Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520869/5/Br/Wü

Linz, 09.03.2005

 

 VwSen-520869/5/Br/Wü Linz, am 9. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, M, L, vertreten durch RAe D. W R und Mag. M R, H, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 20. Jänner 2005, Zl. VerkR21-380-2004-Gg, nach der am 9. März 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs.1 und Abs.3 Z3, § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002.
 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz entzog mit dem hier angefochtenen Bescheid in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 22.10.2004, (gleiche Zahl) die Lenkberechtigung der Klasse B für den Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides am 25.10.2004. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 7, 24 Abs.1 Z1, § 25 und 29 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Durch die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 02.08.2004 erlangte die Behörde davon Kenntnis, dass Sie am 30.07.2004 um 13:31 Uhr auf der A7 Mühlkreisautobahn in Fahrtrichtung Nord, auf Höhe Strkm 15,7, den PKW, Kennzeichen, gelenkt und dabei zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von
121 km/h keinen solchen Abstand eingehalten haben, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie nur einen gemessenen Abstand von 9 m, was einem Sekundenabstand von 0,28 Sekunden entspricht, eingehalten haben. Bei dieser Geschwindigkeit hätten Sie einen Mindestabstand von 33,61 m, was einem Sekundenabstand von 1 Sekunde entspricht, einhalten müssen.

 

Gegen den von der Behörde auf Grund des oben stehenden Sachverhaltes am 22.10.2004 erlassenen Mandatsbescheides erheben Sie in offener Frist Vorstellung. In Ihrer Vorstellung führen Sie begründend aus, dass keinesfalls eine "Gefahr im Verzug" im Sinne des § 57 Abs.1 AVG vorliege. Abgesehen davon, dass eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben sei, sei es auch nicht richtig, dass bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit automatisch auch Gefahr im Verzug anzunehmen sei. Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass das vorgeworfene Verhalten nicht nur bereits mehr als drei Monate zurückliege, sondern auch bei der erkennenden Behörde bereits seit 05.08.2004 bekannt sei. Während dieser Zeit habe sich der Einschreiter jedenfalls wohlverhalten. Es sei daher jedenfalls auch der Ablauf der bereits vergangenen Zeit nicht nur bei der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch bei der Beurteilung des Vorliegens der "Gefahr im Verzug". Wäre tatsächlich eine Gefahr im Verzug vorgelegen, hätte die Behörde unverzüglich und nicht erst nach zwei Monaten einen Bescheid erlassen müssen.

 

Die Erlassung des Bescheides sei auch deshalb unverständlich, da noch nicht einmal im parallel laufenden Strafverfahren VerkR96-2678-2004 das Beweisverfahren abgeschlossen sei, geschweige denn eine rechtskräftige Entscheidung vorliege.

 

Es sei daher jedenfalls das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z. 3 FSG notwendig zu klären, bevor ein Führerscheinentzug verhängt werde. Der Entziehungsbehörde sei aber eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt (VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083; 23.04.2002, 2002/11/0063; u.a.). Die Klärung der Vortrage im vorliegenden Bescheid und damit der vorschnelle Entzug der Lenkberechtigung sei daher jedenfalls rechtswidrig gewesen.

 

In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Einschreiter den Führerschein berufsbedingt unbedingt benötige, da er anders nicht zu seinem Dienstort in Linz gelangen könne. Eine Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel sei auf Grund der Arbeitszeit und der Zufahrt nicht möglich. Sollte der Einschreiter daher auf Grund dieser unzulässigen Entziehung den Arbeitsplatz verlieren, behalte er sich die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ausdrücklich vor.

 

Diese Vorgangsweise der Behörde ist umso verwunderlicher als aus den im Akt erliegenden Lichtbildern in keiner Weise die Begehung des behaupteten Deliktes ableitbar sei. Die ersten beiden im Akt befindlichen Lichtbilder zeigen drei hintereinander fahrende Fahrzeuge, wobei in keiner Weise identifizierbar oder zuordbar sei, welches der dargestellten Fahrzeuge das Fahrzeug des Einschreiters sein soll. Am dritten Lichtbild sei lediglich das Fahrzeug des Einschreiters zu sehen, sodass daraus die behauptete Deliktsverletzung in keiner Weise überprüfbar sei.

 

Es könne auch keine Rede davon sein, dass im vorliegenden Fall besonders gefährliche Verhältnisse vorliegen. In § 18 Abs.1 StVO sei keinesfalls ein Nachfahrabstand im Ausmaß jener Strecke festgelegt, die bei der eingehaltenen Geschwindigkeit in einer Sekunde zurückgelegt wird. Vielmehr werde in § 18 Abs.1 StVO gefordert, dass ein Kraftfahrzeuglenker stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich sei. Dies sei deshalb ein wesentlicher Unterschied, da die Möglichkeit, jedenfalls anhalten zu können, von den individuellen Reaktionsfähigkeiten des einzelnen abhängig sei. Der Reaktionsweg sei individuell verschieden und werde im Einzelfall sowohl von persönlichen, subjektiven Umständen, als auch von äußeren objektiven Umständen bestimmt. Der Einschreiter sei ein junger Mann, der über eine auf Grund des jugendlichen Alters und seiner überdurchschnittlichen Veranlagung besondere Reaktionsfähigkeit verfüge, sodass beim gegebenen Nachfahrabstand von besonders gefährlichen Verhältnissen keine Rede sein könne. Es werde diesbezüglich die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens und die Durchführung eines individuellen Reaktionstests beantragt.

