Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520845/2/Zo/Pe

Linz, 31.01.2005

 

 

 VwSen-520845/2/Zo/Pe Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C D, vom 18.1.2005, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 10.1.2005, Fe-1334/2004, wegen der Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreiben von Kontrolluntersuchungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 8 FSG, § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dem Berufungswerber am 14.8.2000 zu Zl. VerkR20-2437-2000/UU für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung dahingehend eingeschränkt, dass er sich in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten - erstmals am 5.7.2005, dann am 5.1.2006 - einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines einen Befund über Drogenharnanalyse auf THC bei der Behörde vorzulegen habe. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG der Behörde zur Eintragung der Beschränkung vorzulegen. Dieser Bescheid wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 5.1.2005 begründet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht berührt. Es sei deshalb auch bereits die Vorschreibung der amtsärztlichen Untersuchung (beinhaltend eine Stellungnahme durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und eine laborfachärztliche Harnanalyse) rechtswidrig gewesen. Das nunmehr vorliegende amtsärztliche Gutachten sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil die Untersuchung beim Amtsarzt selbst sowie die beigelegten Gutachten des Facharztes und des Labors keinen ausreichenden Grund für eine bedingte Eignung bilden könnten. Dies vor allem deshalb, weil die Harnuntersuchung negativ war und auch der Facharzt bestätigt habe, dass der Berufungswerber befähigt sei, eigenverantwortlich Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.

 

Er sei weder abhängig noch liege bei ihm ein gehäufter Missbrauch im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV vor, wobei auch die zuständige Amtsärztin des Magistrates Linz bei einer Untersuchung gemäß §§ 12 bzw. 35 SMG versichert habe, dass bei ihm keine gesundheitsbezogene Maßnahme erforderlich sei. Der gelegentliche Konsum von Cannabis (ein- bis zweimal pro Monat - gefolgt von mehrmonatigen Abstinenzperioden) habe auch bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheines im Jahr 1998 bestanden und damals nicht zu einer Einschränkung seiner Lenkberechtigung geführt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde am 4.5.1998 die Lenkberechtigung für die Klasse B ohne Einschränkungen erteilt. Er wurde vom Gendarmeriepostenkommando Ottensheim angezeigt, weil er verdächtig ist, Cannabis zu konsumieren. Eine am 3.7.2004 abgenommene Harnanalyse ergab einen Messerwert auf Cannabinoid von 66 ng/ml. Der Berufungswerber gab dazu an, vor ca. zwei Wochen Haschisch oder Marihuana konsumiert zu haben, wobei er seit seinem 16. Lebensjahr Cannabis konsumiere. Am 2.11.2004 erfolgte die amtsärztliche Untersuchung, wobei der Berufungswerber angab, mit 16 Jahren den ersten Kontakt mit THC gehabt zu haben und er dieses ein- bis zweimal pro Monat konsumiere. Sonstige Suchtmittel wurden vom Berufungswerber verneint. Die weitere Untersuchung war unauffällig, vom Amtsarzt wurde eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme sowie ein Laborbefund auf Cannabis verlangt. Eine Drogenharnuntersuchung vom 23.12.2004 auf THC verlief negativ. Die nervenfachärztliche Stellungnahme vom 27.12.2004 kommt zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass der Berufungswerber seit dem 16. Lebensjahr immer wieder THC konsumiert haben dürfte und zwar letztmalig im Sommer 2004. Es kann mit Sicherheit festgestellt werden, dass beim Berufungswerber keine psychiatrische Erkrankung vorliegt, dem entsprechend ist er befähigt, eigenverantwortlich Kraftfahrzeuge der Gruppe B in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

 

Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen spricht das amtsärztliche Gutachten vom 5.1.2005 dennoch nur eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 aus, wobei eine Drogenharnanalyse auf Cannabinoid nach sechs und zwölf Monaten beizubringen sei. Dies wird damit begründet, dass die positive Harnanalyse im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle durch die Gendarmerie festgestellt wurde und das weitere Konsumverhalten im Auge zu behalten ist, um mit ausreichender Sicherheit weitere Fahrten im substanzbeeinträchtigten Zustand ausschließen zu können.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die von Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme ergibt jedenfalls, dass der Berufungswerber nicht suchtmittelabhängig ist und dies auch nicht war. Es ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein psychotisches Krankheitsbild auszuschließen und es sind keinerlei Hinweise auf drogeninduzierte Psychose oder depressives Geschehen nach Drogenkonsum zu diagnostizieren. Das spricht nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates gegen einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln in der Vergangenheit. Hinsichtlich der Häufigkeit des Cannabiskonsums und damit der Frage, ob der Missbrauch als "gehäuft" im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV anzusehen ist, liegen objektiv lediglich der positive Drogenharn vom 3.7.2004 sowie der negative Drogenharn vom 13.12.2004 vor. Darüber hinaus sind die Beurteilungen auf die Angaben des Berufungswerber selbst angewiesen, wobei er eben behauptet, ein- bis zweimal pro Monat Cannabis konsumiert zu haben, wobei er auch mehrmonatige Abstinenzperioden eingehalten habe. Unter diesen Voraussetzungen ist ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch nicht beweisbar, weshalb eine Einschränkung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt ist.

 

Die Begründung im amtsärztlichen Gutachten, wonach das weitere Konsumverhalten im Auge zu behalten sei, um mit hinlänglicher Sicherheit weitere Fahrten in substanzbeeinträchtigtem Zustand ausschließen zu können, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dem Berufungswerber bisher keine einzige Fahrt in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Verhalten vorzuwerfen ist. Bei der Kontrolle am 3.7.2004 war zwar der Drogenharn positiv, eine Suchtmittelbeeinträchtigung im Sinne es § 5 StVO wurde aber aktenkundig nicht festgestellt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten von "weiteren Fahrten" in substanzbeeinträchtigtem Zustand gesprochen wird.

Insgesamt liegt kein gehäufter Suchtmittelmissbrauch im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV vor bzw. kann dieser jedenfalls nicht nachgewiesen werden, weshalb die Einschränkung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt ist. Der Berufung war daher stattzugeben. Damit entfällt auch die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines bei der Bundespolizeidirektion Linz.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum