Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520867/2/Fra/Hu

Linz, 17.02.2005

 

 

 VwSen-520867/2/Fra/Hu Linz, am 17. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn PB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. HG gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.1.2005, Zl. FE-1094/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von dieser Behörde am 6.2.2004 unter Zl. F 4489/2003, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, dass der Bw laut Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach, Zl. S 13201/04, am 18.8.2004 um 21.40 Uhr in Villach auf der A2, Strkm 368 auf der Richtungsfahrbahn Villach - Italien das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Der Bw bringt dagegen zutreffend vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insofern von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, als in der zitierten Strafverfügung keineswegs von einem derartigen Sachverhalt die Rede ist, vielmehr im Spruch der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach vom 20.8.2004, Zl. S-0013201/VI/04/Frü, von einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h, die angeblich um 63 km/h überschritten wurde, die Rede sei. In dieser Strafverfügung wird daher davon ausgegangen, dass er als Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges eine Geschwindigkeit von 163 km/h eingehalten habe.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die oa. Strafverfügung gemäß § 52 lit.a Abs.1 VStG von Amts wegen aufgehoben wurde.

 

Laut Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Villach vom 18.8.2004 hat der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges "die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h" um 63 km/h überschritten. Über diesen Tatvorwurf existiert jedoch laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Villach vom 31.1.2005 an die Bundespolizeidirektion Linz offensichtlich noch keine rechtskräftige Strafverfügung. Der Bw führt in seinem Rechtsmittel u.a. auch an, dass er gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.12.2004, AZ S-31931/04-4, einen Einspruch erhoben habe, sodass das Verwaltungsstrafverfahren nicht abgeschlossen ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Bundespolizeidirektion Linz für die Erlassung der genannten Strafverfügung ohnehin örtlich unzuständig ist (vgl. § 27 Abs.1 VStG).

 

Eine Verfahrensaussetzung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - wie von der belangten Behörde gewünscht - kam nicht in Betracht, da dem Bw gegen die allfällige Erlassung eines neuerlichen Entziehungsbescheides wiederum ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss. Er hat einen Rechtsanspruch auf zwei Instanzen.

 

Da sohin die von der belangten Behörde angenommene Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG in der Ausprägung des angenommenen Sachverhaltes nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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