Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520906/2/Ki/Da

Linz, 29.03.2005

 

 

 VwSen-520906/2/Ki/Da Linz, am 29. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, L, H, vom 13.3.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1.3.2005, VerkR21-24-2005, wegen Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid betreffend Entzug der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 57, 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Mandatsbescheid vom 24.1.2005, VerkR21-24-2005, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, weiters wurde angeordnet, dass er sich vor der Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen habe und er wurde weiters aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Der Bescheid wurde vom Berufungswerber am 26.1.2005 persönlich übernommen.

 

Mit Schreiben vom 24.2.2005 (Postaufgabe 25.2.2005) hat Herr S gegen den Mandatsbescheid eine Vorstellung eingebracht.

 

Diese Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.3.2005, VerkR21-24-2005 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 13.3.2005 Berufung, die Fristversäumung von zwei Wochen könne er sich nur aus seiner damaligen Verletzungs- und Stresssituation erklären.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das laut der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 AVG ist, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen nach Abs.1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

 

Der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid wurde laut vorliegendem RSa-Abschnitt (und unbestritten) vom Berufungswerber am 26.1.2005 eigenhändig übernommen und er gilt daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Frist zur Einbringung der Vorstellung zu laufen und es endete diese mit Ablauf des 9.2.2005. Tatsächlich wurde die Vorstellung jedoch erst am 25.2.2005 nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Post gegeben.

 

Mit dem Vorbringen, die Fristversäumnis sei durch die damalige Verletzungs- und Stresssituation zu erklären, ist nichts zu gewinnen, zumal wesentlich für den Beginn des Fristenlaufes die Tatsache ist, dass der Mandatsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Umstände, welche darauf schließen ließen, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgte, werden nicht behauptet und es sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

 

Im Hinblick darauf, dass die Vorstellung nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde der Mandatsbescheid rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der Sache auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Frist zur Einbringung der Vorstellung um eine gesetzliche handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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