Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520925/3/Zo/Pe

Linz, 09.05.2005

 

 

 VwSen-520925/3/Zo/Pe Linz, am 9. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Kl F, vertreten durch Frau Dr. C G, vom 25.3.2005, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 8.3.2005, FE-165/2005, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 12.1.2005 um ca. 9.50 Uhr beim Linkseinbiegen ein entgegenkommendes Fahrzeug streifte, wobei an seiner Stoßstange rechts vorne eine Kratzspur entstand. Nach diesem Unfall habe der Berufungswerber nicht angehalten, weil er diesen angeblich nicht bemerkt habe. Es bestehe daher der Verdacht, dass er nur noch über eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit verfüge.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sich bisher im Straßenverkehr mustergültig verhalten habe und keinerlei Verwaltungsvormerkungen aufscheinen. Er befinde sich in bester gesundheitlicher Verfassung. Der geringfügige Sachschaden vom 12.1.2005 könne keinen Anlass zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung bilden. Er habe sich bei der Amtshandlung kooperativ verhalten und mit Ausnahme der auch bei jungen Menschen in ähnlichen Situationen vorhandenen Aufregung seien keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vorgelegen. Hinsichtlich der Verwaltungsstrafe (wegen des Vorwurfes der Fahrerflucht) habe er leider die Einspruchsfrist übersehen, weshalb diese rechtskräftig geworden ist. Aufgrund der geringfügigen Schäden an den beiden Fahrzeugen hätte ein Gutachten eines technischen Sachverständigen mit Sicherheit ergeben, dass eine derart geringe Berührung nicht bemerkt werden musste. Es liege daher der Verdacht nahe, dass das gegenständliche Verfahren ausschließlich wegen seines Alters eingeleitet worden sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den Verwaltungsstrafakt der BPD Linz zu S-2422/05. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12.1.2005 um ca. 9.50 Uhr seinen Pkw in Linz auf der Kreuzung der Wegscheider Straße mit der Salzburger Straße und wollte dort nach links in Richtung Wels abbiegen. Ein entgegenkommender Fahrzeuglenker wollte ebenfalls nach links abbiegen. Beim Einbiegen nach links kam es zum Streifen der beiden Fahrzeuge, wobei beide Fahrzeuglenker den jeweils anderen beschuldigten, dass er zu weit in die Kreuzung eingefahren sei. Der Berufungswerber setzte seine Fahrt in Richtung Wels fort und konnte in Traun im Bereich des Stadtfriedhofes vom Unfallgegner angehalten werden. Der Berufungswerber gab dazu an, dass er die gegenständliche Streifung nicht bemerkt habe. Laut Unfallanzeige wies die Kunststoffstoßstange des Berufungswerbers rechts vorne leichte Kratzer auf und auch die Stoßstande des Unfallgegners war rechts vorne beschädigt. Eine genauere Beschreibung der Schäden bzw. Fotos von den beschädigten Fahrzeugen befinden sich weder im Administrativakt noch im Verwaltungsstrafakt. Wegen dieses Vorfalles wurde über den Berufungswerber eine Strafverfügung verhängt, weil er nach diesem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hatte. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.

 

Dem am 7.11.1924 geborenen Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B am 15.5.1970 erteilt. Er weist mit Ausnahme des gegenständlichen Vorfalles keine Verwaltungsvormerkungen auf.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

5.2. Nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken dahingehend voraus, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe z.B. VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0103).

 

Der Berufungswerber bringt zutreffend vor, dass das Lebensalter alleine kein Grund dafür sein kann, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Sollte tatsächlich die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern ab einem bestimmten Alter überprüft werden, so müsste dies der Gesetzgeber anordnen. Eine derartige Regelung ist aber im Führerscheingesetz nicht enthalten. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Alter des Berufungswerbers alleine keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG begründen kann.

 

Es ist also zu prüfen, ob zusätzlich zu dem hohen Alter Vorfälle amtsbekannt werden, welche mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers (z.B. Seh- und Hörvermögen, Reaktionsfähigkeit und dgl.) nur noch in eingeschränktem Ausmaß vorhanden ist. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall ist aber zu berücksichtigen, dass mangels objektiver Unfallspuren letztlich nicht festgestellt werden kann, von wem der Verkehrsunfall tatsächlich verschuldet wurde. Beide Fahrzeuglenker beschuldigten sich gegenseitig, beim Linksabbiegen über die Kreuzungsmitte hinausgekommen zu sein. Konkrete Feststellungen dahingehend, wer tatsächlich einen Fahrfehler begangen hat, sind der Unfallanzeige nicht zu entnehmen.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, den gegenständlichen Unfall nicht bemerkt zu haben, würde dann berechtigterweise Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung begründen, wenn der Unfall für einen durchschnittlichen Fahrzeuglenker bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen ist. Diese Frage könnte nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, wobei aber Grundlage für dieses Gutachten nur entsprechend genaue Dokumentationen hinsichtlich der Fahrzeugschäden sein können. Es ist dem zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass ohne entsprechende Fotos von den Sachverständigen die Frage der Wahrnehmbarkeit des jeweiligen Unfalles nicht beurteilt werden kann. Dies insbesondere in jenen Fällen, in denen - so wie hier - nur relativ geringe Kratzspuren an den Stoßstangen vorhanden sind. Es kann dem Berufungswerber daher nicht nachgewiesen werden, dass dieser Unfall für jedermann wahrnehmbar gewesen ist. Der Umstand, dass er ihn nicht wahrgenommen hat, begründet daher noch keine ausreichenden Bedenken dahingehend, dass seine Wahrnehmungsfähigkeiten (insbesondere Seh- und Hörvermögen) nicht mehr im ausreichenden Maß gegeben sind. Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum