7 Abs.3 Z11 FSG als bestimmte Tatsachen aufgezählten strafbaren Handlungen nicht entsprechen. Dort sei nämlich nur der räuberische Diebstahl (§ 131 StGB) angeführt. Andere Diebstahlshandlungen seien dem räuberischen Diebstahl nur gleichwertig, wenn Diebstahlshandlungen mit anderen strafbaren Handlungen zusammentreffen oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) vorliegen würden. Das sei jedoch bei ihm nicht der Fall, weil es sich um keine besonders gelagerten schweren Diebstähle in der Qualifikation des Einbruchsdiebstahles handeln würde und er neben den ihm angelasteten Diebstahlshandlungen keine weiteren strafbaren Handlungen begangen habe.

 

Es müsse auch eine Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG vorgenommen werden, wobei davon auszugehen ist, dass er die strafbaren Handlungen während seiner Beschäftigung bei der Firma S begangen habe, wobei die Transportlogistik dieser Firma so gestaltet war, dass sie die von ihm begangenen Diebstähle begünstigt habe, weil so gut wie keine Kontrolle eingerichtet gewesen sei. Sein Arbeitsverhältnis bei der Firma S sei fristlos gekündigt worden, weshalb er gleichartige Straftaten in Zukunft mangels entsprechender Möglichkeit ohnedies nicht mehr begehen könne. Aufgrund des nunmehr erlittenen Haftübels habe er den festen Vorsatz gefasst, überhaupt keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Er habe bereits im Vorverfahren ein umfangreiches Geständnis abgelegt und auch den Schaden teilweise gutgemacht, was auch vom Gericht als mildernd gewertet wurde. Es sei daher die Annahme der Erstbehörde, dass er sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, schuldig machen werde, verfehlt.

 

Die von der Erstinstanz ausgesprochene Entzugdauer von 24 Monaten, in welche die Haftzeit nicht eingerechnet wird, sei keinesfalls gerechtfertigt. Im Hinblick auf die vom Landesgericht Linz verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten würde sich eine tatsächliche Entzugsdauer von 48 Monaten ergeben, welche unter gar keinen Umständen gerechtfertigt sei. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sei eine Wertung der Sinnesart des Betroffenen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit und das Erstellen einer Zukunftsprognose, also die Beurteilung eines zukünftigen fiktiven Verhaltens im Straßenverkehr, vorzunehmen. Aufgrund der bei ihm zu stellenden günstigen Zukunftsprognose könne davon ausgegangen werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf der Mindestentziehungsdauer wieder hergestellt ist. Die Nichteinrechnung der Haftzeit sei auch insofern unlogisch, weil während der Entziehungszeit unabhängig davon, ob die Haftzeit eingerechnet wird oder nicht, eine Teilnahme am Straßenverkehr ohnedies legal nicht möglich sei.

 

Vom Gericht sei ihm aufgetragen worden, nach der Haftentlassung so rasch als möglich eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, um mit dem erzielten Einkommen den verursachten Schaden gut zu machen. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass es geradezu unmöglich ist, ohne Lenkberechtigung einen Arbeitsplatz zu erlangen. Durch den angefochtenen Bescheid werde ihm daher die Erfüllung der gerichtlichen Anordnung unmöglich gemacht.

 

Die Entzugsdauer sei im erstbehördlichen Bescheid nicht begründet. Auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden. Dieses Verbot sei auch nicht gerechtfertigt, weil die neuerliche Begehung der ihm im Urteil des Landesgerichtes Linz zur Last gelegten Straftaten durch das Lenken dieser Fahrzeuge nicht erleichtert werde. Es hätte die Möglichkeit bestanden, die Benützung dieser Fahrzeuge unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zu gestatten.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Berufung sei nicht berechtigt gewesen, weil eine vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides nicht geboten erscheint. Er befinde sich derzeit in Haft und selbst unter der Voraussetzung, dass ihm eine bedingte Entlassung aus der Haft nach Verbüßung von 2/3 der festgesetzten Freiheitsstrafe gewährt wird, wird seine Haft erst am 16.10.2005 enden. Er wird sich daher bis Oktober 2005 in Haft befinden und jedenfalls keine Kraftfahrzeuge lenken können, weshalb die Annahme einer Gefahr in Verzug nicht berechtigt ist.

 

Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, in eventu die Entzugsdauer auf drei Monate zu reduzieren, in eventu das Mopedfahrverbot abzuändern und jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.3.2005, bei welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter gehört sowie der erstinstanzliche Akt verlesen und erörtert wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat in der Zeit zwischen Sommer 2002 und 16.6.2004 in Hörsching Verfügungsberechtigten der Firma D fremde bewegliche Sachen, deren Wert insgesamt 40.000 Euro übersteigt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er (teils) schwere Diebstähle (§ 128 StGB) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es handelte sich um 40 verschiedene Diebstahlshandlungen, bei welchen Videokameras, Desktops, Digitalkameras, Notebooks, Flachbildschirme, Mobiltelefone und sonstige Elektrogeräte mit einem Gesamtwert von mehr als 80.000 Euro gestohlen wurden. Im Einzelnen wird auf die im Urteil des Landesgerichtes Linz, Zl. 33 Hv 127/04d, unter A Z1 bis 40 angeführten Tathandlungen verwiesen, wobei dieses Urteil in der mündlichen Verhandlung verlesen und ausführlich erörtert sowie der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde.

