Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520875/2/Br/Gam

Linz, 21.02.2005

 

 

 VwSen-520875/2/Br/Gam Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, S, L, vertreten durch D. M, R, S & P, Rechtsanwälte, H K, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.1.2005, Fe 1217/2004, zu Recht:
 
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen
.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z3 u Abs.4, § 24 Abs.3, § 25 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002;

§ 66 Abs.4, § 64 Abs.2 u. § 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004;
 
 

Entscheidungsgründe:

Mit dem oben genannten Bescheid wurde in Bestätigung des zitierten Mandatsbescheides der mit drei Monaten ausgesprochene Entzug - beginnend mit Zustellung des Mandatsbescheides am 2.10.2004 - bestätigt;

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1 . die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

 

Gem. § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7 FSG) ist gem. § 25 Abs. 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Laut rechtskräftiger Strafverfügung der BH Gmunden vom 11.8.2004, Zahl: VerkR96-7333/2004 lenkten Sie am 28.7.2004 um 09.34 Uhr in Vorchdorf, auf der A 1 bei km 210.400 in Fahrtrichtung Salzburg das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen und haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,29 Sekunden festgestellt. Da dieser Wert unter dem Reaktionsweg liegt, haben Sie diese Verwaltungsübertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen.

 

Die Behörde hat diesen Sachverhalt als bestimmte Tatsache gewertet, welche die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt und mit Mandatsbescheid vom 28.9.2004 die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.

 

Gegen den Mandatsbescheid vom 28.9.2004 brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führten aus, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung erst gerechtfertigt sei, wenn ein zeitlicher Abstand von 0,30 Sekunden unterschritten ist und die angetastete Unterschreitung maximal 1 bis 2 Hundertstelsekunden unter diesem Grenzwert liege. Die Messung sei insofern ungenau als auch bei technischen Geräten derartige Bereiche keinen verlässlichen Rückschluss zulassen, da mit der angewandten Messmethode die effektive Länge der beteiligten Fahrzeuge nicht auf wenige Zentimeter genau einkalkuliert werden könnte. Es sei auch möglich, dass ein anderes Fahrzeug unmittelbar vor Ihrem Fahrzeug auf die Überholspur gewechselt habe und Sie deshalb gerade im Begriffe waren, die Fahrgeschwindigkeit stark zu reduzieren.

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Sie wurden mit rechtskräftiger Strafverfügung der BH Gmunden wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes bestraft. Bereits aus der Strafverfügung ergibt sich ein zeitlicher Abstand von 0,29 Sekunden und Sie hätten demnach die Verwaltungsübertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen., da der festgestellte Wert unterhalb des Reaktionsweges liegt. Die Übertretung sei mittels Videomessung festgestellt worden. Laut Anzeige, die der Strafverfügung zu Grunde lag, wurde das Messgerät VKS 3.0, Nr. A06 unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen zur Messung eingesetzt. Es sei eine Geschwindigkeit von 143 km/h und ein Abstand von 11 m gemessen worden, wobei die vorgeschriebene Messtoleranz bei der Geschwindigkeit bereits abgezogen wurde. Aus diesen Werten errechnet sich der Abstand in Sekunden von 0,29.

 

Zu Ihren Ausführungen wurde über das Amt der 0ö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, ein technisches Sachverständigengutachten eingeholt. Aus diesem ergibt sich in schlüssiger Darstellung die Richtigkeit der Messung und die Einhaltung der erforderlichen Randbedingungen beim Messvorgang sowie die gültige Eichung des Messsystems. Die Auswertung durch den technischen Amtsachverständigen ergab, dass innerhalb des Beobachtungszeitraumes kein Fahrstreifenwechsel vorgenommen wurde und auch die Geschwindigkeit beider hintereinander fahrender Fahrzeuge war in diesem Zeitraum annähernd gleich. Bei sämtlichen für die Anlastung herangezogenen Werten wurden etwaige Unschärfen zu Ihren Gunsten berücksichtigt, insbesondere blieben der vordere Radüberhang des von Ihnen gelenkten und der hintere Radüberhang des vorausfahrenden Fahrzeuges ohne Berücksichtigung. Der tatsächliche Sekundenabstand war jedenfalls geringer als 0, 29 Sekunden, wenn man eine technische Auswertung vornimmt, bei der keinerlei begünstigende Rundungen von Messwerten stattfindet und tatsächliche Fahrzeugabmessungen sowie deren Radüberhänge zu Grunde gelegt werden. Der Amtsachverständige hat das Originalvideoband der Gendarmerie noch einmal ausgewertet mit dem Ergebnis, dass die von der Gendarmerie vorgenommene Auswertung korrekt durchgeführt wurde. Die Unterlassung eines zweiten Messvorganges, wie in der abschließenden Stellungnahme in Zweifel gezogen wird bzw. die Unterschreitung der Mindestmessstrecke hätte zu keinem Messergebnis geführt. Dies geht schon aus der Bedienungsanleitung hervor. Die Behörde geht daher davon aus, dass die Messungen wie in der Bedienungsanleitung beschrieben und durch das Computerprogramm vorgegeben durchgeführt wurden, auch wenn die bei der Auswertung gesetzten Markierungen der Messlinien auf den Bildsequenzen nicht sichtbar sind.

