Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520900/8/Kof/Hu

Linz, 08.04.2005

 

 

 VwSen-520900/8/Kof/Hu Linz, am 8. April 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.3.2005, VerkR21-151-2005 wegen Entziehung der Lenkberechtigung u.a. nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002

§ 26 Abs.1 Z3 FSG (analog).

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 28 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheiden gemäß näher bezeichnete Rechtsgrundlagen nach dem FSG dem/den Bw


 

Einer Berufung gegen

wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diese Bescheide hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8.3.2005 eingebracht.

Weiters hat der Bw mit Schriftsatz vom 6.4.2005 eine Berufungsergänzung - welche noch vor der mündlichen Verhandlung beim UVS eingelangt ist - vorgenommen.
 
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Bei diesem Parkplatz handelt es sich unbestrittener Maßen um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO bzw. § 1 Abs.1 FSG.

Am 16.2.2005 um ca. 3.00 Uhr setzte sich der Bw auf den Beifahrersitz seines Pkw, versperrte diesen, brachte die Rücklehne in die Liegeposition und schlief ein.

Um ca. 6.00 Uhr erwachte der Bw (offenkundig aufgrund der Kälte), startete den Motor seines Pkw und schaltete die Heizung ein.

Anschließend schlief der Bw wiederum ein.

Um ca. 10.00 Uhr - der Motor lief immer noch, somit seit ca. 4 Stunden - wurde der Bw vom Gendarmeriebeamten RI RWH, Gendarmerieposten B. (welcher von einem Passanten verständigt wurde) geweckt und zum Alkotest aufgefordert.

Die um 10.29/10.30 Uhr mittels Alkomat vorgenommene Messung der Atemluft hat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,78 mg/l ergeben.

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass der Bw

 

Die belangte Behörde hat über den Bw mit Straferkenntnis vom 5.4.2005, VerkR96-1388-2005 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.


Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.


Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.


Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.


Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ ...in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 5 iVm. § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat.


Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Z3 FSG ist - bei erstmaliger Begehung - die Lenkberechtigung für drei Monate zu entziehen, wenn jemand ein KFZ in Betrieb nimmt und beim Betreffenden der Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,60 mg/l und 0,79 mg/l beträgt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

Am 7.4.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Der Bw hat dabei zur Rechtsfrage betreffend seine Verkehrs(un)zuverlässigkeit nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Ich verweise auf meine Berufung vom 8.3.2005 sowie auf die Berufungsergänzung vom 6.4.2005.

 

Zusätzlich führe ich aus, dass eine Zukunftsprognose iSd § 7 Abs.1 Z1 FSG stets anzustellen ist, die Judikatur des VwGH betreffend den Entfall der Wertung der Tat im Fall der Verhängung der Mindestentzugsdauer nach § 26 FSG bezieht sich einzig und allein auf die Wertung nach § 7 Abs.4 FSG im Hinblick auf die Entziehungsdauer, weil diese bereits der Gesetzgeber fixiert und damit eine Wertung vorweg genommen hat (VwGH vom 23.5.2003, 2003/11/0128 und 0031.

Aus dem Gesetzestext des § 7 Abs. 1 FSG ergibt sich unmissverständlich, dass eine Zukunftsprognose in jedem Fall anzustellen ist und daher eine Entzugsmaßnahme nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Prognose ergibt, dass anzunehmen ist, dass der Proband wegen seiner Sinnesart in Hinkunft die Verkehrssicherheit beim Lenken von Fahrzeugen durch Trunkenheit gefährden wird.

Eine solche Annahme ist im gegenständlichen Fall ungerechtfertigt, weil der Berufungswerber am Beifahrersitz liegend den Motor seines Fahrzeuges nur zum Beheizen des Innenraumes gestartet hat. Dass eine Zukunftsprognose unumgänglich ist zeigen auch jene Fälle, in welchen den Alkotestverweigerer in der Folge nachweist kein Fahrzeug gelenkt zu haben oder mittels Blutalkoholanalysierung beweist, nicht alkoholisiert gewesen zu sein. Lediglich über eine Zukunftsprognose nach § 7 Abs.1 Z1 FSG kommt man in derartigen Fällen zum Ergebnis, dass keine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegt obwohl die bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z1 FSG vorliegt VwGH vom 14.2.2000, 99/11/0075, vom 24.3.1999, 98/11/0009, und vom 23.5.2000, 2000/11/0065.

