Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110277/9/Le/La

Linz, 23.10.2001

VwSen-110277/9/Le/La Linz, am 23. Oktober 2001

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn K K, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.6.2001, Zl. VerkGe96-10-2001, wegen Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.10.2001, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Antrag auf Rückerstattung der erlegten Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 37 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 58 AVG iVm §§ 37 und 37a VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Im Zuge der Amtshandlung der Zollwachabteilung Freistadt vom 24.4.2001 um 15.40 Uhr wurde vom nunmehrigen Berufungswerber eine vorläufige Sicherheit gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG in Höhe von 20.000 S eingehoben. Dies deshalb, weil er im Verdacht stand, als Lenker eines Lastkraftwagens (mit deutschem Kennzeichen) eine Transitfahrt durchgeführt zu haben, ohne die dafür erforderlichen Ökopunkte entrichtet zu haben. Es wurde festgestellt, dass der Berufungswerber deutscher Staatsangehöriger ist, in Deutschland jedoch keinen Wohnsitz besitzt, sondern in Tschechien wohnt.

In der Folge wurde von der Erstbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 eingeleitet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.6.2001 wurde Herrn K K aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 S (entspricht 1.453,46 Euro) bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu hinterlegen. In der Begründung zu diesem Bescheid wurde auf die Anzeige der Zollwachabteilung Freistadt sowie auf den Umstand hingewiesen, dass von Organen der Zollwachabteilung am 24.4.2001 eine Sicherheitsleistung von 20.000 S eingehoben worden sei. Bei K K handle es sich um einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der tschechischen Republik. Da es mit dieser kein Übereinkommen betreffend der Vollstreckbarkeit von Verwaltungsstrafen gäbe, erscheine der Vollzug der Strafe unmöglich.

2. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.6.2001 hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und damit die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides sowie die Rückerstattung der erlegten Sicherheitsleistung beantragt.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der tschechischen Republik zu sein. Er arbeite als Kraftfahrer bei einem deutschen Betrieb und wäre daher sowohl die Zustellung behördlicher Schriftstücke an ihn per Adresse seines Arbeitgebers möglich und stelle die exekutive Einbringung der Strafe mittels Gehaltsexekution kein Problem dar. Es würden daher die Voraussetzungen des § 37 VStG für die bescheidmäßige Auftragung einer Sicherheitsleistung nicht vorliegen.

Darüber hinaus sei der gegenständliche Bescheid erst 6 Wochen nach Erlag der Sicherheitsleistung durch den Beschuldigten erlassen worden. Dies stelle eine unzumutbare Rechtsunsicherheit für den Betroffenen dar und stehe in krassem Widerspruch zu den Anforderungen des Gesetzes.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat diese Berufung, und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafakt, dem Straferkenntnis vom 13. Juli 2001 und der Berufung dagegen dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 16.10.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sowohl die Berufung gegen das Straferkenntnis als auch die Berufung gegen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid behandelt wurden. Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers erklärte dazu, dass der Berufungswerber nach wie vor in Deutschland beschäftigt sei und daher eine Exekution an seinem Arbeitsplatz durchaus möglich wäre, weshalb der Erlag der Sicherheitsleistung zu Unrecht ausgesprochen worden sei.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Der angefochtene Bescheid vom 5.6.2001 stützt sich auf die Bestimmung des § 37 VStG.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Besteht begründeter Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichteten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde."

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass bei der Amtshandlung am 24.4.2001 in Anwendung des § 37a Abs.2 Z2 VStG bereits eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 20.000 S von einem Beamten der Zollwachabteilung festgesetzt und tatsächlich eingehoben wurde.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist kein Hinweis ersichtlich, dass dieser vorläufig eingehobene Betrag dem nunmehrigen Berufungswerber wieder ausgefolgt wurde.

Nach § 37a Abs.1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 2.500 S festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt...

Nach § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 kann bei einer Zuwiderhandlung gegen (unter anderem) § 23 Abs.1 Z8 ein Betrag von 20.000 S als vorläufige Sicherheit festgesetzt werden.

Nach § 37a Abs.2 VStG kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ

2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

Abs.5 leg.cit. bestimmt, dass die vorläufige Sicherheit frei wird, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs.4 letzter Satz gilt sinngemäß.

4.2. Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet bedeutet diese Rechtslage Folgendes:

Wenn eine vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG eingehoben wird, so wird diese frei, wenn entweder

a) das Verfahren eingestellt wird, oder

b) die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder

c) wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 VStG der Verfall ausgesprochen wird.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren nicht eingestellt, sondern endete das Strafverfahren mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.7.2001, das mit Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft wurde und über das mit Erkenntnis vom heutigen Tage entschieden wurde.

Die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe in Höhe von 20.000 S wurde daher bisher nicht vollzogen.

Im Straferkenntnis vom 13.7.2001 wurde hinsichtlich der vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 20.000 S nichts verfügt, insbesondere wurde nicht der Verfall ausgesprochen.

Die Erstbehörde hat somit keinen der in § 37a Abs.5 VStG genannten Verfahrensschritte gesetzt.

Ein Bescheid, mit dem eine Sicherheit im Sinne des § 37 Abs.1 VStG vorgeschrieben wird, quasi als "Besicherung der bereits eingehobenen vorläufigen Sicherheit", ist in diesem Regelungszusammenhang nicht vorgesehen.

Dies hat zur Folge, dass der dennoch erlassene, nunmehr verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid, somit den Erlag einer weiteren Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 S vorschreibt.

Dies ist aber einerseits in den Bestimmungen des VStG über die Sicherheitsleistung nicht vorgesehen und stellt andererseits auch einen Widerspruch zur Bestimmung des § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 dar, weil nicht für ein und dieselbe Übertretung zweimal eine Sicherheit in der vollen Höhe vorgeschrieben werden darf.

Der Bescheid ist somit rechtswidrig und war demgemäß aufzuheben.

Zu II.:

Der Berufungswerber beantragte in seiner schriftlichen Berufung vom 12.6.2001, den gegenständlichen Bescheid (gemeint den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.6.2001) ersatzlos aufzuheben und die erlegte Sicherheitsleistung an den Beschuldigten zurückzuerstatten.

Der Berufungswerber hat damit zwei Dinge vermischt, nämlich die Berufung gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung einerseits und die tatsächliche Leistung einer vorläufigen Sicherheit andererseits:

Zum Auftrag der Erstbehörde mit Bescheid vom 5.6.2001, gestützt auf § 37 VStG, hat der Berufungswerber tatsächlich keine Sicherheit erlegt, weshalb auch keine solche zurückerstattet werden kann.

Hinsichtlich der gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG erlegten vorläufigen Sicherheit sind die Gründe, unter denen diese Sicherheit wieder frei wird, in § 37a Abs.5 VStG taxativ aufgezählt. Eine Rückerstattung auf Antrag ist darin nicht vorgesehen und wäre im Systemzusammenhang überdies nicht an die Berufungsbehörde, sondern an die Erstbehörde zu richten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde teilweise zurückgewiesen, teilweise aufgehoben;

VwGH vom 03.09.2003, Zl.: 2001/03/0416-5

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