Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520849/2/Sch/Pe

Linz, 10.02.2005

 

 

 VwSen-520849/2/Sch/Pe Linz, am 10. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. J H vom 20. Jänner 2005, vertreten durch Dr. E H und Dr. R L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Jänner 2005, FE-1722/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass anstelle der Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung die Auflage tritt, dass der Berufungswerber der Führerscheinbehörde unaufgefordert befristet auf ein Jahr in Abständen von drei Monaten, sohin viermal, erstmals binnen eines Monats ab Zustellung dieser Entscheidung, jeweils Befunde über die alkoholrelevanten Laborparameter vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn Ing. J H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F (Führerschein vom 14. April 1998, VerkR20-634-98), wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ab Verkündung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber wurde betreten, als er am 6. Mai 2004 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,40 mg/l festgestellt wurde.

 

Hierauf wurde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von neun Monaten mit den üblichen gesetzlich vorgeschriebenen Begleitfolgen angeordnet. Zu Letzteren ist im Einzelnen auszuführen:

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme der Untersuchungsstelle "Gute Fahrt" vom 29. Juli 2004 enthält zusammenfassend folgende Aussage:

"Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen weisen im Bereich der Reaktionsgeschwindigkeit eine Schwäche auf, die übrigen Bereiche sind durchschnittlich ausgeprägt. Insgesamt ist im Sinne der Fragestellung eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ableitbar. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit entspricht der Altersnorm, das Erinnerungsvermögen ist gegeben. Die Befundlage zur Persönlichkeit hat keinen eignungsausschließenden Charakter. Es ergeben sich keine objektiven Hinweise auf eine psychische oder physische Alkoholabhängigkeit. Auch lassen sich keine nachvollziehbaren Belege anführen, die auf eine Problembewältigung durch verstärkten Alkoholkonsum hinweisen würden. Aus den zur Verfügung stehenden Daten kann keine erhöhte Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass der Untersuchte auch in der Zukunft in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug lenken wird. Bei Würdigung der Gesamtbefundlage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen."

 

Amtsärztlicherseits wurde angesichts der beim Berufungswerber im Zuge des Anlassfalles beträchtlichen festgestellten Alkoholbeeinträchtigung die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Gebiet der Psychiatrie für erforderlich erachtet, begründet im Verdacht auf eine erhöhte Alkoholtoleranz.

 

In diesem Sinne wurde die fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. C Z, datiert mit 22. Dezember 2004, erstellt. Diese kommt gutachtlich zu folgendem Schluss:

"Anhand der Untersuchungsergebnisse und hilfsdiagnostischen Befunde kann ein Abhängigkeitssyndrom nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch Herrn H derzeit nicht zu befürworten. Erschwerend erscheint die Kombination von Alkohol und dem Lenken eines Kraftfahrzeuges als mögliche autoaggressive Handlung."

 

In dem in der Folge erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 29. Dezember 2004, das auf Nichteignung des Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen lautet, ist unter Anführung der schon oben wesentlichen, dargelegten Stellungnahmen u.a. ausgeführt, dass der Amtsarzt unter Anlehnung an die zuvor dargelegten psychiatrischen Ausführungen im gegenständlichen Fall "nicht umhin gekommen" wäre, vorerst die Nichteignung auszusprechen. Im Anschluss daran finden sich im Gutachten die für geboten erachteten Auflagen bzw. Maßnahmen vor einer Neuerteilung der Lenkberechtigung.

 

4. Gemäß § 14 Abs.1 Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann diese Bestimmung nur so interpretiert werden, dass mit der erwähnten fachärztlichen Stellungnahme eine eindeutige Abklärung des Zustandes des Betreffenden dahingehend ermöglicht wird, ob nun tatsächlich eine Abhängigkeit vorliegt.

 

Die erwähnte fachärztliche Stellungnahme mit ihrer Aussage, dass ein Abhängigkeitssyndrom nicht ausgeschlossen werden könne, lässt nach h. Dafürhalten lediglich diese nicht gegebene Ausschlussmöglichkeit als erwiesen zu, nicht aber eine definitive entsprechende Abhängigkeitsaussage.

 

Zur Frage der Schlüssigkeit der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist auch die dezidierte Aussage der verkehrspsychologischen Stellungnahme, nämlich "geeignet", mitzubetrachten. Aufgrund der vom Gesetzgeber gerade bei alkoholauffällig gewordenen Lenkern oftmals zwingend angeordneten Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme kann nicht angenommen werden, dass deren Ergebnis im amtsärztlichen Gutachten bzw. in einer Bescheidbegründung faktisch ignoriert werden dürfte. Gegenständlich steht es jedenfalls im Widerspruch zur fachärztlichen Stellungnahme und spricht gegen die Alkholabhängigkeit des Berufungswerbers. Dies gilt auch für befundmäßig festgestellte alkoholrelevante Laborwerte. Im gegebenen Fall liegen die im Akt befindlichen Befundwerte des Berufungswerbers nicht außerhalb der Referenzbereiche.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich zusammenfassend sohin aus der zu beurteilenden Beweislage keine erwiesene Abhängigkeit des Berufungswerbers von Alkohol bzw. der Unfähigkeit zur Konsumeinschränkung. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das erste vom Berufungswerber begangene Alkoholdelikt bereits etwa 15 Jahre vor dem hier relevanten gelegen war und daher gegenteilige Schlussfolgerungen sich auch aus der Tatsache eines weiteren Deliktes nicht ableiten lassen. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich mit dieser Beurteilung nicht im Widerspruch zur einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.1.2001, 2000/11/0240).

 

Wenngleich sohin die Begründung einer Alkoholabhängigkeit bzw. Unfähigkeit zur Konsumeinschränkung beim Berufungswerber der Berufungsbehörde nicht schlüssig begründbar erscheint, ist es aufgrund des gegebenen Sachverhaltes geboten, die im Spruch der Berufungsentscheidung angeführte Beschränkung der Lenkberechtigung durch die dort erwähnte Auflage zu verfügen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend auszuführen, dass der durch die vorzulegenden Befunde sich ergebende Sachverhalt bei auffälligen Werten seitens der Führerscheinbehörde im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer neuerlichen Begutachtung zugeführt werden kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum