Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520907/2/Br/Wü

Linz, 22.03.2005

 

 

 VwSen-520907/2/Br/Wü Linz, am 22. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau B K, H S, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3.2.2005, Zl. 00032/VA/FE/2005 und MFV 11/2005, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 67a AVG; § 24 Abs. 4 iVm § 8, FSG, BGBl. I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.129/2002.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde die Berufungswerberin aufgefordert, innerhalb von einem Monat ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

    1. Begründet wurde der Bescheid mit dem Hinweis auf die Meldung der Sicherheitswache vom 20.1.2005, wonach bei der Berufungswerberin ein chronischer Alkoholabusus vorliege. Ebenfalls wurde auf die einschlägige Rechtslage verwiesen.

 

  1. Die Berufungswerberin tritt diesem Bescheid mit ihrer fristgerecht erhobenen und fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung entgegen. Darin beschränkt sie sich auf die Beteuerung "sicher gesundheitlich in der Lage zu sein ein Fahrzeug der Gruppe B (richtig Klasse B) zu lenken und nicht an chronischem Alkoholabusus zu leiden." Ergänzend verweist sie auf ihre bisherige straffreie Verkehrsteilnahme.
  2.  

  3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

3.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich nach Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt in sachlicher Hinsicht eine schlüssige Faktenlage. Die Annahme für die diese wegen der Annahme von Gesundheitsmängel getroffene Anordnung kann und muss alleine schon in der Meldung des Wachzimmers Münichholz vom 20. Jänner 2005 gestützt werden. In dieser Meldung ist "von einem körperlichen Gesamtaufwand" die Rede, der einem sicheren Lenken eines KFZ entgegen stünde. Diese Mitteilung wird wohl nicht grundlos erfolgt sein. Die Berufungswerberin tritt mit ihren Berufungsausführungen schon diesem Inhalt nicht mit Sachargumenten entgegen.

Am 15.2.2005 erschien die Berufungswerberin offenbar aber dennoch über Ladung der Behörde bei der dortigen Amtsärztin. Sie füllte den Fragenbogen aus, wobei sie auf die Einnahme von Medikamenten hinwies. Von der Polizeiärztin wurde die Vorlage einer VPU und von Laborwerten (GGT, GPT, GOT, MCV und CD-Tect) eingefordert. Schließlich wurde am 17.2.2005 von der Berufungswerberin ein Schreiben unterzeichnet, wonach sie zusätzlich (zu den bereits genannten Befunden) noch ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten beizubringen habe.

Die Berufung gegen die Anordnung der Beibringung des Gutachtens war durch die zuletzt genannten Aktionen jedenfalls teilweise überholt, wobei diese ergänzenden Befunde als integrierende Teilgutachten und daher von der Bescheidanordnung "ein amtsärztliche Gutachten" vorzulegen, umfasst zu sehen sind. Mit Blick auf diese nach Erhebung der Berufung erfolgte Vorsprache erweist sich die Berufung überhaupt als nicht nachvollziehbar, was die Rechtmäßigkeit der Anordnung geradezu evident erscheinen lässt.

Mit Blick auf diese amtsärztliche Vorschreibung besteht aus der Sicht der Berufungsbehörde an der Sachlichkeit dieser in Bescheidform getroffenen behördlichen Anordnung kein Zweifel.

3.2. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

3.2.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einen rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ........., keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
 

    1. Voraussetzung für die allfällige Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs.1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung der betreffenden Person bedingenden Voraussetzung. Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG müssen demnach u.a. begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass die Inhaberin die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von ihrer Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen (siehe dazu die VwGH - Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl.99/11/0185, vom
      23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231).

In der hier offenbar auch von der Amtsärztin - durch ihre Anordnung belegt - erblickten gesundheitlichen Mängel, kann dieser Anordnung nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

Ausführungen über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung können hier angesichts der jedenfalls mit der Berufungsentscheidung einhergehenden Vollstreckbarkeit dieser Anordnung unterbleiben.

Diese würde hier dadurch zu Tage treten, dass der Berufungswerberin mit der Nichtbefolgung der Anordnung die Lenkberechtigung unverzüglich zu entziehen wäre.

Festzustellen ist jedoch an dieser Stelle, dass angesichts der Fülle der beizubringenden Befunde das amtsärztliche Gutachten nicht binnen der genannten Frist abzuschließen sein könnte, sodass diese Anordnung in der zeitlichen Dimension so auszulegen ist, dass diese unter angemessener und zumutbarer Mitwirkung sowohl der Berufungswerberin und der Amtsärztin erfüllt gilt.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 
 

Dr. B l e i e r
 
 

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