Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104066/2/Br

Linz, 28.10.1996

VwSen-104066/2/Br Linz, am 28. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M, O 7, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, vom 26.

August 1996, Zl.: VerkR96-15241-1996-Ro, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 140 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem Straferkenntnis vom 26. August 1996, Zl.:

VerkR96-15241-1996-Ro, über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.1. Begründend ging die Erstbehörde bei ihrer Strafzumessung von einer monatlichen Pension des Berufungswerbers in der Höhe von 1.200 DM und von monatlichen Sorgepflichten im Ausmaß von 530 DM aus. Wegen einer bereits bestehenden (nicht einschlägigen) Vormerkung wurde der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht (mehr) zuerkannt.

Auch straferschwerende Umstände wurden nicht berücksichtigt.

2. Der Berufungswerber bestreitet entgegen seinem Vorbringen im Einspruch die Verwaltungsübertretung nicht mehr, sondern bringt in seinem als Berufung gegen das Strafausmaß zu wertenden Schreiben folgendes vor:

"Habe Euer Schreiben vom 26.8.1996 zwecks Straferkenntnis erhalten. Besten Dank dafür. Da ich mit meiner monatl. Rente von 1200 DM abzüglich 530 DM Unterhaltszahlung an meine geschiedene Ehefrau unter dem Existenzminimum liege, auch über keine weiteren Vermögenswerte verfüge, so kann ich diesen genannten Betrag nicht an Sie bezahlen. Die gerichtliche Pfändungsgrenze liegt bei uns in Deutschland bei 850,- DM. Also liege ich mit meinem Einkommen um 180 DM unter dem Existenzminimum. Aber wenn Euch wegen meinem Verkehrsverstosses so viel am Herzen liegt, dann bitte teilt mir mit, wo u. wann ich die 36 Stunden absitzen kann, aber bitte mit Rheumabett, denn ich habe ein Bandscheibenleiden mit 100% Schwerstbehinderung. Dafür besitze ich auch einen Ausweis. Somit verbleibe ich mit freundl. Grüssen P." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts einer bloß gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben bezeichneten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 22. September 1996. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender Deutlichkeit.

4.1. Der Berufungswerber scheint mit seinem Schreiben sinngemäß zum Ausdruck zu bringen, dass auf Grund seiner sozialen Situation eine Sanktionierung des - nunmehr von ihm ausdrücklich eingestandenen - Verkehrsverstosses nicht möglich wäre. Diesem Schreiben, mit welchem insbesondere soziale Umstände dargelegt werden, muss aber letztlich auch der Wille auf Herabsetzung der verhängten Strafe abgeleitet werden.

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu! 5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6. Konkret ist zur Strafzumessung noch auszuführen, daß dieser Übertretung ein nicht bloß unbedeutender Tatunwert zu Grunde liegt. Dieser liegt insbesondere darin, daß mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um über 22 Meter verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 30,11 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 52,76 Meter. Damit wird insbesondere im Ortsgebiet dem mit Geschwindigkeitsbeschränkungen beabsichtigten Schutzzweck grob zuwidergehandelt. Jene Stelle, an welcher das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber gewählten Fahrgeschwindigkeit noch mit fast 62 km/h durchfahren.

6.1. Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe liegt im Rahmen des gesetzlichen Ermessens. Die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von unter 10 % ist angesichts des objektiven Tatunwertes der hier vorliegenden Übertretung auch bei den ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers durchaus noch angemessen.

Hier treffen auch zusätzlich noch Gründe der Spezialprävention augenfällig hinzu, weil der Berufungswerber mit seinen Ausführungen erkennen läßt, dass es ihn an einem Unrechtsbewusstsein zu ermangeln scheint, indem er die gesetzlich normierte Vorgangsweise ins Bedeutungslose zu ziehen scheint.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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