 

Der Berufungswerber war bei der Firma S (eines der Subunternehmen der Firma D) als Kraftfahrer beschäftigt. Seine Aufgabe bestand in der Auslieferung von Paketen. Aufgrund seiner miserablen finanziellen Situation entschloss sich der Berufungswerber bereits ab 2002, sich durch die wiederkehrende Begehung von (auch und überwiegend) schweren Diebstählen ein fortlaufendes und regelmäßiges (Zusatz-)Einkommen zu verschaffen. Er begann während seiner Beschäftigung bei der Firma Seebacher nach und nach ganze Pakete mit Mobiltelefonen, Laptops, Videokameras, Digitalkameras und dgl. zu erbeuten, die er teilweise für sich behielt, überwiegend aber an seinen Bruder F J D-D weitergab. Er erhielt dafür von seinem Bruder jeweils Bargeld und dieser veräußerte die Gegenstände zum Großteil mit Gewinnaufschlag weiter. Es bestand eine Vereinbarung zwischen den Brüdern dahingehend, dass der Berufungswerber nicht nur auf Bestellung sondern auch auf die fixe Zusage der Abnahme der Diebesbeute durch seinen Bruder hin gestohlen hat, wobei ihm sein Bruder mitgeteilt hatte, dass er Handys, Laptops, Digicams und dgl. brauchen könne.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite stellte das Gericht fest, dass es dem Berufungswerber darauf ankam, durch die wiederkehrende Begehung (auch von schweren) Diebstählen sich ein fortlaufendes und regelmäßiges (Zusatz-)Einkommen zu verschaffen.

 

Wegen dieser Vorfälle wurde der Berufungswerber wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs.2, 130 Satz 1 erster Fall und Satz 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf, an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt zu sein, wurde er hingegen freigesprochen.

 

Als strafmildernd wurde beim Berufungswerber das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung (in der Wohnung der an den gegenständlichen Vorfällen zweit- und drittbeteiligten Personen wurden teilweise Gegenstände gefunden, welche sofort zurückgegeben wurden und der Berufungswerber hat einen Betrag von ca. 2.000 bis 3.000 Euro bereits in bar zurückgezahlt), als erschwerend eine (im engsten Sinn) einschlägige Vorverurteilung, der lange Tatzeitraum und die Tatsache, dass er ein Vertrauensverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber ausgenutzt hatte, gewertet.

 

Anzuführen ist noch, dass der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.6.1999 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Bei diesem Vorfall handelte es sich um eine Streitigkeit mit seiner damaligen Gattin im Zuge der Scheidung. Am 20.9.2000 wurde er vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 130 erster Fall StGB und des Vergehens des versuchten schweren Betruges zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, weil er von Jänner bis August 1999 in insgesamt zehn Angriffen Telefonwertkarten, Videokassetten, ein Autoradio sowie ein Mobiltelefon im Gesamtwert von ca. 40.000 S gestohlen hat.

 

Der Berufungswerber gab an, dass er jetzt bereue, dass er sich zu den Diebstählen habe hinreißen lassen. Es sei ihm vom Richter aufgetragen worden, nach der Haftentlassung so schnell wie möglich wieder eine Arbeit aufzunehmen, um den Schaden gut machen zu können und seine Unterhaltsrückstände abzubauen. Diesbezüglich sei er auf die Lenkberechtigung angewiesen, weil man zum Arbeiten einfach mobil sein muss.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Berufungswerber an, dass er geschieden und für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist und den Führerschein auch benötigt, um sein Besuchsrecht hinsichtlich der beiden Kinder wahrnehmen zu können, welche bei ihrer Mutter in Traun leben. Er selbst werde nach der Haftentlassung wieder bei seiner Lebensgefährtin in Haid wohnen.

 

Bereits seit Oktober 2004 arbeitet er bei der L GmbH und er hofft, dass er nach Entlassung aus der Haft im Wege einer Leasingfirma weiter dort arbeiten kann. Für diese Arbeit würde er eben seine Lenkberechtigung benötigen. Er habe bereits eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung der halben Haftdauer beantragt, darüber sei aber noch nicht entschieden worden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 102 (erpresserische Entführung), § 131 (räuberischer Diebstahl), §§ 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

 

Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,

  1. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder
  2. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen im Recht, wonach in § 7 Abs.3 Z11 FSG von den Diebstahlshandlungen nur der räuberische Diebstahl als bestimmte Tatsache aufgezählt ist. Bei dieser Aufzählung handelt es sich aber nur um eine demonstrative und der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass auch andere strafbare Handlungen, welche an Unrechtsgehalt und Bedeutung den angeführten gleichkommen, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG bilden können. Bei Diebstählen hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage durchwegs dann bejaht, wenn sie als Verbrechen qualifiziert waren (meistens handelte es sich um wiederholte Einbruchsdiebstähle). Im vorliegenden Fall handelte es sich zwar um keine Einbruchsdiebstähle, die vom Berufungswerber begangenen strafbaren Handlungen sind aber sowohl wegen Überschreitung der Wertgrenzen des § 128 Abs.2 StGB als auch wegen der gewerbsmäßigen Begehung (§ 130 zweiter Satz StGB) als Verbrechen qualifiziert und bilden daher nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG.