 

Der vorliegende Bescheid sei auch deshalb nicht verständlich, da aus den Medien bekannt sei, dass der Gesetzgeber sich auf eine Novelle des Führerscheingesetzes geeinigt habe, in welchem auch die Rechtswidrigkeit bzw. die Gefährlichkeit des Nachfahrens konkret gesetzlich geregelt werden soll. Derzeit sei dies aber noch nicht der Fall, sodass die Behörde sich keinesfalls ihrer Verpflichtung entledigen könne, den Tatbestand ordnungsgemäß zu erheben. Sie stellen den Antrag, die Behörde wolle

a) der gegenständlichen Berufung aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Führerscheinverfahrens zumindest zwei Wochen zuzuwarten, sodass gemäß § 57 Abs.3 AVG der gegenständliche Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trete;

b) in weiterer Folge dem Einschreiter seinen Führerschein wieder ausfolgen und gegebenenfalls zur Ermittlung der gesetzlichen Grundlage die Voraussetzungen für einen Führerscheinentzug im Rahmen des ordentlichen Verfahrens klären.

 

Am 11.11.2004 und am 12.11.2004 kommen Sie gemeinsam mit dem Rechtsanwalt zur Behörde und dabei wurde Ihnen der gegenständliche Sachverhalt und die sich auf Grund der Anzeige für die Behörde ergebenden Erwägungen mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 23.11.2004 stellen Sie den Antrag auf Bestätigung eines Außerkrafttreten des Entziehungsbescheides vom 22.10.2004 und die Ausfolgung des Führerscheines.

 

Mit Bescheid vom 25.11.2004 wird dann über Ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung und über den Antrag auf Nichteinleitung des ordentlichen Verfahrens innerhalb von 2 Wochen abgesprochen. Somit wird auf diese Anträge im gegenständlichen Bescheid nicht mehr näher eingegangen.

 

Als Beweise wurden erhoben:

 

1. Gendarmerieerhebung

2. Anfragebeantwortung des Amtsachverständigen Ing. H vom Amt d. Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik

 

Dem Gendarmeriebericht des Gendarmeriepostens Freistadt vom 06.12.2004 ist zu entnehmen, dass gegen Sie hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen keine nachteiligen Verhaltensweisen bekannt sind. Wie der Amtsachverständige - im Hinblick auf die kurze Entzugsdauer eigens abgegebene Stellungnahme auf Grund der im Akt vorliegenden Unterlagen zur Frage, ob besonders gefährliche Verhältnisse vorliegen - ausführt, wird eine Reaktionszeit von 0,86 Sekunden angenommen. 50 % aller Lenker haben eine höhere Reaktionszeit. Die Bremsschwellzeit wurde bei beiden Fahrzeugen mit 0,22 Sekunden angenommen, die Bremsverzögerung wurde mit 7,5 m/sec2 (Notbremsung) angenommen. Daraus ergebe sich rechnerisch eine Kollisionsgeschwindigkeit für den auffahrenden PKW von ca. 80 km/h. Die Geschwindigkeit des PKW der von hinten gestoßen wird, beträgt ca.
62 km/h etwa 60 Meter nach Bremsbeginn des vorausfahrenden PKW (Notbremsung unterstellt) käme es zum Auffahren. Auf Grund des relativ hohen Geschwindigkeitsniveaus bei der Kollision und in Bezug darauf, dass das Auffahren in einer langgezogenen Kurve stattgefunden hätte, wäre das gestoßene Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Schleudern gekommen. Die unmittelbar daneben bzw. dahinter fahrenden Fahrzeuge wären mit hoher Wahrscheinlichkeit in Bedrängnis gekommen (erforderliche Abwehreaktion) und wären in den Unfall verwickelt worden.

 

Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen mit Schriftsatz vom 03.012005 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.

 

Hiezu führen Sie sinngemäß niederschriftlich am 20.01.2005 Folgendes aus:

 

1. Die erhobenen Umstände bzw. Vormerkungen rechtfertigen keinesfalls die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit oder einer besonderen Dringlichkeit, sodass ein Vorgehen mit Mandatsbescheid nicht notwendig und rechtmäßig gewesen sei.

 

2. Die eingeholten Auskünfte des kraftfahrtechnischen Sachverständigen R H bestätigen die Vorstellungsangaben. Der Sachverständige bestätige insbesondere dass es keine allgemein gültige, sondern eine individuell unterschiedliche Reaktionszeit gebe. Selbst bei der vom Sachverständigen im gegenständlichen Fall ohne nähere Begründung mit 0,86 Sekunden angenommene Reaktionszeit errechnet sich die im Verwaltungsgebrauch bekannte Grenze für besonders gefährliche Verhältnisse von 3/10 des zulässigen Reaktionsabstandes mit 0,258 Sekunden, sodass sich zeige, dass die dem Beschuldigten angelastete Reaktionszeit von 0,28 Sekunden über diesem Wert gelegen sei.

 

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren unterliegt folgender rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.3 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten auszusprechen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z. 3 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erheblich Überschreitungen der jeweils zulässigen Geschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie auf Schutzwegen oder Radfahrüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 57 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistung nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig festgesetzten Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Auf Grund der Anzeige samt Fotobeilage der Bundespolizeidirektion Linz vom 02.08.2004wurde der Behörde bekannt, dass Sie zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einen durch Messung bestimmten Sicherheitsabstand von nur 0,28 Sekunden, was einem Abstand von 9 m entspricht, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 121 km/h eingehalten haben.

