Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520847/9/Fra/He

Linz, 10.03.2005

 

 

 VwSen-520847/9/Fra/He Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GK gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Dezember 2004, VerkR20-2413-2004/WL, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse "C" vom 20.10.2004 wegen Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen abgewiesen. Die Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw mit Eingabe vom 20.10.2004 einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse "C" gestellt habe und von ihm am 20.10.2004 ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG, ausgestellt am 18.10.2004, vorgelegt wurde. Die belangte Behörde führt begründend im angefochtenen Bescheid aus, dass Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse "C" sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben. Der Bw habe nicht bis einschließlich 18.10.2004, dh nicht binnen 18 Monaten, ein ärztliches Gutachten von einem sachverständigen Arzt der Behörde vorgelegt, weshalb seine Lenkberechtigung am 19.1.2004 erloschen sei. Dieser Sachverhalt sei dem Bw mit Schreiben vom 8.11.2004 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Rechtfertigung vom 29.10.2004 habe der Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass er am Donnerstag, den 14.10.2004 einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung, wenn auch nur mündlich, gestellt habe. Das AVG siehe jedoch vor, dass Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen sind. Da sohin die Lenkberechtigung für die Klasse "C" erloschen ist und der Antrag des Bw auf Wiedererteilung aufgrund Fristablauf am 18.4.2003 für die Klasse "C" nicht rechtzeitig eingebracht worden sei, habe spruchgemäß entschieden werden müssen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Der Bw bringt ua vor, am Donnerstag, den 14.10.2004 den Amtsarzt Dr. K getroffen zu haben. Dabei seien sie ins Gespräch über die Verlängerung des "C-Führerscheines" gekommen. Noch in seiner Anwesenheit habe er mit der zuständigen Sachbearbeiterin in der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Frau A, Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm auch freundlicherweise die Notwendigkeiten zur Verlängerung des C-Führerscheines mitgeteilt, u.a. auch die ärztliche Untersuchung. Den Untersuchungstermin habe er auch gleich mit
Dr. K für Montag, den 18.10.2004, festgelegt, war er doch auch interessierter Zuhörer bei diesem Gespräch. All dies sei vor Ablauf der im Schreiben angeführten Frist geschehen. Frau A habe ihm auch mitgeteilt, dass dies möglichst bald erfolgen solle. Von einem Ablauf der Frist sei nicht die Rede gewesen. Wenn er auch noch neue Passbilder vorbeibringen könnte, wäre dies nur Formsache und er könne sich den Führerschein gleich mitnehmen. Er sei der Meinung, dass er bei Ablauf so einer wichtigen Frist von einem Bürgerservice nicht nur erwarten, sondern sogar verlangen könne, ausdrücklich darauf hingewiesen zu werden. Dabei habe er doch am Donnerstag, den 14. Oktober 2004, den Antrag, wenn auch nur mündlich, gestellt. Hätte man ihn dabei darauf aufmerksam gemacht, dass der mündliche Antrag nicht gelte, hätte er gleich einen schriftlichen Antrag einreichen können. Als er sich dann am 20.10.2004 seinen neuen Führerschein abholen wollte, sei er sehr verwundert gewesen, als ihm Frau A mitten in der Antragsabwicklung mitteilte, dass ein Formalfehler vorliege, nämlich dahingehend, dass er zu spät angesucht habe. Er habe sohin in mündlicher Form die Wiederausfolgung des Führerscheines beantragt. Die Behörde habe schlüssig seine Ausführungen betreffend Vorlage aller entsprechender Urkunden zur Kenntnis genommen und habe er darauf vertrauen dürfen, die Behörde werde seinen Antrag als fristgerecht eingebracht behandeln. Bei der Übergabe der amtsärztlichen Bescheinigung sei ihm mitgeteilt worden, die Nachreichung der Fotos sei nur eine Formsache. Mit keinem Wort sei ihm mitgeteilt worden, diese Überreichung der Urkunden reiche aus formalen Gründen nicht aus. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Berufungswerber gehört sowie die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Wels, Frau A zeugenschaftlich einvernommen wurde, wie folgt erwogen hat:

 

 

3.1. Gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG erlischt eine Lenkberechtigung durch Zeitablauf.

 

Gemäß § 10 Abs.4 Z3 FSG hat die Behörde bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt. Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht aufgrund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.

