Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520859/5/Sch/Pe

Linz, 12.05.2005

 

 

 VwSen-520859/5/Sch/Pe Linz, am 12. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 16. Jänner 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Jänner 2005, VerkR21-515-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn H H, die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 16. Juli 1990 unter VerkR-1202/1663/1990 für die Klassen B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) bis zur Beibringung (richtig: Einholung) eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Weiters wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber hat sich am 18. Jänner 2005 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und wurde das entsprechende Gutachten der Berufungsbehörde am 12. Mai 2005 vorgelegt.

 

Die im § 66 Abs.4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 19.9.1978, 2082/75 u.a.).

 

Da sich sohin der Berufungswerber während des Berufungsverfahrens einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat, war dieser Umstand bei der Entscheidung zu berücksichtigen und der Berufung unter Hinweis auf die obige Rechtslage Folge zu geben.

 

Hervorgehoben wird, dass die gegenständliche Entscheidung alleine in der Tatsache begründet ist, dass der Berufungswerber im Sinne des § 24 Abs.4 FSG nunmehr die behördliche Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung befolgt hat, weshalb dieser Entziehungsgrund nicht mehr vorlag. Inhaltlich ist allerdings zu bemerken, dass das amtsärztliche Gutachten gestützt auf eine entsprechende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme die eindeutige Aussage enthält, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 nicht geeignet sei. Es wird Sache der Erstbehörde sein, die weiteren Veranlassungen aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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