 

Für die Wertung dieser Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die strafbaren Handlungen über einen Zeitraum von fast zwei Jahren begangen hat, wobei er in mehr als 40 Einzelhandlungen einen Gesamtschaden von über 80.000 Euro verursacht hat. Zum Nachteil des Berufungswerbers ist weiters zu berücksichtigen, dass er bereits im Jahr 2000 wegen eines gleichartigen Verbrechens verurteilt wurde und ihn auch die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten nicht davon abgehalten hat, neuerlich im großen Umfang Diebstähle zu begehen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die Diebstähle als Kraftfahrer bei der Auslieferung von Paketen begangen hat. Gerade die Verwendung seiner Lenkberechtigung hat ihm erst die Möglichkeit zu den strafbaren Handlungen verschafft.

 

Der Berufungswerber befindet sich seit Beendigung der strafbaren Handlungen in Haft, sodass - auch unter Berücksichtigung des erleichterten Vollzuges - sein Wohlverhalten in diesen neun Monaten nicht ausreicht, um ihn bereits wieder als verkehrszuverlässig anzusehen. Positiv für den Berufungswerber wirkt sich aus, dass er bereits jetzt während der Haftzeit einer Arbeit nachgeht und er versicherte, sich nach Haftentlassung um Schadensgutmachung und soziale Integration zu bemühen.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände muss angenommen werden, dass sich der Berufungswerber auch in Zukunft weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die ihm durch das Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen erleichtert würden.

 

Die Dauer der Entziehung wird mit 28 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides festgelegt, was einer Verkehrsunzuverlässigkeit von etwas mehr als 30 Monaten nach Beendigung der strafbaren Handlungen entspricht. Die Haftzeiten werden jedoch - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung - in die Entzugsdauer eingerechnet, weil eben aufgrund der oben angeführten Überlegungen davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit erst im Dezember 2006 wiedererlangen wird. Es ist derzeit nicht absehbar, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der Berufungswerber allenfalls vorzeitig aus der Haft entlassen wird. Würde man diese unbestimmte Zeit nicht in die Entzugsdauer einrechnen, so würde man die Entscheidung darüber, wann der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, im Ergebnis dem Gericht übertragen. Dieses geht bei der vorzeitigen Haftentlassung zumindest zum Teil von anderen Beurteilungskriterien aus (z.B. Generalpräventation) als die Führerscheinbehörde bei Festlegung der Entzugsdauer. Es ist daher wesentlich sachgerechter, die Haftdauer in die Führerscheinentzugsdauer einzurechnen und diese aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die dafür zuständige Behörde eindeutig festzulegen. Im Ergebnis wurde die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer - unabhängig davon, wann der Berufungswerber tatsächlich entlassen wird - ohnedies herabgesetzt.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er die Lenkberechtigung nach der Haftentlassung benötigt, um einen Arbeitsplatz zu finden und damit den Schaden wieder gut machen zu können und seine Unterhaltsrückstände abzubauen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist richtig, dass die mit der Lenkberechtigung verbundene Mobilität die Integration in den Arbeitsmarkt sowie in ein geordnetes Leben erleichtert. Allerdings sind für die Festlegung der Entzugsdauer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes persönliche und wirtschaftliche Überlegungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil eben die Allgemeinheit vor nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrern geschützt werden muss. Eine noch weitere Herabsetzung der Entzugsdauer ist daher auch bei Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Argumente des Berufungswerbers nicht möglich.

 

Hinsichtlich des Fahrverbotes für Motorfahrräder, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen ist der gegenständliche Fall insofern besonders gelagert, weil der Berufungswerber sämtliche strafbare Handlungen, die zu seiner Verkehrsunzuverlässigkeit geführt haben, als Kraftfahrer mit einem Zustellfahrzeug (Pkw oder Kombi) begangen hat. Es kann praktisch ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber ähnliche strafbare Handlungen als Lenker eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges hätte begehen können oder in Zukunft begehen wird. Aus diesem Grund konnte das entsprechende Fahrverbot für diese Fahrzeuge aufgehoben werden.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines entspricht § 29 Abs.3 FSG und war daher rechtmäßig. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist darauf hinzuweisen, dass der Erstinstanz weder der Zeitpunkt der frühestmöglichen Haftentlassung noch jener der Berufungsentscheidung bekannt sein konnte. Letztlich hat dieser Spruchpunkt dem Berufungswerber keine Nachteile verursacht, weil die Berufungsentscheidung ohnedies bereits vor seiner Haftentlassung erlassen wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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