Linz, 06.07.2005
VwSen-520933/5/Kof/Hu Linz, am 6. Juli 2005
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. FZ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16.12.2004 VerkR20-4109-2004, betreffend Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und Herrn Ing. FZ
die Lenkberechtigung
- für die Klassen A, B und F unbefristet und
- für die Klasse C befristet bis 10.5.2010
unter der Auflage: Verwendung einer Brille (Code: 01.01)
erteilt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 8 Abs.3 Z2 und 20 Abs.4 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F
- befristet bis 8.1.2010 und
- unter der Auflage: Verwendung einer Brille (Code: 01.01)
erteilt.
Der Bw hat innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.12.2004 - welche sich nur gegen die Vorschreibung der Befristung richtet - eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw wurde am 10.5.2005 im Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion, hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C und F untersucht.
Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. EW hat darüber das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten vom 10.5.2005 erstellt.
Gemäß diesem Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C und F gesundheitlich (unbefristet) geeignet.
Als Auflage ist die Verwendung einer Brille vorzuschreiben.
Dem Bw wird daher die Lenkberechtigung
- für die Klassen A, B und F unbefristet und
- für die Klasse C - gem. § 20 Abs.4 erster Halbsatz FSG befristet auf 5 Jahre,
gerechnet ab Datum des amtsärztlichen Gutachtens
erteilt.
Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Auflage: Verwendung einer Brille (Code: 01.01) wurde vom Bw in der Berufung nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
- Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
- Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler