Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520930/8/Kof/Pe

Linz, 11.07.2005

 

 

 VwSen-520930/8/Kof/Pe Linz, am 11. Juli 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MM vertreten durch Herrn  Rechtsanwalt Dr. KR gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.1.2005, VerkR21-36-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse A, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Lenkberechtigung für die Klasse A ist - durch Verzicht - erloschen.
  2.  

  3. Das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die

Klasse A ist gegenstandslos.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 27 Abs.1 Z3 FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

zu II.: § 13 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse A gemäß §§ 24 Abs.1, 24 Abs.4, 25 Abs.2 und 8 Abs.1 FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.2.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Zu I:

Der Bw hat mit Erklärung vom 24.5.2005 auf die Lenkberechtigung für die Klasse A verzichtet. Der Bw - welcher im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde - hat diese Erklärung persönlich - dh. ohne Beiziehung seines Rechtsvertreters - abgegeben.

Gemäß § 10 Abs.6 AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgegeben kann;

vgl. VwGH vom 19.2.1969, Gz 0198/66 mit Vorjudikatur

Der Bw hat somit rechtswirksam auf die Lenkberechtigung für die Klasse A verzichtet.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z3 FSG ist daher die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die Klasse A erloschen.

Zu II:

Sowohl das erstinstanzliche, als auch das Berufungs-Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse A sind - bedingt durch das Erlöschen der Lenkberechtigung für die Klasse A - gegenstandslos (geworden).

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine
  2. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof

    erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von

    einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 
 

Beschlagwortung:

Verzicht auf die Lenkberechtigung

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