Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520926/10/Ki/Da

Linz, 25.05.2005

 

 

 VwSen-520926/10/Ki/Da Linz, am 25. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn R S, O, K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W L, R, H, vom 8.4.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.4.2005, VerkR20-2685-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.5.2005 zu Recht erkannt:

 

In Stattgebung der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben.

Gleichzeitig wird der Vorstellung vom 2.2.2005 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.1.2005, VerkR20-2685-2003, Folge gegeben und der Mandatsbescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 7 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs.1 FSG die am 19.6.1986 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zl. VerkR-0301/6075/1986 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt am 14.11.2003 unter Zl. VerkR20-2685-2003 für die Klassen A und B) ab dem 1. Februar 2005 (Zustellung des Mandatsbescheides) für die Dauer von acht Monaten mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen und es wurde eine Reihe weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers angeordnet. Überdies wurde einer Vorstellung (gemeint wohl: Berufung) gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründet wurde diese Maßnahme im Wesentlichen damit, dass Herr S laut Anzeige des Gendarmeriepostens Rohrbach am 25.1.2005 einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und er trotz Vorliegens der Voraussetzungen hiefür einen Alkotest verweigert habe. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach schloss aus diesem Umstand, dass eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache gegeben ist.

 

Die Entscheidung erging in einer Erledigung einer Vorstellung des Berufungswerbers vom 2.2.2005 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.1.2005, VerkR20-2685-2003.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 8.4.2005 Berufung erhoben und beantragt den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Führerscheinentziehungsverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Für die Berufungsentscheidung wesentlich lässt sich das Vorbringen dahingehend zusammenfassen, dass Herr S den Alkotest nicht verweigert habe. Er sei bereit gewesen der Aufforderung nachzukommen, die Gendarmeriebeamten hätten ihm gestattet noch Schuhe und eine Jacke anzuziehen, als er aus dem Haus gekommen sei, wären die Gendarmeriebeamten jedoch nicht mehr anwesend gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung inklusive Augenschein am 24.5.2005. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber in Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach teil. Als Zeugen wurden die Gattin des Berufungswerbers R S sowie Revierinspektor H H und Revierinspektor W H einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Rohrbach vom 25.1.2005 zu Grunde. Für das Verfahren wesentlich geht daraus hervor, dass die Beamten Herrn S auf Grund einer begründeten Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zum Alkotest aufgefordert haben. Die Aufforderung ist im Bereich der Hauseingangstür des Wohnhauses des Bw (O, K) erfolgt, Herr S hat jedoch die Beamten ersucht, er möchte sich noch Schuhe und eine Jacke anziehen. Von den Gendarmeriebeamten sei ihm dies mit der Feststellung gestattet worden, dass, wenn er nicht mehr erscheine, dies eine Verweigerung darstellen würde. RI. H hat Herrn S darauf aufmerksam gemacht, dass es 04.05 Uhr sei. Weiters hat RI. H den Berufungswerber informiert, dass die Gendarmeriebeamten beim Dienstkraftfahrzeug warten würden. Nachdem der Berufungswerber um 04.14 Uhr (nach 9 Minuten) noch immer nicht erschienen sei, hätten sie sich vom Haus des Berufungswerbers wegbegeben um eine weitere Amtshandlung durchzuführen, dies in der Auffassung, dass Herr S den Alkotest verweigert hätte.

 

Diese Angaben wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung von den Gendarmeriebeamten als Zeugen bestätigt. Zugleich ist hervorgekommen, dass das Dienstfahrzeug während der relevanten Amtshandlung im Bereich der Zufahrt zur Garage des Wohnhauses des Berufungswerbers abgestellt war. Ausdrücklich bestätigt wurde von den Gendarmeriebeamten, dass dem Berufungswerber keine Frist gesetzt wurde, wann er zu erscheinen habe bzw. sie nach einer Wartezeit von 9 Minuten ohne eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber weggefahren sind.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sein Verhalten dahingehend, dass er wohl bereit gewesen wäre den Alkotest durchzuführen bzw. mit den Gendarmeriebeamten nach Anziehen der Schuhe bzw. Jacke mitzufahren, er habe zunächst jedoch seine Kinder, welche durch die Amtshandlung aufgewacht waren, beruhigen müssen. Vorher habe er im Bereich der unteren Türe (in Garagennähe) diese einen Spalt geöffnet und im Vorraum das Licht angemacht. Die Gendarmeriebeamten erklärten jedoch, dass sie kein Licht in diesem Bereich gesehen hätten, wobei jedoch zu bemerken ist, dass im Bereich der Zufahrt wegen eines aufgestellten Paravents die Sicht vom abgestellten Dienstkraftfahrzeug zu der besagten Türe nicht gegeben war.

