Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520882/ /Kof/He

Linz, 01.03.2005

 

 

 VwSen-520882/ /Kof/He Linz, am 1. März 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RN gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.1.2005, FE-1484/2004 betreffend Eintragung einer näher bezeichneten Auflage in den Führerschein, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs.2 erster Satz FSG iVm § 2 Abs.1 Z2 lit.b FSG-DV.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrigen Berufungswerber (Bw) ist seit 20.11.2003 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw gemäß § 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 und Z3 FSG die Lenkberechtigung mit folgender Auflage eingeschränkt:

Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 20.4.2005, dann am 20.7.2005, am 20.10.2005 und am 20.1.2006 - einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: Befund über Drogenharnanalyse auf Cannabis.

Weiters wurde der Bw verpflichtet, den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkung (Auflage) vorzulegen.

 

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die Berufung vom 9.2.2005 eingebracht, welche sich nicht gegen die oa Auflage, sondern ausschließlich gegen die Eintragung dieser Auflage in den Führerschein richtet.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 13 Abs.2 erster Satz FSG ist in den Führerschein jede Vorschreibung einer Auflage einzutragen. Gemäß § 2 Abs.1 Z2 lit.b FSG-DV hat die Behörde die entsprechenden Zahlencodes (im gegenständlichen Fall: Code 104) einzutragen.

Diese Eintragung in den Führerschein hat rechtlich zwingend zu erfolgen bzw. ist die Behörde nicht berechtigt, auf die Vornahme dieser Eintragung zu verzichten.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
 

Beschlagwortung:

§ 13 Abs.2 erster Satz FSG

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