Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520934/2/Sch/Pe

Linz, 29.04.2005

 

 

 VwSen-520934/2/Sch/Pe Linz, am 29. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Obstlt. Ing. H G vom 19. April 2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. April 2005, FE-456/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Mandatsbescheid der BPD Linz vom 4. April 2005, FE-456/2005, mit welchem Herrn Obstlt. Ing. H G, die von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am 7. Oktober 1971 unter Zl. 6G275/71 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 27. März 2005, entzogen worden war, bestätigt und der Obgenannte zur Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung verpflichtet. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 27. März 2005 an einer in der entsprechenden Anzeige eines Sicherheitswacheorganes der Erstbehörde näher umschriebenen Örtlichkeit ein Kombinationskraftfahrzeug gelenkt und die etwa 1 1/4 Stunden später durchgeführte Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt einen Wert von 0,52 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben hat. Die vom Amtsarzt durchgeführte Rückrechnung vom Messzeitpunkt auf den Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von 0,632 mg/l.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der nichts wesentliches anzufügen ist.

 

Zu dem erstmals in der Vorstellung behaupteten Nachtrunk ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, der zufolge ein solcher, um bei der Rückrechnung Berücksichtigung finden zu müssen, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dezidiert und auch hinsichtlich der angeblich konsumierten Alkoholmenge einzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall wäre dies der Zeitpunkt der Amtshandlung gewesen, wo aber laut Anzeige Angaben über den Alkoholgenuss seitens des Berufungswerbers verweigert worden sind. Auf das Motiv, weshalb jemand den Nachtrunk gegenüber den einschreitenden Sicherheitsorganen nicht unverzüglich erwähnt, kommt es nicht an (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097).

 

Die Erstbehörde hatte sohin von der durch Rückrechnung ermittelten Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt im Ausmaß von 0,632 mg/l Atemluftalkoholkonzentration auszugehen.

 

Wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, beträgt bei einem Lenker, der mit einem Wert ab 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt betreten wird, die gesetzliche Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung drei Monate (vgl. § 26 Abs.1 Z3 FSG). Auch die verfügte Nachschulung ist gemäß § 24 Abs.3 FSG gesetzlich zwingend vorgesehen.

 

Private und berufliche Umstände haben dabei außer Betracht zu bleiben (VwGH 20.2.2001, 2000/11/0181).

 

Die Behörde hatte gegenständlich unter Anwendung des § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.

 

Angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte sohin dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

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