Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520872/2/Ki/Ri

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-520872/2/Ki/Ri Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, H, P, vom 18. 1. 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.1.2005, VerkR21-291-2003/LL, mit welchem ein Ansuchen um Wiedererteilung der Lenkberechtigung bzw um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.11.2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a, 68 Abs.1 und 69 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. 5. 2003, VerkR21-291-2003/LL, wurde der Berufungswerber aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit dem hiesigen Bescheid vom 5.1.2003, VwSen-520377/9/Ki/An, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Mit Schreiben vom 2.12.2003 legt der Berufungswerber einen Bericht über eine interne Begutachtung durch einen Konsiliardienst für Innere Medizin vom 3.5.2002 vor.

 

3. Mit Bescheid vom 10.12.2003, VerkR21-291-2003/LL/Fa, wurde dann Herrn S die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG entzogen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

 

4. Am 22.1.2004 hat sich dann der Rechtsmittelwerber einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Nach Darlegung der Vorgeschichte, Vorerkrankungen, derzeitiger Beschwerden und Befundaufnahme kam die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu folgendem Ergebnis:

 

"Herr S wurde amtsärztlich untersucht, weil er einen bei der amtsärztlichen Untersuchung in Grieskirchen geforderten internistischen Facharztbefund nicht gebracht hatte. In der Zwischenzeit war er wegen einer wahnhaften Störung stationär in der LNK Wagner-Jauregg behandelt worden. Bei Herrn S ist 2001 eine Zuckerkrankheit festgestellt worden, nach seinen Angaben reicht aber Diät aus. Medikamente nehme er gar keine. Bei der klinischen Untersuchung bestand eine hochgradige Sehschwäche trotz Korrektur, die Augenbindehäute waren gerötet, FNV und FFV schaffte er beim 2. Versuch. Psychisch war der Antrieb gesteigert, der Ductus perseverierend, er war schwer zu fixieren und von der Schilderung seiner familiären Problemen auf andere Themen zu bringen. Auf Grund der Zuckerkrankheit muss eine internistische Stellungnahme vorgelegt werden. Vom Augenarzt muss einerseits die Sehschwäche beurteilt werden, andererseits muss auch untersucht werden, ob die Zuckerkrankheit bereits Augenschäden verursacht hat. Wegen der psychischen Erkrankung ist eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich. Herr S wurde aufgefordert die Befunde zu bringen, hinsichtlich der psychiatrischen Untersuchung wurde ihm gesagt, dass er uns den Namen des Arztes mitteilen solle, damit diesem die Zuweisung zugeschickt werden könne. Bis jetzt wurde kein Befund vorgelegt, das Gutachten kann daher nicht abgeschlossen werden".

 

5. Mit Schreiben vom 22.11.2004 beantragte Herr S die Rückgabe seines B-Führerscheines sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.1.2005, VerkR21-291-2003/LL, wurde das Ansuchen um Wiedererteilung der Lenkberechtigung bzw. um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 18.1.2005.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und es wurde damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

 

Die Berufungsbehörde hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

 

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatschen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, existiert ein rechtskräftiger Bescheid, wonach dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG entzogen wurde.

 

Wohl hat sich der Berufungswerber in weiterer Folge einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, in ihrem schlüssigen (vorläufigen) Gutachten stellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land jedoch fest, dass das Gutachten nicht abgeschlossen werden könne, zumal die Vorlage weiterer fachärztlicher Gutachten, nämlich im Hinblick auf die Zuckerkrankheit einer internistischen sowie einer augenärztlichen Stellungnahme erforderlich ist. Weiters erachtete die Amtsärztin, dass auch eine psychiatrische Untersuchung notwendig sei.

 

Der Berufungswerber hat diese Unterlagen bis dato nicht beigebracht und es konnte daher kein abschließendes amtsärztliches Gutachten erstellt werden.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er hätte ein internistisches Gutachten bereits vorgelegt, wird festgestellt, dass bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens keine fachärztliche Stellungnahme miteinbezogen werden darf, die älter als 6 Monate ist (§ 2 Abs.4 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung).

Die vom Berufungswerber vorgelegte interne Begutachtung vom 5.3. 2002 durfte daher im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Zu Recht hat daher die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass wegen entschiedener Sache das Ansuchen um Wiedererteilung der Lenkberechtigung zurückzuweisen war.

 

Was die Wiederaufnahme des Verfahrens anbelangt, so liegt keine der Voraussetzungen des § 69 Abs.1 AVG vor, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Frage käme. Auch dieser Punkt wurde daher zu Recht (als unzulässig) zurückgewiesen.

 

Angemerkt wird, dass es dem Berufungswerber natürlich frei steht, die von der Amtsärztin geforderten fachärztlichen Stellungnahmen beizubringen um eine abschließende Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zu ermöglichen. Sollte dieses amtsärztliche Gutachten positiv ausfallen, stünde einer Wiederausfolgung der Lenkberechtigung grundsätzlich nichts im Wege.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

8. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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