Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520898/12/Br/Wü

Linz, 26.04.2005

 

 

 VwSen-520898/12/Br/Wü Linz, am 26. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich har durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, S, N a d K, vertreten durch Rechtsanwalt D. G K, Rechtsanwalt, R, W, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 2005, Zl. VerkR22-16-39-2005 und VerkR20- -2004/LL, nach der am 26.4.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

Der Berufung zu VerkR22-16-39-2005 wird Folge gegeben; die ausgesprochene Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B wird ersatzlos behoben.

Der in dieser Berufung begehrte Kostenanspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der unter "VerkR20- -2004/LL" erlassene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz sprach mit dem o.a. Bescheid die Einschränkung der "am 4.2.2000" (richtig wohl 4.2.2004) erteilten Lenkberechtigung gemäß Code 104
(12 Monate) aus. Begründet wurde diese Einschränkung unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten D. Z, v. 29.1.2005 sowie auf das amtsärztliche Gutachten vom 3.2.2005 unter Bezugnahme § 5 Abs.5 FSG.

Unter einer unvollständigen und offenkundig in einem Organisationsfehler gründenden Aktenzahl "VerkR20- -2004/LL," wurde ein inhalts- und datumsgleicher und ebenfalls den Gegenstand einer Berufung bildender Bescheid zur Vorlage gebracht.

 

1.1. Die Auflage wurde im Detail unter Hinweis auf das gegenwärtige Vorliegen einer bedingten Eignung umschrieben, wobei die Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung angeordnet und die in Jahresfolge (dreimalige bis zum 3. Februar 2008) Vorlage einer entsprechenden Behandlungsbestätigung angeordnet wurde.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich gegen beide Bescheide mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufungen:
"Im umseits bezeichneten Verfahren habe ich mit meiner Vertretung Herrn D. G K, Rechtsanwalt in W, R, beauftragt und erhebe durch ihn in offener Frist
 

BERUFUNG
 

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.2.2005, VerkR22-16-39-2005:
Ich fechte diesen Bescheid seinem gesamten Umfange nach an und begründe dies wie folgt:
 
1 Nichtigkeit:

 

In dieser Sache selbst ist bereits datiert mit 7.2.2005, VerkR20-2004/LL ein Bescheid des gleichen Inhaltes ergangen, weshalb der gegenständliche Bescheid absolut nichtig ist.
 

BEWEIS:VerkR20-2004/LL.
 
2. Unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung:

 

Der Satz: "Herr K hat die geforderte fachärztliche Stellungnahme vorgelegt" ist unrichtig. Ich habe keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt! Ich habe zwar als Privatmann bei
D. Z ein Gutachten beauftragt und auch bezahlt, welches ich aber von dieser Ärztin bis heute nicht erhalten habe. Ich habe gegen diese Ärztin mit gleicher Post Anzeige bei der Ärztekammer erstattet, weil ich ihr niemals den Auftrag erteilt habe, eine allfällige Stellungnahme oder das Ergebnis ihrer Untersuchung an dritte Personen oder an Behörden weiter zu leisten.
 

Die Beweiswürdigung muß daher unrichtig sein, weil ein amtsärztliches Gutachten überhaupt nicht möglich gewesen ist, weil mich der Amtsarzt ja nicht gesehen hat, nicht untersucht hat und sich auf eine Stellungnahme bezieht, die ich niemals vorgelegt habe.
 
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Die Behörde kommt zu einer unrichtigen Schlußfolgerung, weil, aus welchen Gründen auch immer, ich niemals eine Stellungnahme D. Z vorgelegt habe, diese somit der Behörde nicht zur Verfügung gestanden ist und somit auch keine amtsärztliche Wertung hätte erfolgen dürfen.
 
Aus all den angeführten Gründen stelle ich den
 

BERUFUNGSANTRAG
 
den Bescheid einerseits als nichtig - im Hinblick auf den bereits ergangenen Bescheid vom gleichen Tag zu einer anderen Geschäftszahl aufzuheben und die Sache selbst einzustellen und mir die Kosten und die Gebühren für diese Berufung rückzuerstatten.
 
In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben werden und das Verfahren zur Ergänzung, insbesondere zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die erste Instanz zurückverwiesen werden.
 
