Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104016/9/Br

Linz, 25.10.1996

VwSen-104016/9/Br Linz, am 25. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, AZ. VerkR96-12225-1995-Ro, vom 13. August 1996, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 25. Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch nach der Wortfolge ....bei Strkm 7,0 "in Fahrtrichtung B" einzufügen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem Straferkenntnis vom 13. August 1996 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 26.7.1995 um 13.50 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Ü auf der W bei Strkm 7,0 auf einer Freilandstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das vorliegende Messergebnis mittels dem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E.

Dieses Gerät sei von einem geschulten Beamten ordnungsgemäß bedient worden, sodaß eine Fehlmessung ausgeschlossen werden könne. Ebenso hielt die Erstbehörde eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug für ausgeschlossen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß trotz der ordnungsgemäßen Eichung dieses Gerätes nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieses nicht doch durch andere von außen kommende und nicht erkennbare Störungen eine Falschmessung geliefert haben könnte. Auch in der Bedienung könnte ein Fehler passiert sein, weil man immerhin das Messergebnis nicht vorweisen habe können. Ebenfalls vermeint der Berufungswerber, dass in der Formulierung eine Verwechslung sei "unwahrscheinlich" offensichtlich eine solche auch nicht ausgeschlossen wurde. Abschließend führt der Berufungswerber aus, er sei laut Tacho nur 100 km/h gefahren.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau, AZ.

VerkR96-12225-1995-Ro und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der anläßlich eines Ortsaugescheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dabei wurde der die Messung durchführende Gendarmeriebeamte, Insp. K, als Zeuge vernommen und der fragliche Messbereich ausgemessen.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur oben genannten Zeit und Örtlichkeit seinen Pkw auf der in Richtung B. Dieser Straßenzug verläuft im Bereich des Strkm 7,0 in einer Länge von ca. 650 Metern völlig gerade und ist demnach auf diese Distanz gut einsehbar. Die Straße ist 5,8 m breit und weist zwei durch eine Leitlinie gekennzeichnete Fahrspuren auf.

Die Messung erfolgte vom Standort 420 Meter östlich von der Kilometrierung 7,0, von einem rechts der liegendem Haus. Bis zur anzunehmenden Messposition im Bereich Strkm 7,0 durchfuhr der Berufungswerber aus einer Linkskurve heraus eine Strecke von etwa 250 Meter. In der Phase der gegenständlichen Messung befand sich kein weiteres Fahrzeug im Messbereich.

4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdigen zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers. Dieser ist seit zwei Jahren mit derartigen Messungen betraut und kann demnach in dieser Tätigkeit durchaus schon als routiniert beurteilt werden. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergab sich kein Anhaltspunkt im Hinblick auf einen - vom Berufungswerber bloß "als möglich" in den Raum gestellten unterlaufenen Fehler. Wie aus dem im Akt erliegenden Eichschein ersichtlich ist, ist das hier verwendete Geschwindigkeitsmessgerät bis zum 31. Dezember 1998 geeicht.

Ein Hinweis auf eine Funktionsstörung konnte nicht festgestellt werden und vermochte mit der bloßen diesbezüglichen Vermutung auch vom Berufungswerber nicht dargetan werden. Nicht logisch und unrealistisch erscheint, dass der Berufungswerber gleichsam immer den Tacho ablesen könnte um zur Behauptung zu gelangen, zum Zeitpunkt der Messung nur 100 km/h gefahren zu sein. Wie der vorgenommene Ortsaugenschein ergeben hat, ist die Messstrecke ausgezeichnet einsehbar und hindernisfrei. Der Meldungsleger wurde über die Einhaltung der Messdistanz ganz konkret befragt, wobei er mit der Realität vor Ort übereinstimmend und somit glaubhaft und überzeugend zum Ausdruck brachte, dass diese mit Sicherheit im Bereich der Kilometrierung 7,0 stattgefunden hat. Seine Glaubwürdigkeit erfährt jedenfalls dadurch keine Minderung, wenn aus nunmehr nicht mehr erinnerlichen Gründen das Messergebnis nach der Anhaltung nicht mehr vorzeigbar war, weil der Displayspeicher zwischenzeitig gelöscht worden war.

4.2.1. Zu den vom Berufungswerber in den Raum gestellten messtechnischen Bedenken wird auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin noch folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden.

Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw.

in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: In 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m.

Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." 4.2.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von maximal 450 Meter und lag somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Dieses Messergebnis zählt für den O.ö. Verwaltungssenat als voller Beweis für die hier angelastete Übertretungshandlung.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat ansonsten noch folgendes erwogen:

5.1. Die zur Last gelegten Verhaltensweisen wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden kann.

5.2. Die Ergänzung des Spruches diente der Vervollständigung der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Abs.1 VStG.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung noch auszuführen, dass dieser Übertretung ein nicht bloß geringer Tatunwert zu Grunde liegt. Dieser liegt insbesondere darin, dass mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit eine erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Dies trifft insbesondere für eine relativ schmale Straße zu.

Die von der Erstbehörde festgesetzen Strafen liegen innerhalb des gesetzlichen Ermessens. Es kann diesen somit selbst beim Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und dem (mangels konkreter Angaben) angenommenen bloß durchschnittlichen Einkommen objektiv nicht entgegengetreten werden. Die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von nur 10 % des gesetzlichen Strafrahmens ist sogar als äußerst niedrig zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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