Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520858/11/Sch/Pe

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-520858/11/Sch/Pe Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H vom 26. Jänner 2005, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K F, Dr. C A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 2005, Zl. 1711/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass anstelle der Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung die Auflage tritt, dass sich der Berufungswerber befristet auf ein Jahr, mit Beginn des Fristenlaufes mit der Zustellung dieser Entscheidung, ärztlichen Kontrolluntersuchungen unter Vorlage der alkoholrelevanten Laborparameter samt einer amtsärztlichen Nachuntersuchung nach einem Jahr zu unterziehen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag des Herrn H, , vom 20. Dezember 2004 auf Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs.1 Z2 FSG abgewiesen und mangels gesundheitlicher Eignung eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem Berufungswerber ist ursprünglich mit Mandatsbescheid der Erstbehörde vom 17. September 2004, FE-1198/2004, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten entzogen worden. Zugrunde lag der Sachverhalt, dass der Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l) beanstandet wurde. Das in der Folge eingeholte amtsärztliche Gutachten lautete auf gesundheitliche Nichteignung des Rechtsmittelwerbers, wobei von einer detaillierten Wiedergabe hier mangels Entscheidungsrelevanz Abstand genommen wird. Die Erstbehörde hatte jedenfalls aufgrund dieser Tatsache im Anschluss an die Entziehungsdauer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit dem Berufungswerber mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zu entziehen.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Rechtsmittelwerber inzwischen sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung erfüllt. Das von der Berufungsbehörde eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 3. Mai 2005 lautet sohin auf eine befristete Eignung des Berufungswerbers unter den im Spruch der Berufungsentscheidung wiedergegebenen Auflagen. Zumal für die Berufungsbehörde der Sachverhalt entscheidungsrelevant ist, der sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung darstellt, war der Berufung Folge zu gegeben und die Lenkberechtigung wieder zu erteilen (vgl. hiezu etwa VwGH 30.5.2001, 2001/11/0113 u.a.).

 

Gemäß § 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, zu erteilen, wenn das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen vorschreibt. Die Befristung ist gemäß § 13 Abs.2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

 

Es ist in der Zuständigkeit der Führerscheinbehörde gelegen, die weiteren notwendigen Veranlassungen, wie etwa die konkrete Befristung der Lenkberechtigung, die Eintragungen in den Führerschein etc. im Sinne der Berufungsentscheidung zu treffen.

 

Ein dezidierter Abspruch über den Antrag auf Aushändigung des Führerscheines war entbehrlich, zumal sich die Aushändigung des - bzw. allenfalls Ausstellung eines neuen - Führerscheines als Folge dieser Entscheidung ergibt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum