Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520881/13/Fra/Hu

Linz, 01.07.2005

 

 

 VwSen-520881/13/Fra/Hu Linz, am Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AA gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.11.2004, Zl. F 5393/2002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Umtausch eines albanischen Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 25.10.2002 auf Austausch seines albanischen Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel u.a. vor, er sei Kosovo-Albaner. Für den Kosovo bestehe eine gesonderte Verwaltung. Es habe daher die Botschaft der Republik Albanien die Registrierung des Führerscheines in Albanien nicht bestätigen können, wenngleich die ursprüngliche Bestätigung vom Ministerium für Transport der Republik Albanien ausgestellt wurde. Die Bundespolizeidirektion Linz habe es verabsäumt, bei der albanischen Botschaft die Echtheit des vorgelegten Dokumentes einer Überprüfung zu unterziehen. Damit wäre der notwendige Nachweis erbracht worden. Ungeachtet dessen verfüge er auch über eine "Driving Licence" der UN Interim Administration Mission in Kosovo, welche er in Kopie vorlege. Dieser Führerschein stamme vom 11.11.2003. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der von ihm in seinem Antrag angegebene Führerschein nicht bestünde. Er stelle sohin den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Umtausch des albanischen Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B stattgegeben wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Für den Berufungsfall ist § 23 Abs.3 FSG anzuwenden. Dieser lautet wie folgt:

"Ausländische Lenkberechtigung - Umschreibung des Führerscheines

Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs.2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) oder sechsmonatigen Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 nachgewiesen wird, oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht."

4.2. Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs.3 FSG setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller im Besitz einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß § 23 Abs.3 leg.cit. die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Ermittlungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (VwGH vom 20.9.2001, 2000/11/0331).

 

Der Bw hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 25. Oktober 2002 gestellt und ein Dokument vorgelegt. Dieses Dokument wurde von der belangten Behörde kriminaltechnisch untersucht. Laut Stellungnahme des kriminaltechnischen Dienstes vom 18.11.2002 sei wiederholt versucht worden, bei den albanischen Behörden ein authentisches Vergleichsmaterial zu erhalten. Diesem Ersuchen sei leider bis dato nicht entsprochen worden. Daher werden bis auf weiteres albanische Führerscheine nicht mehr einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt. Beim gegenständlichen Führerschein wird darauf hingewiesen, dass der Stempel beim Lichtbild nicht nur am Bild, sondern auch am Formular darunter vorhanden ist. Eine Lichtbildauswechslung sei daher sehr wahrscheinlich. Laut Aktenvermerk vom 27.11.2002 legte der Bw bezüglich seines albanischen Führerscheines eine Bestätigung der ausstellenden Behörde vor. Da auf dieser Bestätigung der Familienname fehlt, sei diese nicht entgegengenommen worden. Es sei dem Bw mitgeteilt worden, dass er eine neue Bestätigung von der Ausstellungsbehörde beibringen müsse, die von der Botschaft bestätigt werde. Diese Bestätigung sei auch ins Deutsche zu übersetzen. Der Bw teilte der Sachbearbeiterin (EK) mit, er werde diese Bestätigung in zwei bis drei Wochen vorlegen. Der Bw legte in der Folge eine am 4.12.2002 ausgestellte Bestätigung vor. Eine kriminaltechnische Überprüfung dieser Bestätigung war nicht möglich, da diesbezügliche Vergleichsunterlagen nicht vorhanden sind (vgl. die Stellungnahme des kriminaltechnischen Dienstes vom 15.4.2004). Mit Schreiben vom 23.4.2004 ersuchte die belangte Behörde die Botschaft der Republik Albanien in Wien, den vorgelegten Führerschein zu überprüfen. Die Botschaft der Republik Albanien teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.5.2004 mit, dass der für den Bw erteilte Führerschein nicht gültig registriert ist.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens übermittelte der Oö. Verwaltungssenat der Botschaft der Republik Albanien den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, das Rechtsmittel (Bestandteil dieses Rechtsmittels ist auch die Kopie der vom Bw aus angesprochenen "Driving Licence") sowie die vom Bw vorgelegte Bestätigung vom 4.12.2002 samt dazugehöriger Übersetzung aus dem Albanischen und ersuchte die Botschaft um Überprüfung und Stellungnahme, ob die vom Bw vorgelegten Bestätigungen echt sind und ob davon ausgegangen werden kann, dass dem Bw von der zuständigen Behörde ein gültiger albanischer Führerschein ausgestellt wurde. Aufgrund dieses Ersuchens teilte Herr Konsul H von der albanischen Botschaft in Wien dem Oö. Verwaltungssenat telefonisch mit, dass eine Kopie des gegenständlichen albanischen Führerscheines an das Verkehrsministerium in Albanien geschickt wurde, um den Führerschein zu verifizieren. Er habe von dort die Antwort erhalten, dass der vom Bw vorgelegte Führerschein nicht als gültig registriert ist, d.h. es gebe ihn laut Verkehrsministerium nicht. Er halte daher seine schriftliche Bestätigung vom 31. Mai 2004 an die Bundespolizeidirektion Linz vollinhaltlich aufrecht. Die mittlerweile vom Bw auch in deutsch vorgelegte Bestätigung über eine angeblich am 13. Juli 2001 zu Protokoll Nr. 205/668 in Sharban abgelegte Führerscheinprüfung halte er dafür für falsch, weil sonst unbedingt eine Registrierung beim Verkehrsministerium erfolgt sein müsste. Den Name des Unterzeichners habe er gesehen, könne ihn aber nicht zuordnen. Zur Driving Licence der UN könne er nichts sagen, weil die ausstellende Behörde nicht in Albanien ist, und er daher dafür nicht zuständig ist.

 

Diese Mitteilung wurde dem Vertreter des Bw mit Schreiben vom 12. April 2005, VwSen-520881/6/Fra/He, mit dem Ersuchen, hiezu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Der Bw ersuchte mit Schreiben vom 10.5.2005 die Frist zur Stellungnahme bis 20.5.2005 zu erstrecken. Mit Schreiben vom 20.5.2005 teilte der Vertreter des Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er nunmehr direkt an das Transportministerium von Albanien eine Kopie des gegenständlichen Führerscheines übermittelt und diesbezüglich ersucht habe, zu eruieren, ob diese Lenkberechtigung tatsächlich dort registriert ist. Er gehe davon aus, dass die Beantwortung seiner Anfrage noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, weshalb er ersuche, die Frist zur Stellungnahme vorerst bis 30.6.2005 zu erstrecken. Mit Schreiben vom 30.06.2005 wurde um weitere Fristerstreckung bis 15.07.2005 ersucht.

 

Beim Oö. Verwaltungssenat ist bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme seitens des Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher im Hinblick auf die Auskunft des kriminaltechnischen Dienstes der Bundespolizeidirektion Linz sowie auf die Mitteilung der Botschaft der Republik Albanien vom 31.5.2004 an die Bundespolizeidirektion Linz sowie auf die telefonische Mitteilung des Herrn Konsul H von der albanischen Botschaft in Wien an den Oö. Verwaltungssenat vom 16.3.2005 davon aus, dass es sich bei dem vom Bw vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt. Die angekündigte Stellungnahme des Transportministeriums von Albanien wurde - wie erwähnt - ebenfalls nicht vorgelegt.

 

Über die "Driving Licence" der UN Interim Administration Mission in Kosovo war nicht abzusprechen, weil diese nicht "Sache" im Sinne des § 66 Abs.4 AVG ist, d.h. nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

 

Der Berufung musste sohin der Erfolg versagt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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