Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520851/2/Kei/Da

Linz, 24.05.2005

 

 

 VwSen-520851/2/Kei/Da Linz, am 24. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der D W, T, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Jänner 2005, Zl. Fe-1511/04, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Gem. § 24 Abs. 1 Z 2 FSG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Z. 2 bzw. Z 3 FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz, vom 13.9.1995, Zl.: F 3367/95, Kl.: B, erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:

Auflage(n):

Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von 3 Monaten - erstmals am 11.04.2005, dann am 11.07.2005, am 11.10.2005 und am 11.01.2006 - einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: Befund über Drogenharnanaylse auf Amphetamine, Cannbis, Kokain.

Der Führerschein ist gem. § 13 Abs. 2 FSG unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkungen bzw. zur Neuausstellung vorzulegen."

 

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Sie befinde sich finanziell in einer für sie schon fast existenzbedrohenden Situation.

Die vorgeschriebene Testung nicht nur auf Amphetamine sondern auch auf Cannabis und Kokain verursache weitere Mehrkosten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Jänner 2005, Zl. FE-1511/2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Das gegenständliche Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz Dr. G H vom 11. Jänner 2005 ist schlüssig.

Es konnte durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

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