Wels, 21.2.2005/Sa J K"
 
An Kosten werden verzeichnet:

 

Berufung € 216,07

50% ES € 108,03

€ 324,10

20% USt € 64,82

Gebühr € 13,--

€ 401,92
 
Zweite Berufung zum inhaltsgleichen Bescheid mit der AZ: 20-2004/LL:

 

Im umseits bezeichneten Verfahren habe ich mit meiner Vertretung Herrn D. G K, Rechtsanwalt in W, R, beauftragt, gehe allerdings davon aus, diese Bevollmächtigung sei im gegenständlichen Akt bereits ausgewiesen. Durch ihn erhebe ich in offener Frist
 

BERUFUNG
 

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz- Land vom 7.2.2005, VerkR20-2004/LL:

Ich fechte diesen Bescheid seinem gesamten Umfange nach an und begründe dies wie folgt:
 
1) Unrichtige Tatsachenfeststellunlg und unrichtige Beweiswürdigung:

 

Ich habe niemals eine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt! Aus diesem Grund kann auch der Amtsarzt kein Gutachten über eine fachärztliche Stellungnahme abgeben! Im Zuge der Ausübung meiner Bürgerrechte habe ich im Privatbereich D. C Z aufgesucht, diese steht unter ärztlicher Verschwiegenheitspflicht, ich habe sie auch niemals von ihrer ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden. Frau D. Z hat mir für ihre Leistung eine Rechnung gelegt, allerdings entgegen getroffener Vereinbarung, das Gutachten nicht zur Verfügung gestellt. Nur durch Schlußfolgerungen muß ich zur Vermutung kommen, Frau D. Z habe schlicht und einfach mein Gutachten, das ich bezahlt habe, nicht mir, dem Auftraggeber, sondern der Behörde übermittelt. Ich bestreite in aller Form die Richtigkeit einer fachärztlichen Stellungnahme, die ich niemals gesehen habe, die aber mir nun zugerechnet wird!
 

Ob die Stellungnahme Dis. Z klar oder gar nachvollziehbar sei, ist für mich nicht überprüfbar, ich wurde in meinen Rechten verletzt.

 

2) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Die Behörde hat sich, allenfalls unwissend, ohne meine Zustimmung einer fachärztlichen Stellungnahme bedient und diese einer amtsärztlichen Begutachtung unterworfen.

Da ich also keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt habe, kann es auch kein amtsärztliches Gutachten geben, auf das die Behörde nun die Befristung aufbaut. Ich stelle daher den
 

BERUFUNGSANTRAG
 
den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfange nach aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
 
Wels, 21.2.2005/Sa J K"

 

2.1. In einem Nachtrag zur Berufung vom 4.3.2005 erklärt der Berufungswerber vom fachärztlichen Gutachten D. Z bislang keine Kenntnis gehabt zu haben. Er zeige sich über dieses Gutachten entsetzt, weil darin Details seines Privatlebens in früherer Zeit dargelegt würden, welche mit der Verkehrszuverlässigkeit in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stünden. Es wird die Rechtsauffassung mit Nachdruck geäußert, wonach die Behörde nicht berechtigt gewesen wäre diese fachärztliche Stellungnahme in die Beurteilung der Eignungsfrage (irrig wird vom Berufungswerber offenbar die hier zu beurteilende gesundheitliche Eignungsfrage mit der Verkehrszuverlässigkeit verwechselt) heranzuziehen. Weiter verweist der Berufungswerber dann noch auf die in der Öffentlichkeit diskutierte Befristungsproblematik der Lenkberechtigung.

Abschließend erweitert er seinen Berufungsantrag mit dem Ersuchen ihm ein "Kurzformular für fachärztliche Stellungnahmen" zukommen zu lassen. Er werde sodann einen anderen Facharzt aufsuchen und ein Gutachten betreffend die Verkehrszuverlässigkeit vorlegen.

 

3. Der Verfahrensakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat ohne Anschluss der in der fachärztlichen Stellungnahme erwähnten zu einem Entzugsbescheid führenden Vorgänge vorgelegt. Diese behördlichen Vorgänge wurden schließlich über Einforderung durch die Berufungsbehörde im Zuge der Ausschreibung der Berufungsverhandlung vorgelegt und zum Gegenstand des auf dem Unmittelbarkeitsgrundsatz basierenden Berufungsverfahrens gemacht.

Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde mit h. Schreiben vom 14.3.2005 die bis zu diesem Zeitpunkt der Berufungsbehörde vorliegende Ausgangslage zur Kenntnis gebracht.

Konkret wurde seitens des Berufungswerbers am 1. April 2005 auf die h. Mitteilung vom 14. März mit folgenden Ausführungen repliziert:

"Im umseits bezeichneten Verfahren habe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter am 21.2.2005 die Berufung gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 7.2.2005 eingebracht. Ergänzende Ausführungen habe ich am 4.3.2005 getätigt.
 

Am 14.3.2005 wurde mein Vertreter von Herrn D. P (richtig: D. B) zur Sache kontaktiert und die Frage angeschnitten, ob meine Berufung nicht zurückgezogen werden sollte, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid nur um Auflagen handle, die im Sinne der fachärztlichen Befunde erteilt worden seien.
 

Die Frage der Zurückziehung der Berufung habe ich mit meinem Vertreter heute erörtert und erstatte folgende
 

STELLUNGNAHME:
 

Ich mache grundsätzlich der BH Linz-Land keinen Vorwurf, weil diese ja die Empfehlungen D. Z in ihren Bescheid aufgenommen haben. Genau gegen diese Empfehlungen bzw. gegen das gesamte Gutachten der Fachärztin D. C Z, spreche ich mich entschiedenst aus! Ich habe Frau D. Z bei der Ärztekammer angezeigt, weil diese ohne meine Zustimmung das von mir in Auftrag gegebene und auch mit € 220,-- bezahlte Gutachten, an die BH Linz-Land weitergeleitet hat. In diesem Gutachten befinden sich höchst persönliche Ausführungen, die ich nicht einmal meinem Anwalt vorlegen möchte! Abgesehen von der Tatsache, daß die Behörde von einem Gutachten ausgeht, welches ich nicht vorgelegt habe und welches ich auch nicht autorisiert habe und ihr von keinem Amtsarzt vorgelegt worden ist, sehen die Folgen dieses Bescheides, den ich mit der Berufung bekämpft habe, wie folgt aus:
 

Wenn ich, wie aufgetragen, durch drei Jahre jährlich Stellungnahmen eines Psychiaters abgeben muß, der mir die Fahrtauglichkeit bestätigt, dann bedeutet dies für mich, daß ich mich in eine ständige psychiatrische Behandlung begeben muß, ohne die ich eine derartige Bestätigung niemals erhalten würde! Darüber hinaus bestehen Wartezeiten von mehr als einem halben Jahr, wenn ich diese Behandlungen auf Kosten der GKK anstrebe, ich kann also die Frist nicht einhalten und werde in meinem gesamten Privatleben wesentlich eingeschränkt, weil ich ununterbrochen diesbezüglich bemüht sein muß, Untersuchungen zu bekommen, die dann eine Bestätigung ergeben könnten (!)
 

Wenn ich diese Untersuchungen bzw. Behandlungen privat durchführen lasse, so kostet mich die Stunde € 70,-- (!!!)
 

Ich bitte daher höflichst meine Berufung insoferne zu bearbeiten und im Sinne meines Berufungsantrages zu einer Aufhebung des Bescheides zu kommen, dies unter gleichzeitigem Auftrag an die BH Linz-Land, mein Vorbringen betreffend das Gutachten zu überprüfen und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, um dann zu einer neuen Entscheidung zu kommen. Nur durch die Aufhebung des Bescheides vom 7.2.2005 wird mir die Möglichkeit eröffnet, mich gegen das widerrechtlich vorgelegte und von mir bekämpfte Gutachten - meines Vertrauensarztes D. Z zu wehren! Mit einem Federstrich werde ich von dieser Ärztin zu einem Fall für den "Psychiater" abgestempelt, was ich mir nicht gefallen lassen kann.
 

Darüber hinaus erlaube ich mir auf meinen Nachtrag zur Berufung zu verweisen, wo ich auf die Problematik der Befristung von Führerscheinen durch Zitierung einer Entscheidung hingewiesen habe."

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Absatz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der letztlich inhaltlichen Infragestellung der hier durch eine Auflage erfolgenden Einschränkung der Lenkberechtigung geboten.