 

Laut herrschender Lehre und Judikatur wäre ein Abstand von mindestens 1 Sekunde, was einem Meterabstand von 33,61 m entspricht, einzuhalten gewesen. Die Anzeige wird durch eine entsprechende Fotobeilage belegt. Somit ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen. Wenn gleich § 7 Abs.3 Z.3 nur demonstrativ aufzählt, was geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen als mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften zu gelten hat, so ist insbesondere das Nichteinhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes unter diese Gesetzbestimmung zu subsumieren. Betrachtet man die gefahrene Geschwindigkeit von
121 km/h und den von Ihnen zum Vorderfahrzeug eingehaltenen Abstand von 9 m, was einem Sekundenabstand von 0,28 Sekunden entspricht, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie durch Ihr Verhalten besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt haben und sich gegenüber dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeuglenker besonders rücksichtslos verhalten haben. Gerade das Nichteinhalten des entsprechenden Sicherheitsabstandes ist oft Ursache schwerer Verkehrsunfälle.

Wie der Amtsachverständige in seiner Stellungnahme ausführt, wäre im Falle eines Auffahrunfalles auf Grund der langgezogenen Kurve das gestoßene Fahrzeug ins Schleudern gekommen und die daneben bzw. dahinter fahrenden Fahrzeuge in dieses Unfallgeschehen verwickelt worden.

 

Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass besonders gefährliche Verhältnisse vorgelegen haben.

 

Wiederholt erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass der nötige Abstand, solange nicht besondere Umstände hinzutreten, etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges), das ist die während der Reaktionszeit zurückgelegte Strecke, wobei als Reaktionszeit die Zeit vom Erkennen der Gefahr bis zum Beginn der Bremshandlung gilt, entsprechen muss. Das sind in Meter 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit. Dies wird auch in den Fahrschulen bei der Lenkerausbildung so gelehrt.

 

Somit steht für die Behörde fest, dass Sie durch die Außerachtlassung der oben stehenden Bestimmungen mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeuglenker gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben und Ihr Verhalten geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse für die übrigen Straßenverkehrsteilnehmer herbeizuführen.

 

Was Ihre Behauptung betrifft, dass aus dem der Anzeige beigeschlossenen Lichtbildern das von Ihnen gelenkte und einer Abstandsmessung unterzogene Fahrzeug nicht identifizierbar sei, kann nicht nachvollzogen werden. Aus den Lichtbildern geht auf Grund der Fahrlinie als auch der Karosserie der abgebildeten Fahrzeuge eindeutig hervor, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen einer Abstandsmessung unterzogen wurde. Das vor Ihnen fahrende Fahrzeug konnte keiner Messung unterzogen werden, da es das erste Fahrzeug einer Reihe hintereinander fahrender Fahrzeuge war und das hinter Ihnen als drittes fahrende Fahrzeug einen viel höheren Karosserieaufbau hat als das Fahrzeug, das im dritten Bild mit Kennzeichen zu erkennen ist.

 

Ihrem Antrag auf Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens um Ihre Reaktionszeit festzustellen, wird keine Folge gegeben. Nach derzeitigen Wissenstand der Behörde und einschlägig lautender Literatur ist es unmöglich bei einem Sicherheitsabstand von
0,28 Sekunden derart schnell zu reagieren, dass es zu keinem Auffahrunfall kommt.

 

Für die Erlassung eines Mandatsbescheides, ist das Vorliegen einer bestimmten Tatsache ausschlaggebend. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z. 3 ist dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeuglenker durch Übertretung der Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen Vorschriften verstoßen hat. Eine solche Person ist nicht verkehrszuverlässig. Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertebegriff und muss jedenfalls beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sein. Ist diese bei einer Person nicht vorhanden, so ist jedenfalls im Sinne der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs Gefahr im Verzug anzunehmen und ein Mandatsbescheid zu erlassen.

 

Wie auch das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, haben Sie durch die Unterschreitung des Mindestabstandes besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt und nach Ansicht der Behörde diese Unterschreitung auch unter besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen.

 

Die Stellungnahme des Amtsachverständigen, Ing. H, ist schlüssig und nachvollziehbar

und kann daher dem gegenständlichen Verfahren als Beweis zugrundegelegt werden.

 

Davon vermag auch Ihre niederschriftlich abgegebenen Stellungnahme vom 20.01.2005 nichts zu verändern. Ihre Berechnung bei der sei 3/10 des Reaktionsabstandes zugrundelegen entbehrt jeglicher Grundlage. Sie verwechseln dabei offensichtlich, dass für die Berechnung des Reaktionsweges 3/10 der gefahrenen Geschwindigkeit zu gelten hat. Die vom Sachverständigen angenommene Reaktionszeit von 0,86 Sekunden ist das Mindestmaß einer Person, innerhalb dessen es auf Vorgänge reagieren kann. Daher ist die Vornahme eines Abzuges von 0,602 Sekunden nicht zulässig. Der von Ihnen angeführte Wert von 3/10 ist nur im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit zu sehen und nicht mit der Reaktionszeit einer Person.

 

Was Ihre Rechtsauffassung betrifft, dass die Entziehungsbehörde den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten gehabt hätte und eine ihr selbstständige Beurteilung der Vorfrage nicht zustünde, kann nicht gefolgt werden. Die Behörde, welche über die Entziehung einer Lenkberechtigung zu entscheiden hat, kann eine allfällige Vorfrage selbstständig entscheiden. Bei genauem Studium der Verwaltungsgerichtshofentscheidungen vom 26.11.2002, 2002/11/0083, 23.04.2002, 2002/11/0063 stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Behörde eine selbstständige Entscheidung über eine eventuelle Vortrage dann verwehrt ist, wenn in einem Strafverfahren darüber bereits entschieden wurde. Das heißt, wenn in einem Strafverfahren über einen als Vorfrage zu geltenden Sachverhalt entschieden wurde, so ist die Entziehungsbehörde daran gebunden. Im gegenständlichen Fall liegt eine derartige Entscheidung nicht vor, sodass die Entziehungsbehörde berufen war, über diese Vorfrage selbstständig zu entscheiden.

 

Zu den Wertungskriterien:

 

Gemäß § 7 Abs.4 sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Hiezu ist festzuhalten, dass ein derartiges Verhalten, wie Sie es gesetzt haben, nämlich ein derartig eklatantes Unterschreiten des allgemein geltenden und wissenschaftlich belegten Sicherheitsabstandes, als besonders verwerflich zu qualifizieren ist, nimmt doch ein solcher Lenker das von diesem Verhalten ausgehende übergroße Unfalls- und das damit verbundene Verletzungs- und Tötungsrisiko für sich selbst und auch anderer Straßenverkehrsteilnehmer bedenkenlos in Kauf.

 

Zur Entziehungsdauer:

 

Die Behörde hat aufgrund der festgestellten bestimmten Tatsache eine Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten auszusprechen. Sie hat aber unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs.4 FSG zu prognostizieren, wann die betreffende Person die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. Die Behörde vertritt die Ansicht, dass im Gegenständlichen mit der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden kann, zumal Sie verwaltungsstrafrechflich unbescholten sind und keine Hinweise auf weitere Zuwiderhandlungen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen der Behörde bekannt sind. Da Sie - wie oben ausgeführt - eine bestimmte Tatsache zu verantworten haben, welche die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt, war Ihnen die Lenkberechtigung für die vom Gesetzgeber normierte Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten zu entziehen. Das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit impliziert auch, wenn eine solche Person weiterhin im Straßenverkehr - in der zeit wo sie nicht verkehrszuverlässig ist - teilnimmt, dass sie sich selbst und andere gefährdet. Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertebegriff und muss jedenfalls beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorhanden sein. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar.

 

Gemäß § 64 Abs.2 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

 

Beim Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit ist jedenfalls davon auszugehen, dass Gefahr im Verzug gegeben ist und die Behörde daher diese Gesetzesbestimmung anzuwenden hat.

 

Auf Grund des Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner rechtzeitig durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In umseits bezeichneter Rechtssache wurde mir der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Jänner 2005, VerkR21-380-2004, am 24. Jänner 2005 zugestellt. In offener Frist erhebe ich dagegen das Rechtsmittel der

 

B E R U F U N G

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Der vorliegende Bescheid wird vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und den Entzugsbescheid aufzuheben.

 

1. Die Behörde hat zu Unrecht den bekämpften Bescheid erlassen, bevor überhaupt eine Entscheidung im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, geschweige denn eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verwaltungsstrafverfahren vorliegt. Es wurde schon in der erhobenen Vorstellung darauf hingewiesen, dass der Entziehungsbehörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine selbständige Beurteilung der Vorfrage verwehrt ist, ob der Betroffene jene Übertretung begangen hat, mit der die Behörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Zif.3 FSG begründet (VWGH 26.11.2002, 2002/11/0083; 23.04.2002, 2002/11/0063; u.a.).

 

Wenn die Behörde eine Vorfragenentscheidung schon selbst trifft, ist sie verpflichtet, zur Klärung der Vorfrage sämtliche Beweise aufzunehmen und Ermittlungen zu führen. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Da die Behörde die von ihr geplante selbständige und vorrangige Entscheidung des Führerscheinentzugsverfahrens dem Einschreiter auch nicht mitgeteilt hat und diesen auch nicht angeleitet hat, wegen der geplanten Entscheidung der Vorfrage auch allfällige Einwendungen gegen das dem Führerscheinentzug zugrundeliegende Delikt zu erheben, haftet dem gegenständlichen Verfahren jedenfalls ein Verfahrensmangel an.

 

2. Der vorliegende Bescheid ist auch mangelhaft begründet. Die Behörde geht entgegen der vorliegenden Anzeige und auch teilweise in Widerspruch mit der Bescheidbegründung davon aus, dass besonders gefährliche Verhältnisse nicht dann angenommen werden, wenn 3/10 "der gefahrenen Geschwindigkeit" in Metern eingehalten werden. Diese zitierte "Faustregel" würde bei der im gegenständlichen Fall angenommenen Geschwindigkeit von 121 km/h, nämlich einen vermeintlichen Mindestabstand von 36,3 m entsprechen, der allerdings von der Behörde im Bescheid zahlenmäßig mit 33,61 m angenommen wird. Diese 33,61 m errechnen sich wiederum aus jener Strecke, die mit der angenommenen Geschwindigkeit von 121 km/h in einer Sekunde zurückgelegt wird. Sowohl der Bescheid, als auch die Anzeige gehen daher entgegen der wörtlichen Begründung rechnerisch von dem einzuhaltenden "Sekundenabstand" aus.

