Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520913/2/Zo/Pe

Linz, 12.05.2005

 

 

 VwSen-520913/2/Zo/Pe Linz, am 12. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H D, vom 21.3.2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 9.3.2005, Fe-247/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Entzugsdauer wird mit 42 Monaten, gerechnet ab 12.2.2005, festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 sowie 26 Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Mandatsbescheid vom 17.2.2005, Fe-247/2005, dem Berufungswerber die von der BPD Linz am 11.7.2002 zu Fe-2448/2002 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 48 Monaten, gerechnet ab 12.2.2005 entzogen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und bis zum Ablauf der Entziehungsdauer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Aufgrund einer dagegen eingebrachten Vorstellung hat der Polizeidirektor von Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, mit welchem der angeführte Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt wurde und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zur Einsicht gekommen ist, dass sein Verhalten am 12.2.2005 absolut unverantwortlich und gesetzwidrig war. Es habe sich aber um seinen einzigen "Ausrutscher" innerhalb der letzten Jahre gehandelt und die Entziehung der Lenkberechtigung für vier Jahre sei für ihn eine enorme psychische Belastung sowie eine berufliche Katastrophe. Er benötige als Selbständiger seine Lenkberechtigung, um den Betrieb aufrecht erhalten zu können. Er wäre im Fall einer Herabsetzung der Entzugsdauer auch gerne bereit, sich über einen längeren Zeitraum einer Psychotherapie zu unterziehen, um das Problem des Alkoholkonsums am Steuer mit Hilfe einer professionellen Therapie zu lösen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 11.2.2005 um 11.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in St. Andrä auf der A 2. Wegen seiner unsicheren Fahrweise wurde er von einem anderen Fahrzeuglenker bei der Gendarmerie angezeigt und letztlich bei km 259,836 angehalten. Der mit dem geeichten Alkomaten Dräger 7110 MKIII, Gerätenummer ARLM-0049, durchgeführte Alkotest ergab einen Messwert von 0,98 mg/l.

 

Dem Berufungswerber wurde erstmalig am 29.9.1992 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen entzogen. Am 6.2.1994 wurde ihm die Lenkberechtigung zum zweiten Mal, diesmal für die Dauer von zwölf Monaten entzogen. Am 18.11.1996 erfolgte der dritte Entzug der Lenkberechtigung, diesmal für die Dauer von 15 Monaten. Mit Bescheid vom 20.6.1998 wurde ihm die Lenkberechtigung bereits zum vierten Mal entzogen, diesmal für die Dauer von 42 Monaten. Sämtliche Entziehungen der Lenkberechtigung erfolgten aufgrund von Alkoholdelikten. In den Jahren 2000 und 2001 musste der Berufungswerber weiters vier Mal wegen des Lenkens eines Pkw ohne Lenkberechtigung rechtskräftig bestraft werden.

 

Am 11.7.2002 wurde ihm schließlich die nunmehr entzogene Lenkberechtigung erteilt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Der Berufungswerber bestreitet nicht, einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,98 mg/l gelenkt zu haben. Alkoholdelikte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als verwerflich im Sinne des § 7 Abs.4 FSG anzusehen. Es ist allgemein bekannt, dass bei einer Beeinträchtigung durch Alkohol sowohl die Wahrnehmungsfähigkeit als auch die Reaktionsfähigkeit eines Fahrzeuglenker stark herabgesetzt ist.

 

Das letzte Alkoholdelikt des Berufungswerbers lag zum Zeitpunkt des nunmehr vorliegenden Alkoholdeliktes bereits mehr als 6 1/2 Jahre zurück, sodass von einer erstmaligen Übertretung im Sinne des § 26 Abs.4 FSG auszugehen ist. Dafür ist im Gesetz eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten vorgesehen, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Wertung des Verhaltens und damit die Dauer des Führerscheinentzuges auch bereits länger zurückliegende und getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind. Die Erstinstanz hat zutreffend berücksichtigt, dass es sich bereits um das fünfte Alkoholdelikt des Berufungswerbers handelt, was sich auf die Prognose des künftigen Verhaltens des Berufungswerbers entsprechend negativ auswirkt. Auch der Alkoholisierungsgrad wurde mit 0,98 mg/l zu Recht als hoch gewertet. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber in diesem Zustand einen Pkw auf einer Autobahn lenkte, wobei aufgrund der dort eingehaltenen hohen Geschwindigkeiten im Fall eines Verkehrsunfalles mit besonders schwerwiegenden Folgen zu rechnen ist. Der Umstand, dass der Berufungswerber während der Dauer des letzten Führerscheinentzuges vier Mal wegen sogenannter "Schwarzfahrten" bestraft werden musste, fällt ebenfalls negativ ins Gewicht.

 

Zugunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass das letzte Alkoholdelikt immerhin ca. 6 1/2 Jahre zurückliegt. Dieser Umstand zeigt doch, dass der Berufungswerber über längere Zeit in der Lage war, das Lenken von Fahrzeugen und den Alkoholkonsum ausreichend zu trennen. Aus diesem Grund konnte die von der Erstinstanz festgesetzte Entzugsdauer - wenn auch nur geringfügig - herabgesetzt werden.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile führen jedoch zu keiner anderen Beurteilung, weil im Interesse der Allgemeinheit bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auf persönliche Nachteile durch die Entziehung der Lenkberechtigung nicht Rücksicht genommen werden kann. Auch die Bereitschaft des Berufungswerbers zu einer Psychotherapie ändert daran nichts, weil es sich bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht um eine gesundheitliche Frage handelt. Unabhängig davon muss der Berufungswerber vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine Nachschulung absolvieren und eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen lassen, wobei in diesem Rahmen eine allenfalls bestehende tiefergreifende Alkoholproblematik zu beurteilen sein wird.

 

Die Anordnung der Nachschulung sowie der amtsärztlichen Untersuchung und der verkehrpsychologischen Untersuchung erfolgte entsprechend § 24 Abs.3 FSG zu Recht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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