Ein gesetzlicher Grenzwert bei der Abstandhaltung im Hinblick auf deren Relevanz als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG ist nicht festgelegt. Es kommt lediglich darauf an, ob ein Verhalten gesetzt wurde, das an sich geeignet ist, besonderes gefährliche Verhältnisse zu schaffen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eine Kraftfahrzeuges maßgeblichen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Sekundenabstand beim hintereinander Fahren einen Wert ergibt, der ein zuverlässiges rechtzeitiges Reagieren auf eine etwaige Geschwindigkeitsverminderung des vorausfahrenden Fahrzeuges keinesfalls mehr zulässt. Dabei muss in fahrtechnischer Hinsicht auch noch eine gewisse Bremsschwellzeit berücksichtigt werden, d. h. jene Zeit vom Betätigen der Betriebsbremse bis zum tatsächlichen Einsetzen der Verzögerung des Fahrzeuges (mind. 0,2 Sekunden). Bei einem Sekundenabstand von unter 0,3 Sekunden und einer Fahrgeschwindigkeit von 143 km/h bestehen daher jedenfalls bereits an sich besonders gefährliche Verhältnisse und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie des Lenkers des rechts neben Ihnen fahrenden Klein-LKW oder des ca. 72 m hinter Ihnen auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuges, ist gegeben. Dies geht auch aus dem technischen Amtsachverständigengutachten eindeutig hervor.

 

 

Die Vermeidung derartiger Situationen muss von jedem ausgebildeten Fahrzeuglenker im Interesse der Verkehrssicherheit unter allen Umständen verlangt werden. Fahrzeuglenker, die dieses Erfordernis - sei es auch aus Gedankenlosigkeit - nicht zur Kenntnis nehmen und sich nicht entsprechend darauf einstellen, sind als nicht verkehrszuverlässig zu qualifizieren. Es liegt gegenständlich eine bestimmte Tatsache vor, die aufgrund ihrer Wertung annehmen lässt, dass Sie wegen Ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden.

 

Die seit der Begehung der Verwaltungsübertretung bis zur Entziehung der Lenkberechtigung verstrichene Zeit von ca. 2 Monaten ist zu kurz, um die Behörde zu einer anderen Wertung der bestimmten Tatsache zu veranlassen. Die mit Mandatsbescheid vom 28.09.2004 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten ab Bescheidzustellung war daher zu bestätigen."

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

"In der umseits bezeichneten Rechtssache erhebt der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.1.2005, welche am 24.1.2005 zugestellt wurde, fristgerecht

 

BERUFUNG.

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und hiezu ausgeführt:

 

Richtig ist, dass die erstinstanzliche Behörde seitens des Amtes der Landesregierung, namentlich von Herrn R H, ein Kfz-technisches Gutachten eingeholt hat.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat darüber hinausgehend auch eingeholt die Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes.

 

In zweimaligen Stellungnahmen hiezu hat der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Vertreter gerügt, dass dem gegenständlichen Verfahren nur ein Messergebnis zugrunde liegt, sodass die Richtigkeit der Werte, wie sie dem Führerscheinentzugsbescheid zugrunde gelegt worden sind, zu bezweifeln ist.

 

Auch in Hinblick auf das Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik des Landes Oberösterreich wurde in der Stellungnahme vom 13.1.2005 ausdrücklich deponiert, dass auf die Notwendigkeit von zwei Messungen in einer Entfernung von zumindest 80 m zu einander in keiner Weise eingegangen wurde. Es ist daher entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde in keiner Weise davon auszugehen, dass tatsächlich der Tiefenabstand der beiden Fahrzeuge zeitlich unter 0,3 s gelegen hat.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellung des Einschreiters in den Stellungnahmen vom 13.1.2005 und 4.11.2004 verwiesen und dieselben auch zu Berufungsausführungen erhoben.

 

Nachdem sohin das dem Führerscheinentzugsbescheid zugrunde liegende Delikt seitens des Einschreiters nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, vielmehr sogar technisch mehr als zweifelhaft ist, wird der erstinstanzliche Bescheid hiermit bekämpft und gestellt nachstehender

 

BERUFUNGSANTRAG:

 

Die Behörde II. Instanz möge in Stattgebung der Berufung den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.1.2005 aufheben und feststellen, dass der Führerscheinentzug über die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Frist von drei Monaten zu Unrecht erfolgt ist.

 

Linz, am 7.2.2005 R K"

(H/4158/1 R/mi/DW:19)

KarlRa/Führerschein

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z1 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der sich auf eine bloße Rechtsfrage beschränkenden Berufung unterbleiben (§ 67d AVG).

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Diesem angeschlossen findet sich die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.8.2004, Zl VerkR96-7333/2004. Der zur Folge lenkte der Berufungswerber am 28.7.2004 um 09.34 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 (Vorchdorf) bei Strkm 210.400 in Richtung Salzburg, wobei er zum Vorderfahrzeug nur einen zeitlichen Abstand von 0,29 Sekunden eingehalten hat.