 

Dieser "Sekundenabstand" als Sollwert entspricht aber nicht dem Gesetz und auch nicht den Beweisergebnissen des Verfahrens, da der Sachverständige (und auch der Bescheid!) von einer erzielbaren Reaktionszeit von 0,86 sec ausgehen.

 

Selbst wenn man aber nur von der vom Amtssachverständigen zugestandenen Reaktionszeit von 0,86 sec ausgeht (obwohl in zahlreichen gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Fällen von Reaktionszeiten von 0,8 bzw. teilweise sogar nur 0,6 sec ausgegangen wird), so zeigt sich, dass der von der Behörde für "besonders gefährliche Verhältnisse" angenommene Grenzwert von 3/10 des Reaktionsabstandes sich mit 0,258 sec oder 8,67 m errechnet, welche Werte im gegenständlichen Fall keinesfalls unterschritten waren.

 

Jedenfalls ist die Begründung der Behörde in sich widersprüchlich und genügt daher nicht den

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung.

 

3. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt auch deshalb vor, da die Behörde den Antrag auf Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens und Durchführung eines individuellen Reaktionstestes nicht entsprochen hat. Die Behörde maßt sich hier selbst Sachverständigenkenntnisse an, wenn darauf hingewiesen wird, dass "nach derzeitigem Wissensstand der Behörde und einschlägig lautender Literatur" es unmöglich sei, beim gegebenen Nachfahrabstand einen Auffahrunfall zu verhindern. Es kommt im gegenständlichen Verfahren außerdem gar nicht darauf an, ob ein Auffahrunfall verhindert worden wäre, sondern ob besonders gefährliche Verhältnisse vorliegen.

 

Nach der von der Behörde angesprochenen "Literatur" (Pürstl-Somereder, StVO", Große Gesetzesausgabe Manz-Verlag, Anm. 35 zu § 20) kann die Reaktionszeit bei besonders persönlichen Umständen bis auf 0,3 sec verkürzt werden. Es wird auch vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass die Reaktionszeit individuell unterschiedlich ist.

Nur wenn man daher die individuelle Reaktionszeit eines Lenkers kennt, kann man beurteilen, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Unterschreitung des zulässigen Nachfahrabstandes vorliegt und insbesondere ob besonders gefährliche Verhältnisse vorliegen. Dass die individuelle Reaktionszeit jederzeit feststellbar ist, wird auch von der Behörde nicht bestritten. Umso unverständlicher ist es daher, dass entgegen dem ausdrücklichen Antrag die individuelle Reaktionsfähigkeit des Einschreiters nicht festgestellt wurde. Es liegt daher jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

 

4. Es wird außerdem ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte die ihm durch die Anzeige der BPD Linz vom 2. August 2004 vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Behauptung in der Strafanzeige, der Beschuldigte hätte bei Str.Km. 15,7 einen Abstand von nur 9 m zum Vorderfahrzeug eingehalten, ist unrichtig. Dies ist auch aus der Aktenlage in keiner Weise nachvollziehbar, da aus den Lichtbildern nicht ersichtlich ist, wo und bei welchem der Lichtbilder der Str.Km. 15,7 genau sich befindet. Die vorliegenden Lichtbilder zeigen tatsächlich nicht die Situation bei Str.Km. 15,7. Vielmehr ist auf den Lichtbildern eine Zeitspanne von 2,1 sec oder 70 m dargestellt, sodass ein punktuell bei Str.Km. 15,7 konkretisierter Tatvorwurf daraus keinesfalls ableitbar und begründbar ist.

 

5. Bestritten wird auch der Sachverhalt als solcher. Entgegen der Ansicht der Behörde kann aus den Lichtbildern keinesfalls geklärt werden, ob bzw. welches Fahrzeug im gegenständlichen Fall von der Messung betroffen war. Auf den oberen beiden Lichtbildern ist keinesfalls irgendein Kennzeichen ablesbar. Bei demjenigen Lichtbild, wo ein Kennzeichen ablesbar ist, ist ein Vorderfahrzeug nicht zu sehen. Der Vorwurf ist daher aus den aktenkundigen Beweismitteln nicht nachvollziehbar. Es liegt daher ein weiterer wesentlicher Begründungsmangel vor.

 

6. Der Vorstellung wäre auch insoferne Folge zu geben gewesen, als im gegenständlichen Fall keine "Gefahr im Verzug" im Sinn des § 57 Abs.1 AVG vorlag. Der gegenständliche Bescheid geht auf dieses Vorstellungsargument auch in keiner Weise ein.

 

Nicht nur, dass zwischen der Erlassung des Mandatsbescheides und dem tatsächlichen Vorfall nahezu 3 Monate vergangen sind, in denen der Einschreiter sich wohl verhalten hat, wäre das Kriterium der zwischenzeitig vergangenen Zeit umso mehr im gegenständlichen Fall anzuwenden gewesen, zumal seit der Tat bereits ein halbes Jahr vergangen ist. Wäre der Einschreiter tatsächlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer, wäre er nicht nur vorher irgendwann einmal negativ aufgefallen, sondern auch in der Zwischenzeit. Nach den Feststellungen im bekämpften Bescheid sind aber keine nachteilen Verhaltensweisen des Einschreiters bekannt, sodass ein einmaliges, punktuelle Fehlverhalten keinesfalls eine dreimonatige Entzugsdauer rechtfertigen kann, selbst wenn ein derartiges Fehlverhalten

nachgewiesen werden sollte.