 

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jede bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 FSG zur Verkehrsunzuverlässigkeit führt, hätte er dies im Gesetz etwa in der Art festgelegt, dass demjenigen der eine bestimmte Tatsache setzt die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen werden muss,

das Gegenteil ist der Fall, das Gesetz spricht davon, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit nur dann ausgegangen werden kann, wenn wegen der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache anzunehmen ist, der Betreffende werde in Hinkunft die Verkehrssicherheit gefährden. Diese Annahme ist im vorliegenden Fall ungerechtfertigt, eine Verkehrsunzuverlässigkeit liegt nicht vor, dem erstinstanzlichen Entzugsbescheid fehlt somit die Rechtsgrundlage."

§ 26 Abs.1 Z3 FSG idF 5. FSG-Novelle, BGBl. I/81/2002, lautet auszugsweise:

"Wird beim Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Wenn jedoch der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen."

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 27.6.2003, G 373/02 ua = Slg.Nr. 16925, die Anträge auf Aufhebung von Teilen des § 26 FSG idF BGBl I/81/2002 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bereits bei bloßer Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand abgewiesen.

Die "Inbetriebnahme" eines KFZ iSd § 7 Abs.3 Z1 bzw. § 26 Abs.1 Z3 FSG liegt auch dann vor, wenn der Betreffende diese "Inbetriebnahme" nicht vom Lenkerplatz, sondern - wie im gegenständlichen Fall - vom Beifahrersitz aus, vorgenommen hat.

 

Der Bw ist daher hinsichtlich der Begehung von "Alkoholdelikten im Straßenverkehr" nicht "Ersttäter", sondern "Wiederholungstäter".

Der VwGH hat dazu im Erkenntnis vom 13.8.2003, 2002/11/0168, ausgeführt:

"Festzuhalten ist, dass im Falle des - dortigen - Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 26 Abs.2 FSG vorlagen (Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960). Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer erstmals ein solches Delikt begangen hat, weil aufgrund eines gebotenen Größenschlusses die im § 26 Abs.2 FSG vorgesehene zwingende Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate jedenfalls auch im Wiederholungsfall zu erfolgen hat."

Diese Ausführungen des VwGH sind auch hinsichtlich der wiederholten Begehung des im § 26 Abs.1 Z3 FSG zitierten "Alkoholdeliktes" bzw. der Mindestentziehungsdauer von drei Monaten anzuwenden.

Aufgrund der zitierten Erkenntnisse des VfGH und des VwGH hat die belangte Behörde völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer von drei Monaten - gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines - keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw war daher das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu verbieten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrs
zuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (S.1222f) zitierten VwGH-Entscheidungen.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 erfolgt.

Diese begleitende Maßnahme ist rechtlich zwingend anzuordnen.

VwGH vom 11.4.2000, 2000/11/0074; vom 23.1.2001, 2000/11/0233;

vom 25.2.2003, 2001/11/0192; vom 13.8.2003, 2002/11/0168

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn näher bezeichnete Voraussetzungen vorliegen.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Ausfolgung des Führerscheines vor Ablauf der Entziehungsdauer keinesfalls in Betracht kommt; VwGH vom 19.2.1986, 85/11/0231 - zitiert in Grundtner, KFG, 5. Auflage, E 8 zu § 74 Abs.2 KFG (S. 543).

Es war daher die Berufung abzuweisen, die erstinstanzlichen Bescheide zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
 

Beschlagwortung:

"Inbetriebnahme" eines KFZ - FS-Entzug

Beachte:

Beschwerdegegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom28.04.2005, Zl.: 2005/11/0082-3
 

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