Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520889/2/Ki/Da

Linz, 09.03.2005

 

 

 VwSen-520889/2/Ki/Da Linz, am 9. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau J S, W, W, vom 15.2.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.1.2005, VerkR20-2731-2003/LL, wegen Aufforderung zur Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt, Feststellung, dass mit dieser Anordnung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und Auftrag, den Führerschein unverzüglich zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Feststellung betreffend Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr sowie die Anordnung, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der BH Linz-Land zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen, behoben werden.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 4c Abs.2 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin aufgefordert, bis zum 26.5.2005 die 2. Perfektionsfahrt der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren. Weiters wurde festgestellt, dass mit dieser Anordnung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr (bis 26.9.2006) verlängert. Außerdem wurde der Berufungswerberin aufgetragen, sie habe den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der BH Linz-Land zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

2. Dagegen hat Frau S am 15.2.2005 Berufung erhoben und beantragt, von der im Bescheid angefochtenen Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr abzusehen.

 

Begründet wird die Berufung damit, dass innerhalb der gesetzten Nachfrist am 21.10.2004 die 1. Perfektionsfahrt und am 22.12.2004 das Fahrsicherheitstraining mit dem verkehrspsychologischen Gruppengespräch absolviert worden sei. Die 2. Perfektionsfahrt sei für Mitte Jänner 2005 anberaumt gewesen.

 

Bei einem Sportunfall am 3.1.2005 habe sie sich das rechte Handgelenk verletzt, ein Daumenhandgips für die Dauer von vier Wochen sei ihr bei der medizinischen Erstbehandlung am 5.1.2005 im UKH Linz angelegt worden.

 

Erst am 31.1.2005 sei im Zuge einer Nachkontrolle die Verletzung als derart ausgeheilt befundet worden, dass vom behandelnden Oberarzt die Abnahme des Gipses angeordnet worden sei.

 

Es sei ihr daher nicht möglich gewesen die 2. Perfektionsfahrt bis zum 26.1.2005 (Ende der gesetzten Nachfrist) zu absolvieren. Diese sei umgehendst am 11.2.2005 nachgeholt worden.

 

Beigelegt wurde in Kopie ein Krankenblatt des UKH Linz vom 5.1.2005 sowie eine Bestätigung der Fahrschule Donauland vom 11.2.2005 betreffend Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Der Berufungswerberin wurde mit 26.9.2003 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Laut Auskunft aus dem Führerscheinregister betreffend Mehrphasenausbildung hat Frau S am 21.10.2004 die 1. Perfektionsfahrt und am 22.12.2004 das Fahrsicherheitstraining absolviert.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sie aufgefordert, bis zum 26.5.2005 die 2. Perfektionsfahrt zu absolvieren, gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr bis 26.9.2006 verlängere. Außerdem wurde ihr aufgetragen, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der BH Linz-Land zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, welche ausschließlich die Verlängerung der Probezeit zum Inhalt hat.

 

Aus den der Berufung beigelegten Unterlagen geht hervor, dass der Berufungswerberin am 5.1.2005 ein Daumenhandgips rechts für die Dauer von vier Wochen angelegt wurde. Laut einer Bestätigung der Fahrschule Donauland wurde die 2. Perfektionsfahrt am 11.2.2005 durchgeführt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die 2. Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Abs.2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, werden eine oder mehrere Stufen der Ausbildungsphase nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, der Führerscheinbesitzer zu verständigen. Sind die fehlenden Stufen dann nicht innerhalb von vier Monaten absolviert worden, hat die Behörde dem Betreffenden die Absolvierung dieser noch fehlenden Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz.

 

Unbestritten hat die Berufungswerberin die zweite Ausbildungsphase nicht innerhalb der gemäß § 4b Abs.1 festgelegten Zeiten absolviert. Dieser Umstand ist jedoch insoferne sanktionslos, als gesetzlich eine weitere Frist dahingehend eingeräumt wurde, dass die Absolvierung der fehlenden Stufen - nach einer Verständigung durch die Behörde - innerhalb von vier Monaten nachgewiesen werden muss. Wird auch innerhalb dieser weiteren Frist die Mehrphasenausbildung nicht zur Gänze absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden die Absolvierung der entsprechenden Stufen anzuordnen und es verlängert sich mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen die Probezeit entsprechend.

 

Im gegenständlichen Falle hat die Berufungswerberin die 1. Perfektionsfahrt und das Fahrsicherheitstraining innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist absolviert, die Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt scheiterte zunächst daran, dass sich Frau S an der Hand verletzt hat und sie so nicht in der Lage war (Gipsverband) die 2. Perfektionsfahrt zeitgerecht zu absolvieren.

 

Diesbezüglich sieht das FSG keinerlei Regelung vor, in verfassungskonformer Interpretation der Vorschrift wird jedoch wohl diese so auszulegen sein, dass hinsichtlich der vorgesehenen Sanktion (Verlängerung der Probezeit) auch die Verschuldensfrage geprüft werden muss, jede andere Auslegung erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. als sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Wie bereits dargelegt wurde, war Frau S an der fristgerechten Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt verletzungsbedingt gehindert, weshalb sie letztlich an der Nichtdurchführung kein Verschulden treffen konnte. Sie hat sofort nach Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dann die 2. Perfektionsfahrt absolviert.

 

Da somit die Berufungswerberin an der nicht fristgerechten Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt kein Verschulden traf, würde sie durch die Verlängerung der Probezeit in ihren Rechten verletzt werden. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben.

 

In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Falle keine Verlängerung der Probezeit eintritt, ist auch die Anordnung, den Führerschein zwecks Eintragung der Behörde vorzulegen, nicht mehr gerechtfertigt.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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