 

Aus all den angeführten Gründen erfolgte der Entzug daher nicht zu Recht und stelle ich den

 

A N T R A G:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat wolle der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

F, am 31.01.2005 A K"

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dadurch wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu erkennen.

 


3.1 Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und dessen auszugsweisen Verlesung. Ergänzend wurde im Wege der Behörde erster Instanz der Verfahrensstand im Verwaltungsstrafverfahren erhoben. Angesichts der vollumfänglichen Bestreitung der den Entzug stützenden

Tatsache wurde im Wege der Verkehrstechnik die Videoaufzeichnung im Umfang des Sichtbereiches des dieser Messung zu Grunde liegenden Fahrerverlaufes beigeschafft und im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung umfassend zur Erörterung gestellt (§ 67d Abs.1 AVG).


Zwecks Überprüfung der Zuordnung der am Bild ersichtlichen Fahrzeuge wurde eine Zulassungsanfrage zur Feststellung der Fahrzeugmarke und Farbe betreffend den Pkw mit dem Kennzeichen veranlasst.

Unmittelbar vor der Berufungsverhandlung langte die Berufungsvorlage der Behörde erster Instanz betreffend das hier anlassbezogene Verwaltungsstrafverfahren ein (VwSen-160381). Dieses Berufungsverfahren wurde mit Einverständnis des Berufungswerbers aus verwaltungsökonomischen Gründen mitverhandelt.

 

4. Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

4.1 Gemäß dem im Rahmen eines eichrechtlich anerkannt zu Stande gekommenen Messergebnisses - zusätzlich in einer Videodokumentation festgehalten - steht fest, dass sich das Fahrzeug des Berufungswerbers in Fahrtrichtung Norden, am 30.7.2004 um 13:31:06:21 Uhr, an der Position des ersten Fotos in sichtbar knappen Abstand zum Vorderfahrzeug befindet und sich der Messposition bei Strkm 15,7 mit


einer verkehrsfehlerberichtigten Fahrgeschwindigkeit von 121 km/h näherte. Das zweite
und ebenfalls der Berechnung zu Grunde liegende Foto wurde um 13:31:09:17 Uhr, also knappe drei Sekunden später aufgenommen. Schon auf Grund dieser beiden Fotos in Verbindung mit der auf der Fahrbahn angebrachten Markierungen ergibt sich zwingend, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von
121 km/h in der oben angeführten Zeitspanne diese Strecke zurückgelegt worden sein musste. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die in "Hundertstel-Sekunden" genaue Zeitmessung zwischen den beiden Fotosequenzen hier unrichtig erfolgt wäre. Da selbst bei bloß
augenscheinlicher
Betrachtung der beiden im Akt erliegenden Messfotos ein Abstand zum Vorderfahrzeug mit nur etwas mehr als einer Fahrzeuglänge evident ist, erweist sich der unter Berücksichtigung von einer Messtoleranz von immerhin zwei Metern, der angelastete Abstand von neun Meter bei einer Durchfahrtszeit von weniger als 0,28 Sekunden schon durch diese Plausibilitätsbetrachtung als offenkundig. Zu Gunsten des Betroffenen wurde hier bereits in den Verwendungsbestimmungen gründend die sogenannte Messtoleranz berücksichtigt.

Die gesichtete Videodokumentation belegt ferner, dass Sichtbarkeit innerhalb der Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug sich nicht erkennbar verändert. Der Fahrverlauf des Berufungswerbers ist in der Zeit von 13:30:56:22 bis 13:31:10:08 Uhr, d.h. fast vierzehn Sekunden lang visuell dokumentiert.

 

4.1.1. Im Verwaltungsstrafverfahren qualifizierte die Behörde erster Instanz dieses Fahrverhalten als besonders rücksichtslos und qualifizierte es als eine Übertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960, welches mit 500 Euro geahndet wurde.

Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von einem Amtsachverständigen vorgenommene Beurteilung der Folgen eines allfälligen Unfalls belegen die potentiell fatalen Auswirkungen eines solchen Fahrverhaltens, weil dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit - im Falle eines Unfallereignisses - andere Verkehrsteilnehmer unschuldig in dieses Ereignis verwickeln würde.

Selbst für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bzw. Laien ist nur unschwer begreiflich, dass es im Falle eines Auffahrunfalls höchstwahrscheinlich zu einem folgeschweren Serienunfall mit wohl schwersten Schäden für Personen und Sachen gekommen wäre.

Wie aus dem beiliegenden Kopien aus den im Zuge der Abstandsmessung angefertigten Fotos ersichtlich ist herrschte damals offensichtlich reges Verkehrsaufkommen.

 

4.2. Mit den im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Berufungswerber im Ergebnis unter Hinweis auf sein Berufungsvorbringen erhobenen Bedenken gegen diese Art von Messungen, vermochte er jedoch eine inhaltliche Unrichtigkeit dieser Messung nicht darzutun. Insbesondere ist für ihn mit dem Hinweis auf individuell verschiedene Reaktionszeiten nichts zu gewinnen, weil selbst mit der theoretisch geringst denkbaren Reaktionszeit einem plötzlichen Bremsmanöver des Forderfahrzeuges nicht mehr wirkungsvoll begegnet werden hätte können. Abgesehen davon ist es gerade nicht logisch, dass im Falle einer sich über ein längeres Zeitintervall eine Konzentrationsanspannung zu halten ist, die einer so kurzen Reaktionszeit theoretisch ermöglichen würde. Um die hier getroffenen Feststellungen zu machen, bedürfte es nicht einmal eines auf dem höchsten Stand der Technik basierenden Messverfahrens. Vielmehr genügt hierfür bereits die Betrachtung der Videosequenz unter Heranziehung des bloßen Hausverstandes in Verbindung mit einer simplen Berechnung.

Wenn demnach bei 121 km/h in einer Sekunde 33,61 m zurückgelegt werden, folgt daraus die Durchfahrzeit der Wegstrecke von neun Metern in nur 0,2677° Sekunden erfolgt.

Die Qualifizierung eines solchen Verhaltens als besonders gefährlich gründet exakt in dieser Logik, weil eine unfallvermeidende Abwehrhandlung der Disposition dessen entzogen ist, der eine solche Gefahrenquelle herbeiführt und sich dessen offenkundig nicht bewusst ist oder dies billigend in der Hoffnung in Kauf nimmt, "es wird schon gut gehen." Die empirischen Fakten belegen aber, dass diese Verhalten und Haltungen (zu) vieler Autofahrer zu den häufigsten Unfallursachen zählen.

Auch erweist sich der gänzlich unbelegt bleibende Hinweis auf den vermeintlich nicht genau genug umschriebenen Tatort bei Strkm 15,7 mangels jeglicher sachlichen Relevanz über die Qualität dieses Verhaltens irrelevant. Offenkundig handelt es sich bei dieser Örtlichkeit um die Positionierung der Messeinrichtung, wobei das zur Last gelegte Verhalten abermals logisch besehen auch (noch) wenige Meter später beim Unterfahren dieser Anlage keine relevante Veränderung erfahren kann.

Schließlich geht auch der Hinweis der nur punktuellen Feststellung dieses als gefährlich qualifizierten Verhaltens, durch die immerhin vierzehn Sekunden dieses Verhalten zeigende Videoaufzeichnung ins Leere. Vielmehr ist erwiesen, dass demnach der Berufungswerber zumindest 470 m in dieser den Vordermann bedrängenden Weise unterwegs war.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist nach § 38 AVG die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden sind, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.

Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Da im gegenständlichen Verfahren das Verwaltungsstrafverfahren ursprünglich noch nicht abgeschlossen war, wäre angesichts der Wahrung der Entscheidungsfrist die Vorfrage im Rahmen dieses Administrativverfahrens zu entscheiden gewesen. Den zu diesem Rechtsproblem getätigten Berufungsausführungen kann angesichts der in den Instanzen jeweils vorliegenden Identität der Zuständigkeiten weder inhaltliche Zweckmäßigkeit noch rechtlich Stichhaltigkeit zugemessen werden.

Zuletzt waren im Rahmen des Berufungsverfahrens angesichts des für beide Verfahren identen Sachverhalts und identer behördlicher Zuständigkeit konzentriert durchzuführen.

 

5.2. Um Wiederholungen in der rechtlichen Beurteilung zu vermeiden kann an dieser Stelle auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet die Verkehrszuverlässigkeit.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere(!) zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbei zu führen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen. Dies ist nur eine demonstrative Aufzählung.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2.1. Bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs.3 Z3 FSG ist ersichtlich, dass es nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Berufungswerbers tatsächlich zu einer gefährlichen Situation geführt hat, sondern eben darauf, ob dieses an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es ist also nicht wesentlich, ob eine Notbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges wahrscheinlich war oder nicht. Nach der Rechtsprechung zu § 18 Abs.1 StVO 1960 muss der Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren immer so gewählt werden, dass ein rechtzeitiges Anhalten auch dann möglich ist, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Wer selbst den erforderlichen Sicherheitsabstand deutlich unterschreitet, darf iSd § 3 StVO 1960 auch nicht darauf vertrauen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug nicht plötzlich abgebremst wird. Das Vorderfahrzeug kann auch aus Gründen plötzlich abgebremst werden, die nur für den Lenker dieses Fahrzeuges erkennbar sind und mit der sonstigen Verkehrssituation nichts zu tun haben (z.B. kann der Fahrzeuglenker erschrecken oder aus sonstigen rein subjektiven Gründen eine aus der Verkehrssituation objektiv nicht notwendige Vollbremsung durchführen).

Es erübrigt sich daher hier noch auf die theoretischen Betrachtungen des Berufungswerbers über individuell verschiedenen Reaktionszeiten einzugehen. Die Bestimmung des § 18 Abs.1 StVO stellt eine Schutznorm dar, welche auf präventive Sicherheit ausgerichtet ist. Da letztlich nicht jedes Fahrzeug ein identes Bremsverzögerungsvermögen aufweist, könnte es auf sich bewenden ob vom Berufungswerber theoretisch eine unterdurchschnittliche Reaktionszeit erreichbar gewesen wäre. Faktum ist, dass bei einem Nachfahrabstand von unter 0,3 Sekunden im Falle einer Vollbremsung des Vorderfahrzeuges eine unfallvermeidende Abwehrhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre. Aber bei der Beurteilung eines gefährlichen Fahrverhaltens geht es um eine ex ante und nicht um eine ex post-Sicht, welche letztlich mit den Augen des Berufungswerbers dargestellt bei einer folgenlos bleibenden Schutznormverletzung letztlich immer als ungefährlich gelten müsste. Wie sich hier aus dem Bildmaterial ergibt, befand sich ein Fahrzeug auf der zweiten (mittleren) Fahrspur mit annähernd gleicher Fahrgeschwindigkeit, wobei der Lenker des Vorderfahrzeuges zum Berufungswerber, der offenbar wegen des mit kaum geringerer Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeuges auf der mittleren Spur, dem nachdrängenden Berufungswerber den linken Fahrstreifen über die genannte Zeitspanne nicht frei zu machen vermochte.

