Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520924/2/Kof/He

Linz, 19.04.2005

 

 

 VwSen-520924/2/Kof/He Linz, am 19. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau ML gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.11.2004, VerkR21-683-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG,

BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) wurde mit Bescheid belangte Behörde
vom 2.9.2004, VerkR21-683-2004 gem. § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gem. § 8 leg.cit. beizubringen.

Dieser Bescheid ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Die Bw hat dieses amtsärztliche Gutachten innerhalb der festgelegten Frist nicht beigebracht.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die Bw

Die Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.11.2004 eingebracht und bringt vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen - mehrmalige stationäre Krankenhausaufenthalte - nicht in der Lage (gewesen) sei, das amtsärztliche Gutachten beizubringen.

In den Schreiben an die belangte Behörde vom 11.12.2004 und vom 6.2.2005 hat die Bw neuerlich ausgeführt, dass sie wegen stationärer Krankenhausaufenthalte nicht in der Lage sei, das amtsärztliche Gutachten beizubringen.

Die Bw wurde - wie dargelegt - mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 2.9.2004 gem. § 24 Abs.4 letzter Satz FSG aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung des Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß
§ 8 FSG beizubringen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG keine
Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen

(= sog. "Formalentziehung").

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob

VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0015 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

Tatsache ist, dass die Bw dieses Gutachten bis zum heutigen Tag - mittlerweile ist ein Zeitraum von ca. sieben Monaten verstrichen - nicht beigebracht hat.

Gegenteiliges behauptet die Bw selbst nicht!

Die Berufung war daher hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung als unbegründet abzuweisen.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zit. Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 
 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.4 FSG

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