Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520888/2/Ki/Be

Linz, 04.03.2005

 

 VwSen-520888/2/Ki/Be Linz, am 4. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, A, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, W, F, vom 17.2.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.2.2005, VerkR21-660-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 69 Abs.1 Z.2 und 69 Abs.3 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, weiters wurde angeordnet, er habe den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten abzuliefern.

 

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass Herr S mit Urteil des Landesgerichtes Aschaffenburg (BRD) wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt wurde.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17.2.2005 Berufung mit dem Antrag, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Gänze aufzuheben, in eventu die Entzugsdauer zu reduzieren.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hat durch das nach der Geschäftverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Aschaffenburg (BRD) vom 17.4.2004 wurde der Berufungswerber wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 18.11.2004 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass diese Verurteilung in Österreich ein Entzugsgrund sei, deshalb der Gerichtsakt angefordert und danach über die Entzugsdauer bzw. die Entziehung der Lenkberechtigung entschieden werde.

 

Herr S hat sich über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einer amtsärztlichen bzw. einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. Laut Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.1.2005, welches unter Zugrundelegung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erstellt wurde, ist der Berufungswerber für ein halbes Jahr befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E und F, dies unter Vorschreibung diverser Auflagen.

 

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 25.1.2005 einen (mündlich verkündeten) Bescheid erlassen, wonach aufgrund des mittlerweile vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens vom 11.1.2005 die Lenkberechtigung der Klasse 1 und 2 (befristet geeignet, Nachuntersuchung in einem halben Jahr) zur Kontrolle der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und Kontrolle des SG-Konsums gemäß § 24 bs.1 FSG bis zum 25.7.2005 befristet wurde. Weiters wurde als Auflage vorgeschrieben, dass alle drei Monate eine Harnprobe abgegeben werden müsse.

 

Weiters wurde Herrn S mitgeteilt, dass gleichzeitig ein Führerscheinentzugsverfahren wegen der Verurteilung wegen Suchtgiftschmuggels eingeleitet werde.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Mit Bescheid vom 25.1.2005, VerkR21-660-2004, wurde - unter Zugrundelegung eines amtsärztlichen Gutachtens - die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen 1 und 2 bis zum 25.7.2005 unter Vorschreibung diverser Auflagen befristet. Zu diesem Zeitpunkt war der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bereits bekannt, dass eine Verurteilung wegen Suchtgiftschmuggels erfolgt ist und dies möglicherweise eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG darstellt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und es ist daher davon auszugehen, dass das eingeleitete Verfahren abgeschlossen war.

 

Eine Entziehung oder neuerliche Einschränkung der Lenkberechtigung kommt nur dann in Betracht, wenn sich seit der rechtskräftigen Entscheidung die Umstände unter anderem im Bezug auf die zur Zeit der Entscheidung angenommene Verkehrszuverlässigkeit entscheidend geändert haben.

 

Ist dies nicht der Fall, so folgt aus der Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Entzug der Lenkberechtigung oder eine weitere Einschränkung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens zulässig ist (siehe VwGH vom 17.12.2002, 2001/11/0051). Das Verfahren zur Erteilung/Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Erteilung/Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungs-/Entziehungs-Voraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat.

 

Im vorliegenden Falle waren der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Umstände bekannt geworden, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers in Frage stellen könnten, diese Umstände hätten bei der Bescheiderlassung am 25.1.2005 bereits berücksichtigt werden müssen, dies war jedoch nicht der Fall.

 

Lediglich wenn der Behörde keine solchen Umstände bekannt gewesen wären, käme unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen in Betracht (VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0342 u.a.).

 

Im gegenständlichen Fall hatte der Berufungswerber am 25.1.2005 (Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Einschränkung der Lenkberechtigung) jene Tatsachen, welche seine Verkehrsunzuverlässigkeit bewirkt hätten, bereits zur Gänze verwirklicht.

 

Der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck waren diese Umstände zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bekannt und es war daher gemäß der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die nunmehr angefochtene Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr möglich.

 

Es war daher der Berufung statt zu geben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Führerschein-Entzugsverfahren ist ein einheitliches Verfahren, d.h. sämtliche Umstände sind bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen.

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