Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520850/2/Kof/He

Linz, 01.02.2005

 

 

 VwSen-520850/2/Kof/He Linz, am 1. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.12.2004, VerkR21-370-2004, betreffend amtsärztliche Untersuchung und Beibringung näher bezeichneter Befunde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtenen Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß §§ 8 und 24 FSG sowie § 14 Abs.1 und 5 FSG-GV aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist

einen Befund auf MCV, Gamma-GT, GT und GPT

vorzulegen.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.12.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Dem Bw wurde von der belangten Behörde die Lenkberechtigung für Klasse B zuletzt wie folgt erteilt:

unter der Auflage einer jährlichen Kontrolluntersuchung

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung

zu entziehen."

Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung sind begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind. Ein Bescheid, mit dem der Besitzer einer Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.5 FSG - nunmehr: § 24 Abs.4 FSG - zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert wird, darf daher nur dann erlassen werden, wenn begründete Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden bestehen; VwGH vom 19.7.2002, 2002/11/0051 mit Vorjudikatur.

Derartige Bedenken kommen nur dann in Betracht, wenn sich seit der Erteilung der Lenkberechtigung die Umstände u.a. in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert haben; VwGH v. 18.3.2003, 2002/11/0209; v. 20.4.2004, 2004/11/0020 mit Vorjudikatur.

Die belangte Behörde hat bei der letzten Erteilung der Lenkberechtigung (11.11.2003) die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B für einen Zeitraum von drei Jahren bejaht.

Dem Verfahrensakt ist nichts zu entnehmen, dass sich beim Bw seit dem 11.11.2003 die gesundheitliche Eignung wesentlich geändert haben könnte.

Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.4 FSG

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