Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520884/4/Sch/Pe

Linz, 14.03.2005

 

 

 VwSen-520884/4/Sch/Pe Linz, am 14. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Dr. C G vom 22. Februar 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Februar 2005, VerkR20-447-2005/UU, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Befristung der Lenkberechtigung zu entfallen hat.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau Dr. C G, gemäß § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) die am 6. April 1964 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zum 9. Februar 2006 befristet. Weiters wurde sie zur Vorlage der CDT-Werte bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in viermonatigen Intervallen, das ist am 9. Juni 2005, am 9. Oktober 2005 und am 9. Februar 2006, verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Berufungswerberin ist laut Anzeige eines Sicherheitswacheorgans der Bundespolizeidirektion Linz am 27. September 2004 an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten worden. Die angeordnete Alkomatuntersuchung erbrachte neun Fehlversuche und wurde dieser Umstand der Behörde wegen des Verdachtes der Verweigerung der Untersuchung zur Anzeige gebracht.

 

Hierauf wurde mit einem nach der Aktenlage nicht rechtskräftigem Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung samt den gesetzlich vorgeschriebenen begeleitenden Maßnahmen angeordnet.

 

Laut Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung sei die Berufungswerberin bedingt geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Für notwendig erachtet wird dort eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr sowie das Vorliegen normgerechter alkoholspezifischer Laborparameter und deren fortlaufende Kontrolle. Im hierauf erstellten amtsärztlichen Gutachten wurde die befristete Eignung mit amtsärztlicher Nachuntersuchung in einem Jahr sowie die Vorlage des CDT-Wertes in einem Viermonatsrhythmus als Auflage angeführt.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die "Begründung" des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Wiedergabe eines allgemein gehaltenen Textbausteines ohne Eingehen auf den konkreten Vorgang.

Gemäß § 58 Abs.2 iVm § 60 AVG wird daher seitens des Oö. Verwaltungssenates begründend Nachstehendes ausgeführt:

Gegenständlich ist vorauszuschicken, dass sowohl eine verkehrspsychologische Untersuchung mit dem oben erwähnten Ergebnis vorliegt als auch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG. Diese Beweismittel sind, und zwar unabhängig davon, welchen Ausgang das Verwaltungsstrafverfahren und das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin wegen der angezeigten Verweigerung der Alkomatuntersuchung nehmen sollten, von der Behörde zu berücksichtigen und zu würdigen. Die bedingte Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist in der verkehrspsychologischen Stellungnahme schlüssig begründet. Die dort angeregten und im amtsärztlichen Gutachten übernommenen periodischen Vorlagen der alkoholspezifischen Laborparameter, insbesondere des aussagekräftigen CDT-Wertes, erscheinen auch der Berufungsbehörde geboten, jene Problematik endgültig abzuklären, die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme mit der noch nicht anzunehmenden langfristig vonstatten gegangenen Einstellungsänderung der Berufungswerberin begründet ist.

 

Für eine Befristung der Lenkberechtigung fehlen allerdings gegenständlich die Voraussetzungen. Einer gemäß § 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind (VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254).

 

Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 23.5.2000, 99/11/0364). Das Gesetz und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur lässt also keinen Raum für Befristungen von Lenkberechtigungen außer unter den oben angeführten Voraussetzungen. Der Grund einer Befristung kann jedenfalls keinesfalls darin liegen, quasi "vorsichtshalber" diese Maßnahme zu setzten. Hinzu kommt noch, dass die Befristung alleine in der Regel keinerlei Wirkung auf die Verkehrssicherheit zu entwickeln vermag, da der Inhaber der Lenkberechtigung durch die Befristung ab sich innerhalb des relevanten Zeitraumes nicht eingeschränkt ist, sich also vom Inhaber einer unbefristeten Lenkberechtigung nicht unterscheidet. Anders verhält es sich mit den oben angeführten begleitenden Maßnahmen im Sinne der Vorlage von Laborbefunden über die alkoholspezifischen Parameter, da diese den Inhaber der Lenkberechtigung generell bewegen müssten, den Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum hinreichend einzuschränken.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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