 

5.2.2. Der Berufungswerber hat also durch das krasse Unterschreiten des notwendigen Sicherheitsabstandes auf einer Autobahn jedenfalls in hohem Grad die abstrakte Gefahr eines Auffahrunfalls auf der äußerst linken Fahrspur hervorgerufen. Dieser Auffahrunfall wäre im Fall einer bloß geringfügigen Anbremsung des Vorderfahrzeuges - realistisch durchaus als verfehlte Abwehrhandlung des sich allenfalls subjektiv bedrängten Fühlens - für den Berufungswerber nicht mehr vermeidbar gewesen und hätte in dieser Situation wohl einen schwersten Verkehrsunfall mit möglichen Folge- und Serienunfällen mit schwerwiegendsten Folgen ausgelöst. Daraus wird deutlich, dass das Verhalten des Berufungswerbers an sich - und hier in ganz besonderer Weise - geeignet war, in abstracto besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Auch auf eine aggressive Fahrverhaltensneigung lässt ein solcher Sicherheitsabstand schließen, zumal dieser in der Zeitdauer von zumindest vierzehn Sekunden währte um offenbar den Lenker des mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fahrenden Pkw zum früheren Umspuren zu bewegen bzw. zu zwingen. Darin muss bei objektiver Beurteilung eine Rücksichtslosigkeit gegenüber Dritten erblickt werden.

Der Berufungswerber hat damit den Tatbestand des § 7 Abs.3 Z3 u. Z4 FSG erfüllt.

Im Rahmen der Wertung dieses Verhaltens ist einerseits dessen Gefährlichkeit zu berücksichtigen, andererseits die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Berufungswerbers in dieser Zeit. Zur Gefährlichkeit des Verhaltens ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsunfall nicht vermeidbar gewesen wäre und angesichts der hohen Fahrgeschwindigkeit - wie oben ausgeführt - schwerste Folgen für Leben, die Gesundheit und Sicherheit, sowie die Herbeiführung schwerer Sachschäden höchstwahrscheinlich zu erwarten gewesen wären. Es ist zu berücksichtigen, dass die nachkommenden Fahrzeuglenker selbst bei einem fahrtechnisch richtigen Verhalten eine Verwicklung in diesen Verkehrsunfall realistisch nicht vermeiden hätten können. Es ist allgemein bekannt, dass ein derartiger Geschehnisablauf für viele Massenkarambolagen geradezu typisch ist. Die hohen Fahrgeschwindigkeiten, die auf Autobahnen allgemein eingehalten werden und das hohe Gefahrenpotenzial, welches durch unfallbedingte auf der Überholspur stehende bzw. liegende Fahrzeuge auf einer Autobahn bilden, sind dem Berufungswerber bei der Wertung seines Verhaltens als gefährlich anzurechnen. Zugunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er bisher unbescholten war und die Übertretung daher im auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verkehrsverhalten steht. Selbst wenn er die zwischenzeitig verstrichenen dreieinhalb Monate keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen hat, ist diese Zeitspanne zu kurz um eine solche Sinnesart nicht mehr als gegeben anzunehmen. Das Entzugsverfahren wurde bereits am 25.10.2004 per Mandatsbescheid und damit fristgerecht eingeleitet.

Wenn hier drei Monate nach dem Ereignis vom Nichtvorliegen der Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber für die Dauer von noch weiteren drei Monaten ausgegangen wurde, vermag darin eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.

Der VwGH vertritt die Auffassung, dass ein Delikt iSd § 7 Abs3 Z4 FSG 1997 und wohl auch Z3 leg.cit., jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkerberechtigung der betreffenden Person rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227, sowie VwGH 4.7.2002, 2001/11/0107 mit Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 98/11/0227, unter Rückgriff auf seine Judikatur zum KFG 1967, VwGH 25.8.1998, 97/11/0213 und vom 28.11.1996, 96/11/0254).

Ein diesbezüglich unvermeidbares zeitliches Auseinanderklaffen steht mit dem Schutzzweck der Öffentlichkeit vor nicht verkehrszuverlässigen Lenkern im Einklang (vgl. VfGH 14.3.2003, G203/02); ebenfalls hob der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Gesetzesprüfungsanträge betreffend die sogenannten Kurzzeitentzüge die "erzieherische Komponente" eines Entzugsverfahrens hervor (vgl. VfGH 10.6.2003, G360/02 ua).

 

5.2.3. Als adäquate Antwort auf ein derartiges Ereignisses bleibt letztlich nur ein Ausschluss von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker jeglichen Kraftfahrzeuges (zu Risikoeignung siehe Himmelreich/Janker, MPU- Begutachtung, 2. Auflage, RN 512 insbes. RN 516). Diese Sichtweise gelangt insbesondere auch in der als gesichert geltenden Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck (VwGH 27.11.2001, 2001/11/0266, sowie 18.3.2003, 2002/11/0143).

 

5.3. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war hier zwingend. Diese kann (hat!) gemäß ständiger Judikatur des VwGH die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; (siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG [Seite 12.229] zitierten zahlreichen Entscheidungen. Auch wirtschaftliche Interessen treten gegenüber dem öffentlichen Interesse "nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teil haben zu lassen," zurück.

5.4. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 
 

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