 

Gemäß § 40 Abs.5 FSG haben sich Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse C innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs.4 zu unterziehen.

 

Gemäß § 5 FSG-DV ist der Antrag auf Erteilung, Ausdehnung, Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung oder der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG mit einem Formblatt, das in der Anlage 2 dargestellte Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

 

Gemäß § 13 Abs.2 AVG sind u.a. Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf der Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

3.2. Der Bw ist am ........ 1955 geboren. Er hätte sich sohin bis 18.4.2003 im Sinne des § 40 Abs.5 FSG einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen gehabt, um zu verhindern, dass die Lenkberechtigung erlischt. Die Lenkberechtigung der Klasse C ist sohin am 18.4.2003 erloschen. Geht man - wie die belangte Behörde dies getan hat - davon aus, dass der Bw den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung erst am 20.10.2004 gestellt hat, hat die Behörde im Sinne des § 10 Abs.4 Z3 FSG unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zwar von einer theoretischen Prüfung abzusehen, es wäre jedoch ein Gutachten über die fachliche Befähigung (praktische Fahrprüfung) vorzulegen.

Da der Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung fristgebunden ist, ist dieser im Sinne des § 13 Abs.2 AVG schriftlich einzubringen. Die Schriftlichkeit dieses Antrages normiert auch § 5 FSG-DV insoferne, als ein Formblatt vorgesehen ist.

Unstrittig ist, dass der Bw im hier entscheidungsrelevanten Zusammenhang fristgerecht keinen schriftlichen Antrag eingebracht hat. Es stellt sich sohin die Frage, ob das Gespräch des Bw mit Frau A am 14.10.2004, welches er telefonisch geführt hat, als mündlich eingebrachter Antrag zu werten ist oder lediglich als Anfrage bezüglich der Vorgangsweise betreffend die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C. Verneinendenfalls stellt sich auch die Frage einer ausreichenden Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG nicht. Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Bw zur Auffassung gelangt, dass er einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C stellen wollte, dies jedoch zu wenig deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat deshalb, weil der Bw bei der Berufungsverhandlung dargelegt hat, dass Frau A sehr freundlich und zuvorkommend war. Für den Oö. Verwaltungssenat liegt es daher auf der Hand, dass Frau A den Bw im Sinne des § 13a AVG auch darüber belehrt hätte, dass der Antrag schriftlich einzubringen ist, wenn der Bw dies deutlich zum Ausdruck gebracht hätte. Andernfalls liegt es auch klar auf der Hand, dass der Bw noch am Donnerstag, den 14. oder Freitag, den 15. Oktober 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land schriftlich einen Antrag eingebracht hätte, wenn ihm dies deutlich gesagt worden wäre. Insgesamt drängt sich daher für den Oö. Verwaltungssenat der Schluss auf, dass das Ansinnen des Bw zu wenig deutlich kommuniziert wurde, weshalb in Anbetracht der genannten Umstände nicht davon auszugehen ist, dass der Bw - wie behauptet - auch tatsächlich am 14.10.2004 einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C eingebracht hat. Hätte der Bw zweifelsfrei am 14. Oktober 2004 mündlich bzw. telefonisch einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung eingebracht, hätte ihn Frau A auch entsprechend belehrt. Diese Schlussfolgerung drängt sich deshalb auch auf, da sowohl seitens des Bw als auch seitens Frau A glaubhaft vorgebracht wurde, dass das Gesprächsklima freundlich war.

 

Würde man davon ausgehen, dass Frau A die nötige Belehrungspflicht unterlassen hat, könnte dies im Hinblick auf die oa Rechtslage am Ergebnis dieser Entscheidung nichts ändern, sondern könnten daraus allenfalls amtshaftungsrechtliche Konsequenzen resultieren.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum