Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520842/2/Bi/Be

Linz, 26.01.2005

 

 

 VwSen-520842/2/Bi/Be Linz, am 26. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. J P, vertreten durch RAe G & P, vom 7. Jänner 2005 gegen die mit Führerschein des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4. Jänner 2005, VerkR20-213-2005/KB, ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, EC1 und EC, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen C und EC bis 6. Jänner 2007 befristet wird.

Der Ausspruch über die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1 und EC1 bis 15. Dezember 2009 wird mit dem Hinweis aufgehoben, dass die bis 6. Jänner 2008 bestehende Befristung noch nicht abgelaufen ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem dem Berufungswerber (Bw) am 4. Jänner 2005 von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu VerkR20-213-2005 für die Klassen C1, C, EC1 und EC ausgestellten Führerschein wurde eine hinsichtlich der Klassen C1 und EC1 bis 15. Dezember 2009 und hinsichtlich der Klassen C und EC bis 15. Dezember 2006 befristete Lenkberechtigung erteilt.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der



Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1
2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen

Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil dem Berufungsvorbringen vollinhaltlich Folge gegeben wurde.

3. Der am 6. Jänner 1941 geborene Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei kein Bescheid ergangen, aber der Führerschein sei ihm aufgrund seines Antrages vom 4. Jänner 2005 ausgefolgt worden. Gemäß § 20 Abs.4 FSG sei eine Lenkberechtigung für die Gruppe (gemeint: Klasse) C ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für die Dauer von 2 Jahren zu erteilen. Die Befristung sei für die Gruppen (gemeint: Klassen) C (bzw EC) bzw C1 (bzw EC1) mit 6. Jänner 2005 bzw 6. Jänner 2008 festgesetzt worden.

Er habe ordnungsgemäß die Verlängerung der Lenkberechtigung für C/C1 - tatsächlich für C/E - beantragt und ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG vom 15. Dezember 2004 vorgelegt. Die Erstinstanz habe ihm antragsgemäß die Lenkberechtigung am 4. Jänner 2005 erteilt, aber diese mit 15. Dezember 2006 bzw 15. Dezember 2009 befristet.

Da § 20 Abs.4 FSG eine Frist von 2 Jahren vorsehe, handle es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern sei die Lenkberechtigung um volle 2 Jahre zu verlängern. Die Frist hänge auch nicht von einer ärztlichen Empfehlung ab. Diese bescheinige lediglich, dass bei ihm im Zeitpunkt der Untersuchung die Voraussetzungen zum Lenken der Klasse C vorlägen. Wie lange die Voraussetzungen gegeben seien, sei nicht Gegenstand der Untersuchung. Lediglich wenn bei der Untersuchung Umstände zutage getreten wären, dass er voraussichtlich nicht volle 2 Jahre tauglich sein werde, sei die Behörde zu einer kürzeren Befristung berechtigt, aber nicht auf der Grundlage des § 20 Abs.4 FSG, sondern aufgrund von Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung. gemäß § 24 Abs.4 FSG. Solche bestünden jedoch im ggst Fall nicht, abgesehen davon, dass es sich nach der Judikatur um "begründete Bedenken" handeln müsste. Die ggst Befristung sei eine rechtswidrige Willkürentscheidung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 20 Abs.4 FSG darf die Lenkberechtigung für die Klasse C nur für 5 Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr auf 2 Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur auf 10 Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr auf 5 Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. ...

Der Bw war, wie dem Verfahrensakt angeschlossenen ("alten") Führerschein, ausgestellt von der Erstinstanz am 8. September 2000 zu VerkR20-2628-2000/UU, zu entnehmen ist, im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen C und EC, beides


befristet bis 6. Jänner 2005, sowie der Unterklassen C1 und EC1, befristet bis 6. Jänner 2008.

Sein Antrag vom 4. Jänner 2005, dem das ärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG Dris. Hans Peter Wagner, Arzt für Allgemeinmedizin in Reichenau, vom 15. Dezember 2004 angeschlossen war, bezog sich auf eine Verlängerung seiner Lenkberechtigung "C/E" aufgrund Fristablauf am 6. Jänner 2005.

Daraus folgt zunächst, dass die bis 6. Jänner 2008 ausgesprochene Befristung für die Lenkberechtigung für die Unterklassen C1 und EC1 am 4. Jänner 2005 noch nicht abgelaufen war, sodass gar keine Verlängerung erforderlich war. Die Befristung für C1 und EC1 bleibt daher auf der Grundlage des § 20 Abs.4 FSG aufrecht.

Hinsichtlich der Klassen C und EC ist zum Zeitpunkt der Antragstellung davon auszugehen, dass der Bw laut ärztlichem Gutachten gemäß § 8 FSG die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C und EC besitzt, wobei das Datum der Gutachtenserstellung - soweit es gemäß § 8 Abs.1 zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr ist - grundsätzlich ohne Bedeutung für eine Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung ist, weil im § 20 Abs.4 FSG eine gesetzlich festgelegte Frist von 2 Jahren vorgesehen ist.

Dass eine befristet erteilte Lenkberechtigung erst mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer zu verlängern ist, liegt auf der Hand. Da vom Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Bw aufgrund des vorgelegten Gutachtens ohne Einschränkungen auszugehen ist, war eine Befristung bis 15. Dezember 2006, dh eine Verlängerung um lediglich 1 Jahr und 11,5 Monate, auf der Grundlage des § 20 Abs.4 FSG nicht gerechtfertigt.

Der Hinweis der Erstinstanz auf das Protokoll einer Verkehrsreferententagung aus dem Jahr 2000 geht somit ins Leere und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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