Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520844/5/Bi/Be

Linz, 08.02.2005

 

 

 VwSen-520844/5/Bi/Be Linz, am 8. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F R, vom 15. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23. November 2004, VerkR21-770-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Vöcklabruck am 4. September 1992, VerkR-15.927/92, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 26 Abs.3 iVm 7 Abs.3 Z4 FSG für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass der Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Erstinstanz oder dem GP Ampflwang iH abzuliefern sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 3. Dezember 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht - der Bw hat im Rechtsmittel ausgeführt, er arbeite seit August 2004 in der Steiermark; seine Gattin hat telefonisch und schriftlich glaubhaft dargelegt, dass der Bw während der Woche beim Forstamt P, beschäftigt ist und nur jeden 2. Freitag frei hat; er kam am Tag des 1. Zustellversuchs, Freitag, 26. November 2004, erst am späten Abend heim, fuhr am Sonntag, 28. November 2004, Nachmittag wieder nach Übelbach und war demnach am 29. November 2004, dem Tag des 2. Zustellversuchs, ebenso ortsabwesend wie am Tag der Hinterlegung, dem 30. November 2004; er holte das Schriftstück am 3. Dezember 2004, dem nächsten freien Freitag, bei der Post ab; gerechnet ab diesem Tag war vom Ende der Rechtsmittelfrist mit 17. Dezember 2004 auszugehen, daher die Berufung rechtzeitig - eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei auf seinen Führerschein angewiesen, weil er seit 16. August in der Steiermark arbeite und es nicht so einfach sei, Arbeit zu finden. Die von der BH Kirchdorf festgesetzte Strafe sei ihm sicherlich eine Lehre gewesen und er ersuche, von einem Entzug der Lenkberechtigung abzusehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Strafverfügung der BH Kirchdorf/Krems vom 21. September 2004, VerkR96-16248-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bestraft wurde, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges am 29. Mai 2004, 23.28 Uhr, auf der A9 bei km 40.986, Gemeinde St. Pankraz, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, weil er 134 km/h gefahren ist. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen, wobei der Bw mit Schreiben vom 12. September 2004 sich im Rahmen der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 selbst als Lenker bezeichnet hatte.

Die Strafbehörde hat die rechtskräftige Strafverfügung mit 15. November 2004 der Wohnsitzbehörde des Bw zur weiteren Veranlassung übermittelt und diese daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 23. November 2004 erlassen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft


fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Im ggst Fall ist aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung als erwiesen anzunehmen, dass der Bw am 29. Mai 2004 auf der A9 im Bereich einer 80 km/h-Beschränkung eine tatsächliche Geschwindigkeit von 134 km/h eingehalten hat und damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h, nämlich um 54 km/h überschritten hat, was mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich dem in einer Radarkabine installierten geeichten Radargerät MUVR 6FA, Nr.1075, wie sich aus der Anzeige ergibt, festgestellt wurde. Damit hat er eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs.3 FSG verwirklicht, die bei der erstmaligen Begehung eine zeitlich nicht dosponibel bestimmte Entziehungszeit von zwei Wochen nach sich zieht.

Bei Entziehungsmaßnahmen, die nach Art und Ausmaß im Gesetz abschließend geregelt sind, ist eine aktuelle Verkehrsunzuverlässigkeit nicht erforderlich und eine Entziehung innerhalb eines Jahres von der Vollstreckung der Strafe bzw Entrichtung des Strafbetrages zulässig (VwGH 24.8.1999, 99/11/0145, ua).

Nach der Übertretung am 29. Mai 2004 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom

23. November 2004 eine Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, dh ab Zustellung der Berufungsentscheidung, ausgesprochen, wobei die im Erkenntnis angeführte Jahresfrist noch nicht verstrichen ist. Eine Entziehung innerhalb von 9 Monaten nach der Übertretung ist daher zulässig.

Die im Führerscheingesetz sogar hinsichtlich der Dauer fix vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung von zwei Wochen bei in bestimmtem Ausmaß überhöhter Geschwindigkeit ist eine Maßnahme, die gänzlich unabhängig vom Strafverfahren zu verhängen ist und keine Strafe im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes darstellt, auch wenn sie der Bw aufgrund der Unannehmlichkeiten, die während der Entziehungsdauer von ihm zu bewältigen sind, so empfinden mag. Da der Lenker eines Kraftfahrzeuges über die von ihm zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen informiert sein muss, musste ihm bei Begehung der Übertretung die gesetzlich daran geknüpfte Folge der Entziehung der Lenkberechtigung bereits bekannt und bewusst sein, was ihn trotzdem nicht davon abgehalten hat, die Geschwindigkeitsbeschränkung in einem solchen Ausmaß zu missachten.

Ein "Absehen" von der Entziehung der Lenkberechtigung ist ausgeschlossen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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