 

Die Gattin des Berufungswerbers erklärte bei der mündlichen Berufungsverhandlung, dass sie von dem Vorfall nichts mitbekommen habe, sie habe geschlafen.

 

In Würdigung der vorliegenden Beweise und in Anbetracht des Verfahrensergebnisses erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Vorgänge vor der Aufforderung zum Alkotest bzw. letztlich auch die Frage, ob der Berufungswerber tatsächlich seine Kinder zunächst beruhigen musste, als nicht verfahrenswesentlich. Wesentlich erscheint ausschließlich die Aussage der beiden Gendarmeriebeamten, sie hätten dem Berufungswerber keine Frist bis zu seinem Erscheinen genannt bzw. dass sie auch keinen weiteren Versuch unternommen haben vor ihrer Abfahrt mit dem Berufungswerber nochmals Kontakt aufzunehmen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kfz gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Als bestimmte Tatsache erachtet die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, dass der Berufungswerber den Alkotest verweigert hat, dieser Umstand würde eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b darstellen.

 

Wenn auch im Falle einer Verweigerung des Alkotests eine Amtshandlung nicht unbedingt verbal bzw. offiziell abgeschlossen werden muss, wenn der Alkotest verweigert wird, was auch in schlüssiger Weise geschehen könnte, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dadurch, dass die Gendarmeriebeamten dem Berufungswerber zwar gestattet haben, sich noch Schuhe bzw. eine Jacke anzuziehen und sie ihm überdies erklärt haben, sie würden beim Dienstkraftfahrzeug warten, ohne ihm eine Frist zu setzen, nach einer Zeitdauer von 9 Minuten noch nicht von einer schlüssigen Verweigerung gesprochen werden kann. Jedenfalls hätten die Gendarmeriebeamten in diesem Falle nochmals versuchen müssen, mit dem Berufungswerber in Kontakt zu treten, dies ist jedoch ebenfalls nicht geschehen, sodass die Amtshandlung im konkreten Falle noch nicht für den Berufungswerber unter objektiven Gesichtspunkten als erkennbar abgeschlossen angesehen werden kann.

 

Unter der Annahme, dass der Berufungswerber letztlich doch vor seinem Haus erschienen ist, dieser Umstand kann nicht widerlegt werden, die Gendarmeriebeamten jedoch bereits weggefahren waren, kann von einer Verwirklichung des Tatbestandes der Verweigerung des Alkotests nicht gesprochen werden und es liegt daher auch keine bestimmte Tatsache vor, welche als eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache gelten würde. Mangels Vorliegen dieser bestimmten Tatsache erfolgte daher im vorliegenden konkreten Falle der Entzug der Lenkberechtigung bzw. die Anordnung der damit verbundenen weiteren Maßnahmen zu Unrecht und es war in Stattgebung der Berufung der Entzugsbescheid in allen Punkten zu beheben bzw. in abschließender Erledigung der Berufung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid Folge zu geben.

Es wird jedoch angemerkt, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Recht der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Dass letztlich im Berufungsverfahren Umstände hervorgekommen sind, welche zu einer Behebung des Entzugsbescheides führen, konnte bei der diesbezüglichen Prognoseentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach naturgemäß nicht berücksichtigt werden.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Wartezeit von 9 Minuten bei Gestattung sich noch fertig anzukleiden ohne exakte Fristsetzung bzw. ohne weitere Kontaktaufnahme begründet keine schlüssige Beendigung der Amtshandlung - daher hier noch keine Verweigerung des Alkotests.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum