Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520899/7/Sch/Pe

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-520899/7/Sch/Pe Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S G vom 28. Dezember 2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Dezember 2004, VerkR20-5055-2002/LL, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Berufungswerber der Führerscheinbehörde ab 1. Juni 2005 befristet bis 31. Dezember 2005 einmal im Monats unaufgefordert Befunde auf Drogen-Metabolite im Harn vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag des Herrn S G, auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Erstbehörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der Berufungswerber sich einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund vorangegangener Vorfälle im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum zu unterziehen hatte, wobei die Beibringung von Befunden betreffend Harnproben für erforderlich erachtet wurde. Diesem Auftrag ist der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens nicht nachgekommen, weshalb sein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen wurde.

 

Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber demgegenüber zwei Befunde über Drogen-Metabolite im Harn vorgelegt, die beide negativ ausgefallen sind. Auch liegt eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dris. L vor, welcher zufolge beim Berufungswerber kein sicherer Hinweis auf Abhängigkeit von Suchtmitteln vorliege. Die im Gutachten empfohlenen zwei Harnproben wurden vom Berufungswerber, wie erwähnt, vorgelegt.

 

Seitens der Amtsärztin der Erstbehörde wurde in ihrem Gutachten vom 30. März 2005 nunmehr die bedingte Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 als gegeben angesehen. Allerdings wird die Vorlage von mehreren kurzfristig angekündigten Drogenharnkontrollen unaufgefordert bei der Behörde empfohlen. Wenn alle vorgelegten Drogenharne negativ sind, könne die Auflage in einem Jahr aufgehoben werden.

 

§ 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung sieht vor, dass Personen, die alkohol, sucht- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen ist.

 

Die "Vorgeschichte" des Berufungswerbers im Hinblick auf Suchtmittel (einschlägige Anzeigen vom 2. Juli 2003 und 4. Februar 2004) lassen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass beim Berufungswerber in der Vergangenheit gehäufter Drogenkonsum stattgefunden hat. Laut eigenen Angaben habe er bis Jänner 2004 jahrelang Marihuana geraucht und auch zehn bis zwanzig Mal Cannabis konsumiert.

 

Die in der obigen Bestimmung geforderte befürwortende fachärztliche Stellungnahme liegt vor, in Entsprechung der ebenfalls dort determinierten begleitenden Maßnahme von Kontrolluntersuchungen waren die im Bescheidspruch angeführten Drogenharnkontrollen befristet bis Ende 2005 anzuordnen. Die Behörde konnte von der Vorschreibung dieser Kontrollen nicht absehen, da sie in der obzit. Bestimmung zwingend vorgesehen sind.

 

Sofern sohin der Berufungswerber die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 erfüllt, ist diese von der Behörde unter der verfügten befristeten Auflage zu erteilen.

 

Im Falle der Nichteinhaltung der Auflage bzw. positiver Befunde wären von der Behörde die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, bis hin zur Entziehung der Lenkberechtigung, zu verfügen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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