Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520908/2/Kof/Hu

Linz, 31.03.2005

 

 

 VwSen-520908/2/Kof/Hu Linz, am 31.März 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3.3.2005, VerkR21-36-2004, betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 Z3 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 5.6.2004 gegen 06.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der B.... von O. kommend in Richtung G. Im Ortsgebiet von G. geriet er bei Strkm 10,170 in einer Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite und stieß gegen einen entgegenkommenden - dem Kennzeichen nach näher bestimmten - Pkw, gelenkt von Herrn W.K.

Bei diesem Verkehrsunfall wurden beide Fahrzeuglenker verletzt ins Krankenhaus eingeliefert und entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden.

Im Krankenhaus verweigerte der Bw - obwohl deutliche Alkoholisierungssymptome vorgelegen waren - eine Blutabnahme zwecks Bestimmung des Blutalkoholgehaltes. Es bestand daher der Verdacht, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.4a, Abs.5 und Abs.6 iVm § 99 Abs.1 lit.c StVO begangen hat.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 30.6.2004, VerkR21-36-2004, gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

Dieser Bescheid ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat gegen den Bw - mit Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 31.8.2004, VerkR96-11744-2004 - ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.4a, Abs.5 und Abs.6 iVm § 99 Abs.1 lit.c StVO eingeleitet.

Das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems hat mit rechtskräftigem Urteil vom 22.9.2004, AZ 1 U 127/04 w-7 (über) den Bw

Die belangte Behörde hat daraufhin - siehe Aktenvermerk vom 6.12.2004, VerkR96-11744-2004 - das gegen den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.4a, Abs.5 und Abs.6 iVm § 99 Abs.1 lit.c StVO anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 "lit.c" (richtig: "§ 45 Abs.1 Z3") VStG eingestellt, da "Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen."

Der Bw hat mit Schreiben vom 15.12.2004 gem. § 69 Abs.1 Z3 AVG den Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung gestellt, da "der Bescheid gem. § 38 leg.cit. von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde".

Die belangte Behörde hat diesen Wiederaufnahmeantrag mit dem in der Präambel zitierten Bescheid abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.3.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d AVG wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erachtet, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw eine derartige Verhandlung nicht beantragt hat.

Gemäß § 69 Abs.1 Z3 AVG ist einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben, wenn der Bescheid gemäß § 38 leg.cit. von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.4a, Abs.5 und Abs.6 iVm § 99 Abs.1 lit.c StVO gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt, da "Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen."

Mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs.1 Z3 VStG ist über die Vorfrage, ob ein Delikt begangen wurde, gar keine Entscheidung getroffen worden.

Die belangte Behörde hat damit dieses Verwaltungsstrafverfahren nicht iSd § 69 Abs.1 Z3 AVG "anders" entschieden, sondern - wie dargelegt - gar keine Entscheidung getroffen .

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs.1 Z3 AVG verneint;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2.Auflage, E 223 zu § 69 AVG (Seite 1509) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:

§ 69 Abs.1 Z3 AVG - Vorfrage

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