3.2. Zur Sache:

An das mit der Strafverfügung festgestellte Faktum ist die Behörde im Administrativverfahren gebunden. Die Qualifikation der Übertretung des § 18 Abs.1 StVO wurde im Spruch des Straferkenntnisses als mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern qualifiziert, jedoch als Strafnorm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 herangezogen. Dieses Verhalten wurde durch die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 110 Euro für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 68 Stunden verwaltungsstrafrechtlich geahndet.

Ungeachtet der Bindung an den rechtskräftigen Ausspruch nach § 18 Abs.1 StVO 1960 und der spruchmäßigen Abstandsannahme von 0,29 sek. hat die Behörde erster Instanz ein ausführliches Beweisverfahren unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchgeführt, welches letztlich ebenfalls das Ergebnis des Nachfahrabstandes bestätigte.

Die im Rahmen der Aktenvorlage übermittelte Videosequenz bestätigt die Darstellung des Sachverständigen augenscheinlich, wobei sich weder an der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens - siehe Begründung des obzitierten angefochtenen Bescheides - noch sonst ein Zweifel an der als "hartes Drängen" zu bezeichnendes Nachfahren des Berufungswerbers ergibt. Die Zeitdauer von letztlich über zehn Sekunden und das sehr knappe Auffahren lässt sich aus dem auf Zeitbalken der Videoaufzeichnung selbst für einen Laien logisch erkennen und gut nachvollziehen.

Auf das Berufungsvorbringen ist angesichts der bindenden Rechtskraft nicht mehr weiter einzugehen.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

4.1. Eingangs wird auf die ausführliche Begründung des Bescheides durch die Behörde erster Instanz und die dort zitierte Judikatur verwiesen (siehe Punkt 1.1.).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ............... gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird;

nach § 7 Abs.3 Z3 leg.cit. gilt als solche bestimmte Tatsache, wenn jemand

"als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat;........."

Für die Wertung einer solchen in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Als eine solche Tatsache im letztgenanntem Sinn muss jedenfalls in der rechtskräftig festgestellten Einhaltung eines Abstandes zum Vorderfahrzeug von etwa nur elf Meter bei einer bereits verkehrsfehlerberichtigten Fahrgeschwindigkeit von 143 km/h erblickt werden. Diese Tatsache lag hier zum Zeitpunkt des Ausspruches des Entzuges erst zwei Monate zurück und kam daher in der zeitlichen Nähe zur Tat als zu wertende Tatsache zum Tragen.

Da bei einer derartigen Ausgangslage die Reaktionszeit mit durchschnittlich einer Sekunde bei weitem nicht mehr ausreichend wäre um einem allfälligen plötzlichen Abbremsen des Vorderfahrzeuges noch unfallvermeidend entgegen zu wirken, kann an der Gefährlichkeit einer derart krassen Abstandsverkürzung kein vernünftiger Zweifel bestehen. Mit Blick darauf würde der Berufungswerber verkennen wenn er im Rahmen der von ihm angefochtenen Maßnahme von einem Delikt spricht. Vielmehr geht es hier um die aus dieser Tat abzuleitende Verkehrsunzuverlässigkeit und ein daraus resultierendes gesetzliches Gebot eines vorübergehenden Entzuges der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens drei Monaten.

 

4.2. Für die Festsetzung der konkreten Entziehungsdauer ist nun die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde (vgl. VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0190) bzw. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG, deretwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Als Wertungskriterium der Verwerflichkeit fällt hier besonders der extrem kurze Abstand ins Gewicht, welcher auf besonders mangelhaft ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein und zusätzlich auf ein nicht unbeachtliches verkehrsschädliches Ausmaß an aggressiver Einstellung im Straßenverkehr schließen lässt.

Unter Hinweis auf den vorliegenden rechtskräftigen Schuldspruch wäre es grundsätzlich dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, diese Tatsache als Vorfrage allenfalls anders zu beurteilen. Vielmehr besteht eine Bindung an ein rechtskräftiges Straferkenntnis ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.2.2001, 98/11/0306 mwN).

Demnach ist die Kraftfahrbehörde auch an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden, in gleicher Weise wie an rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis, weil beiden Erledigungsformen dieselbe Bedeutung zukommt (VwGH 11.7.2000, 2000/11/0126 mit Hinweis auf VwGH 21.2.1990, 90/03/0013, 18.12.1997, 96/11/0038). Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG 1997 somit nicht mehr in Betracht (VwGH 30.6.1998, 98/11/0134).

 

Nur aus Gründen der Vollständigkeit war auch festzustellen, dass angesichts des vorgelegten Beweismaterials, insbesondere der Videodokumentation, der hier nur mehr rechtlich zu beurteilende Fall wohl zu keinem anderem Ergebnis führen könnte als es auf Grund des rechtskräftigen Spruches zu erfolgen hat.

 

4.3. Nach gesicherter Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird und die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Wohl - hier der Verkehrssicherheit - geboten ist; siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Rz. 9a ff zu § 64 AVG (Seite 828 mwN).
 
Auf die Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro wird abschließend hingewiesen.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. B l e i e r
 
 

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