Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520837/2/Zo/Pe

Linz, 20.01.2005

 

 

 VwSen-520837/2/Zo/Pe Linz, am 20. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W E, vom 17.8.2004, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27.7.2004, VerkR20-2033-1999, wegen der Verpflichtung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zwecks Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Der Berufungswerber wird verpflichtet, sich binnen zwei Monaten ab Zustellung der Berufungsentscheidung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen."

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der nunmehrige Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umbebung binnen zwei Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme zwecks Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) vorzulegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, einen Verkehrspsychologen aufzusuchen. Er befand sich in Spitalsbehandlung und leide an Stauungsdermatitis beider Unterschenkel mit Erysipel sowie Ulcere cruris an beiden Unterschenkeln. Augrund dieser Krankheit sei er reiseunfähig, der Spitalsarzt habe ihm aber gesagt, dass die Füße wieder ganz gesund werden, dies aber länger dauern würde. Er sei deshalb reiseunfähig und nicht in der Lage einen Verkehrspsychologen aufzusuchen.

 

Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens samt vorhergehender verkehrspsychologischer Stellungnahme sei überhaupt nicht notwendig. Beim Verkehrsunfall vom 23.2.2004 habe es sich lediglich um leichten Blechschaden gehandelt und auch aus dem Gendarmeriebericht sei ersichtlich, dass die Fahrbahn winterglatt gewesen sei. Sein allfälliges Verschulden am Verkehrsunfall sei daher nur minimal. Der Hinweis im Gendarmeriebericht, dass ihm beim Aussteigen aus dem Auto geholfen werden musste und er beim Einlegen des Ganges und beim Kuppeln Schwierigkeiten habe, sei auf eine gewisse Schockwirkung nach dem Verkehrsunfall zurückzuführen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber war 23.2.2004 um 18.27 Uhr an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Dabei rutschte der Berufungswerber in einer Kurve auf der winterglatten B 126 auf die linke Fahrbahnseite und es kam zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw. Bei den Unfallserhebungen stellten die Gendarmeriebeamten fest, dass der Berufungswerber große Probleme beim Aussteigen aus dem Pkw hatte. Weiters hatte er massive Probleme beim Einlegen des Ganges, beim Finden des richtigen Ganges und beim Kuppeln und Anfahren mit dem Pkw. Letztlich konnte der Berufungswerber nicht mehr aus dem Dienstwagen der Gendarmerie aussteigen und musste von einem Gendarm mittels Rautegriff aus dem Fahrzeug gezogen und auf die Beine gestellt werden.

 

Aufgrund dieser Wahrnehmungen wurde der Berufungswerber vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung vorgeladen. Er hat Termine vom 6.4., 7.5. und 25.5.2004 nicht wahrgenommen und dies mit seiner Krankheit begründet. Daraufhin wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

In seiner Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass er an Stauungsdermatitis beider Unterschenkel mit Erysipel sowie Ulcere Cruris an beiden Unterschenkeln leiden würde. Deswegen habe er sich im Mai 2004 in Spitalsbehandlung befunden und sei nicht reisefähig gewesen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

§ 17 Abs.2 FSG-GV schreibt vor, dass die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen ist, wenn aufgrund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z5 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen, bei der keine eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann, vorliegt.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde Personen dann zu einer Untersuchung ihrer gesundheitlichen Eignung zu verpflichten, wenn begründete Zweifel bestehen, ob diese noch gegeben ist. Die Angaben der Gendarmeriebeamten, dass der Berufungswerber ohne fremde Hilfe nicht mehr aus seinem Fahrzeug steigen konnte und u.a. beim Betätigen der Kupplung erhebliche Probleme hatte, rechtfertigen jedenfalls diese Annahme. Dazu kommen noch die vom Berufungswerber selbst angegebenen Erkrankungen, welche wohl auf Durchblutungsstörungen der Unterschenkel zurückzuführen sind und die von den Gendarmeriebeamten festgestellte eingeschränkte Bewegungsfähigkeit erklären können. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung war daher verpflichtet, die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 FSG-GV ist eine verkehrspsychologische Untersuchung dann zu verlangen, wenn aufgrund der ärztlichen Untersuchung ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten ist.

 

Diese Bestimmung geht also erkennbar davon aus, dass zuerst eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen hat und nur dann, wenn diese einen Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm vermuten lässt, eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu verlangen ist. Es hat also zuerst eine amtsärztliche Untersuchung zu erfolgen und bei dieser ist festzulegen und zu begründen, ob bzw. allenfalls welche weiteren Untersuchungen oder Befunde erforderlich sind. Die Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten lassen nicht zwingend auf einen überdurchschnittlichen Leistungsabbau wegen des Alters schließen, sondern können genauso gut eine eingeschränkte Beweglichkeit der Gliedmaßen im Sinne des § 6 Abs.1 Z5 FSG-GV darstellen, wobei in diesem Fall - allenfalls durch eine Beobachtungsfahrt - festgestellt werden muss, ob der Berufungswerber diese Behinderungen durch erlangte Geübtheit ausgleichen kann (siehe § 3 Abs.4 FSG-GV) oder eventuell ein Ausgleichskraftfahrzeug oder bestimmte Körperersatzstücke verwendet werden müssen.

 

Aufgrund des Sachverhaltes ist zwar nachvollziehbar und begründet, dass eine amtsärztliche Untersuchung des Berufungswerbers erforderlich ist, ob bzw. welche weiterführenden Befunde oder sonstigen Untersuchungen notwendig sind, kann aber erst nach der amtsärztlichen Untersuchung beurteilt werden. Das Berufungsvorbringen, wonach "die Füße wieder ganz gesund werden" deutet darauf hin, dass möglicherweise auch gar keine Einschränkungen der Lenkberechtigung erforderlich sein werden. Dies alles gehört durch die amtsärztliche Untersuchung abgeklärt. Es musste daher der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend abgeändert werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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