Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520895/2/Fra/He

Linz, 06.04.2005

 

 

 VwSen-520895/2/Fra/He Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB vertreten durch Frau Dr. CG, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.2.2005, Zl. Fe-17/2005, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Über die dagegen durch die ausgewiesene Vertreterin rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen.

 

2.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z1).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinem Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl.98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.
 

2.2. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zugrunde: "Laut Anzeige der Gendarmerie T vom 20.10.2004 lenkten Sie am 20.10.2004 um 14:05 Uhr in Traun, "Alte Trauner Kreuzung"
(= Wiener Bundesstraße B1 - Kürnberglandesstraße L 1390) auf der Kürberglandesstraße von T kommend und wollten nach links Richtung W abbiegen. Sie hätten wegen Rotlichtes auf dem Linksabbiegestreifen anhalten müssen. Sie hätten gesehen, dass die anderen Fahrzeuge bereits nach rechts abbogen, seien Sie ein Stück nach vorne gefahren. Die Ampel oberhalb von Ihnen hätten Sie nicht mehr sehen können. Da die Kreuzung Ihrer Meinung nach frei gewesen sei, seien Sie links abgebogen. Als Sie bereits abgebogen waren, hätten Sie ein lautes Krachen gehört. Da aber Ihr Fahrzeug nicht betroffen war, seien Sie weitergefahren. Die beiden anderen Unfallbeteiligten haben angegeben, dass der Verkehrsunfall durch Ihr Fahrverhalten ausgelöst wurde. Bei der Unfallaufnahme hinterließen Sie einen sehr unsicheren und verwirrten Eindruck."

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, es sei richtig, dass es am 20.10.2004 um 14.05 an der Kreuzung Alte Traunerkreuzung, Wiener Bundesstraße B1 mit der Kürnberglandesstraße L 1390 zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen gekommen ist, wobei ihm angelastet werde, dass sein Fahrverhalten für diesen Verkehrsunfall Anlass gewesen sei. Es habe eine nachträgliche Unfallaufnahme stattgefunden, er sei dabei weder verwirrt noch unsicher gewesen, habe aber natürlich - wie dies bei jeder anderen Person der Fall sein würde - nicht sofort einsichtig und verständnisvoll darauf reagiert, dass man ihm anlaste, für einen Verkehrsunfall, den er nicht bemerkt habe, Schuld zu sein. Da dieser Verkehrsunfall bzw. das dazu führende Verhalten auch jedem jungen Menschen passieren könne, die Veranlassung einer altersbedingten gesundheitlichen Überprüfung jedoch an sich nicht zulässig ist, ersuche er, diesen Vorfall alleine nicht gelten zu lassen, um eine gesundheitliche Überprüfung seiner Verkehrszuverlässigkeit zu veranlassen. Zu diesem Verkehrsunfall möchte er auch ausführen, dass anzunehmen sei, dass aus diesem ihm angelasteten Verhalten kein strafbarer Tatbestand abgeleitet wird, da er bisher keine Ladung oder ein Straferkenntnis erhalten habe. Er gehe daher davon aus, dass die Behörde ihm darin Glauben schenken, dass er nicht erkennen habe können, dass das hinter ihm gehörte Krachen in irgendeiner Beziehung zu seiner Fahrweise gestanden ist. Er erlaube sich, dazu festzuhalten, dass er sich immer mustergültig im Straßenverkehr verhalten habe und keinerlei Verkehrsunfälle, aber auch keinerlei Verkehrsübertretungen zu verzeichnen sind. Zu seiner gesundheitlichen Eignung dürfe er festhalten, dass er zwei- bis dreimal bei seinem Hausarzt Dr. HM eine Vorsorgeuntersuchung durchführen lasse und dieser mit seinem gesundheitlichen Zustand sehr zufrieden sei und er an keinerlei wie immer gearteten chronischen Erkrankungen leide.

 

3. Zu diesem Vorbringen hält der Oö. Verwaltungssenat rechtlich erwägend fest, dass es dahingestellt bleiben kann, ob der Bw durch den von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als erwiesen festgestellten Sachverhalt allenfalls eine Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, da bejahendenfalls dieser Sachverhalt kein ausreichendes Substrat dafür bilden kann, begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw zu hegen und ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzuleiten. Sollte der Bw einen unsicheren und verwirrten Eindruck auf den Meldungsleger - wie in der Anzeige des Gendarmeriepostens Traun vom 20.10.2004 festgehalten - gemacht haben, könnte auch dieses Verhalten nicht den Schluss zulassen, begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen. Es sind keinerlei Erhebungsergebnisse aktenkundig, welche diesen Schluss zulassen würden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

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