 

3.2. Anlass für dieses Verfahren ist die Tatsache der Einschränkung der dem Berufungswerber unter der AZ, VerkR20-308-2004-LL, am "4.2.2004" erteilte Lenkberechtigung unter der als "Code 104" umschriebenen Auflage. Laut Führerscheinevidenz ergibt sich die Erstausstellung der Lenkberechtigung mit 22.2.1989. Die Einschränkung "104" besagt, gemäß § 2 Abs.3 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 223/2004, dass die Lenkberechtigung auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs.3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern ist.

Die Behörde stützte die Auflage auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 3.2.2005, welche ihrerseits auf die vom Berufungswerber geforderte und von ihm vorgelegte fachärztliche Stellungnahme (Gutachten) von D. C Z Bezug nimmt. Wie diese Stellungnahme zum Akt gelangte ist hier nicht zu erörtern gewesen.

Aus dem von der Behörde erster Instanz über h. Auftrag vorgelegten Verfahrensakt VerkR21-818-2003/LL, wurde dem Berufungswerber mittels Mandatsbescheid vom 18.11.2003, die unter VerkR-1202/3446/1990 erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. In der Führerscheinevidenz ist dieser Entzug aber nicht indiziert. Als Anlass dieses Entzuges wurde auf ein Ereignis vom 14.11.2003 Bezug genommen, wo der Berufungswerber als Lenker eines Pkw über eine Böschung fuhr, was seitens der Behörde in einem Selbstmordversuch motiviert qualifiziert wurde. Dies wurde vom Berufungswerber schon im Rahmen seiner dagegen erhobenen Vorstellung entschieden in Abrede gestellt. Die im Zuge dieses Verfahrens von Univ. Prof. D. W L eingeholte fachärztliche (psychiatrische) Stellungnahme ist von einem Selbstmordversuch im Sommer 2003 wg. eines Partnerkonfliktes die Rede. Es wird jedoch die Fahrtauglichkeit bestätigt, wobei "allenfalls vorerst für ein Jahr befristet die Wiedererteilung der Lenkberechtigung unter Empfehlung einer nochmaligen Nachkontrolle-" dargetan wird.

Dies führte schließlich offenbar über einen Neuantrag zur Erlassung des Bescheides unter VerkR20-308-2004/LL, zur Neuerteilung der Lenkberechtigung per 4.2.2004, ebenfalls unter der Einschränkung "104 (12 Monate)".

An dieser Stelle ist zu bemerken, dass offenbar die sich aus den mehrfachen "Neuerteilungen" der Lenkberechtigung ergebenden Aktenzahlen zu einem hohen Ausmaß an Unübersichtlichkeit und damit einhergehende Einschränkung der Nachvollziehbarkeit in der Führerscheinevidenz zu führen scheint. Aus einer im Akt erliegenden Anfrage 17.11.2003 in der Führerscheinevidenz ergibt sich als Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der 19.9.1990. Dieses Datum ist das wohl zutreffende. Aus der Anfrage vom 26.4.2005 geht jedoch der 22.2.1989 als Erstausstellungsdatum hervor.

 

3.3. Durch den unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis erhoben durch Verlesung der vorgelegten Verfahrensakte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, dass er auf inhaltlicher Ebene dem hier zum Auflagenausspruch (Code 104) führenden Expertisen inhaltlich entgegen treten müsste. Es wurde ihm im Sinne seines Nachtrages zur Berufung vom 4.3.2005 die auf den Durchführungserlass, BMVIT-171.340/001-II/ST4/2005, vom 26.1.2005 basierende Anleitung über den Inhalt psychiatrischer Stellungnahmen, am 8.4.2005 per FAX übermittelt.

Beweis aufgenommen wurde ferner im Rahmen der am 26. April 2005 im Beisein des Berufungswerbers und der Amtsärztin D. D als sachverständige Zeugin durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Der Berufungswerber legte ein psychiatrisches Gutachten des Univ.Prof. D. W L vor.

Zusammenfassend wird darin gutachterlich wie folgt ausgeführt:

"Die nochmalige Untersuchung des 36-jährigen J K hat keine psychiatrischen Auffälligkeiten ergeben. Er ist als geistesgesund zu betrachten, es bestehen keine cognitiven Störungen, bei einem verkehrsspezifischen Leistungstest (Arbeitsversuch am Wr. Determinationsgerät) hat er eine überdurchschnittliche Leistung geboten.

Zum Vorgutachten von Frau D. C Z vom 20.01.05 ist zu bemerken, dass von einer Anpassungsstörung derzeit nicht mehr die Rede sein kann, im Vergleich zur Voruntersuchung hat sich sein Zustand weiterstabilisiert. Er kommt mit seiner Umwelt gut zurecht und ist auch fast 20.000 km im Vorjahr unbeanstandet gefahren. Zeichen einer kombinierten Persönlichkeit bestehen vorwiegend im Sinne einer emotionalen Instabilität, doch hat er derzeit weder mit sich selbst noch mit der Umwelt Probleme.

 

Die Bedenken von Frau D. Z sind nicht nachempfindbar. Personen mit Zeichen einer Persönlichkeitsstörung sind in der Durchschnittsbevölkerung zahlreich, die emotionale Instabilität wird auf 5 % geschätzt, alle zusammen betragen zweifellos wesentlich mehr als 10 % der Gesamtbevölkerung. Der Großteil bewährt sich völlig unauffällig im Straßenverkehr und nur ein Bruchteil benötigt gelegentlich eine Psychotherapie. Voraussetzung einer Psychotherapie ist einerseits ein subjektiver Leidensdruck, ev. auch Schwierigkeiten mit der Umwelt bzw. eine Konfliktsituation. Da beides bei Herrn K nicht vorliegt, erscheint diese für ihn und für seine Verkehrssicherheit nicht notwendig, sie würde sich höchstens für die "Therapeuten" im Sinne einer Einnahmequelle positiv umsetzen.

Aufgrund der Nachuntersuchung und der offensichtlich eingetretenen Stabilisierung kann aus psychiatrischer Sicht der Lenkerberechtigung bei Herrn J K jetzt unbefristet verlängert werden."

 

3.3.1. Diesem Kalkül schloss sich die Amtsärztin D. D unter Hinweis auf ihre bereits im amtsärztlichen Gutachten vom 23.1.2004 getätigten Einschätzung an, wonach im Falle einer positiven fachärztlichen Stellungnahme nach einem Jahr von einer Aufhebung der Befristung ausgegangen werden könne. Letztlich habe nur die mit der fachärztlichen (psychiatrischen) Stellungnahme von D. Z, einschränkende Empfehlung, zu ihrem ebenfalls einschränkenden amtsärztlichen Gutachten vom 3.2.2005 und folglich zur Beschränkung des hier angefochtenen Bescheides geführt.

Dies sei, so die Amtsärztin abschließend, durch die fachliche Stellungnahme von
D. L klar wiederlegt, sodass sie eine Notwendigkeit für eine weitere Einschränkung nicht mehr erblickte.

Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich diesem klaren und schon im Kontext mit der Aktenlage sich als schlüssig und nachvollziehbar gestaltenden amtsärztlichen Kalkül an.

Auf die sehr ausführlich in persönliche anamnestische Feststellungen im Gutachten D. Z ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. Ebenfalls können die über die inhaltlichen Aspekte hinausgehenden Berufungsausführungen dahingestellt bleiben.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z 2).

Die hier ausgesprochene Befristung scheint alleine schon auf Grund der durchaus intakten Zukunftsprognose sachlich nicht gerechtfertigt. Auf Grund des im Rahmen der Berufungsverhandlung mündlich erstatteten amtsärztlichen Gutachtens wird unter Hinweis auf die fachärztliche Stellungnahme des Univ. Prof. D. L von einer uneingeschränkten Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B ausgegangen werden.

Eine unbegründete Befristung würde letztlich auf das Ergebnis eines Entzuges auf bloßen Verdacht in Form einer Unterstellung einer möglichen gesundheitlichen Nichteignung nach einem Jahr hinauslaufen.

Eine derart weit vorgreifende Maßnahme ist mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot nicht gerechtfertigt. Dies griffe zu weit in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen ein und entzöge sich letztlich einer inhaltlichen Überprüfung weitestgehend oder überhaupt zur Gänze.

5. Der beantragte Kostenzuspruch an den Berufungswerber war mangels einer hierfür bestehenden Rechtsgrundlage im AVG zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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