Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520863/2/Sch/Pe

Linz, 09.02.2005

 

 

 VwSen-520863/2/Sch/Pe Linz, am 9. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M M G vom 20. Jänner 2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Jänner 2005, Zl. F 5927/2004, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn M M G, die von der Bezirkshauptmannschaft Perg zu VerkR20-656-2003/PE für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 3 Abs.1 und 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) auf fünf Jahre befristet. Weiters wurde die Auflage zur Verwendung einer Brille oder Kontaktlinsen sowie von Kontrolluntersuchungen durch einen Augenfacharzt in fünf Jahren erteilt.

 

2. Gegen die Befristung dieser Lenkberechtigung hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Im amtsärztlichen Gutachten vom 12. Jänner 2005 ist unter Hinweis auf eine vorher erfolgte augenfachärztliche Stellungnahme u.a. Folgendes ausgeführt:

"Herr G ist bedingt durch eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen schwachsichtig. Die Fehlsichtigkeit wird mit Brille bzw. mit Kontaktlinsen (Kontaktlinsenverträglichkeit gegeben) korrigiert, die bestmöglichste Korrektur am linken Auge beträgt allerdings nur 0,3 und liegt damit unter der gesetzlich geforderten Mindestgrenze, auch besteht eine Binokularstörung. Herr G gilt somit als funktionell einäugig. Aus amtsärztlicher Sicht ist Hr. G unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen bei funktioneller Einäugigkeit weiterhin nur befristet geeignet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Um eine ausreichende Sehschärfe am besseren rechten Auge zu erreichen ist beim Lenken eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen."

 

4. § 8 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) bestimmt, dass eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden darf, wenn beim Führerscheinwerber ein Auge fehlt oder es praktisch blind ist oder eine funktionelle Einäugigkeit gegeben ist, vorausgesetzt eine dort näher umschriebene positive fachärztliche Stellungnahme.

 

Aufgrund der gegebenen Rechtslage ist es sohin der Behörde verwehrt, einer Person, die an einer funktionellen Einäugigkeit leidet, eine unbefristete Lenkberechtigung zu erteilen. Die Behörde hat im Übrigen den ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten äußersten Befristungsrahmen, nämlich fünf Jahre, angewendet. Aufgrund der schon geschilderten Rechtslage bleibt der Behörde sohin keine andere Möglichkeit, als mit einer Befristung der Lenkberechtigung vorzugehen. Gegenständlich ist die Diagnose auf funktionelle Einäugigkeit nach der Aktenlage schlüssig begründet und erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers zum Ablauf der amtsärztlichen Untersuchung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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