Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520917/8/Sch/Pe

Linz, 12.07.2005

 

 

 VwSen-520917/8/Sch/Pe Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H vom 14. März 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P Rl, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28. Februar 2005, VerkR21-718-2004/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. Juni 2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Punkt IV anstelle "beizubringen" zu lauten hat "einzuholen".

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29. November 2004, VerkR21-718-2004/BR, vollinhaltlich bestätigt, mit welchem Herrn G H, die von der belangten Behörde am 15. April 2004 unter VerkR20-587-2004/BR erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden war und ausgesprochen, dass ihm gemäß § 26 Abs.1 FSG für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 2. Dezember 2004 bis einschließlich 2. März 2005, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf und ihm gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum untersagt wurde. Weiters wurde er gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, vorzulegen und ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde er verpflichtet, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Behörde bzw. dem zuständigen Gendarmerieposten abzuliefern. Einer Berufung gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme zweier Spruchpunkte - wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug gemäß § 64 Abs.2 VStG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Im Hinblick auf die Sachverhaltsebene, auf der sich die Entscheidung gründet, wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Juli 2005, VwSen-160435/8/Sch/Pe, ergangen im Verwaltungsstrafverfahren betreffend das dem Berufungswerber zur Last gelegte Delikt, verwiesen. Im Zusammenhang mit dieser Vorgangsweise wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 31. März 2000, 99/02/0219, hingewiesen.

 

Demnach hat der Berufungswerber am 14. Oktober 2004 auf öffentlichen Straßen einen Pkw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dieser Umstand stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die grundsätzlich die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließt.

 

Gemäß § 26 Abs.1 leg.cit beträgt die Mindestdauer der Entziehung bei erstmaliger Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 einen Monat.

 

Dem Berufungswerber musste allerdings bereits mehrmals wegen Alkoholdelikten die Lenkberechtigung entzogen werden.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei dieser Wertung hat sich die Erstbehörde auf die Anwendung der lex generalis für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei gegebener Verkehrsunzuverlässigkeit, nämlich § 25 Abs.3 FSG, beschränkt. Diese gesetzliche Mindestdauer wurde nicht überschritten, sodass sich ein näheres Eingehen auf die oben zitierten Wertungskriterien von vornherein erübrigt.

 

Die gleichzeitig angeordneten begleitenden Maßnahmen sind in den von der Behörde zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung hatte in Anwendung des § 64 Abs.2 AVG zu erfolgen.

 

Für das gleichzeitig ausgesprochene Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ist auf die Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG zu verweisen, der hinsichtlich Verkehrszuverlässigkeit die selben Kriterien normiert wie für den Inhaber einer Lenkberechtigung.

 

Die Änderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist in der novellierten Textierung des § 24 Abs.4 FSG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 13.12.2005, Zl.: 2005/11/0203-3

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