Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520937/2/Br/Wü

Linz, 02.05.2005

 VwSen-520937/2/Br/Wü Linz, am 2. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M T, B, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 6. April 2004, Zl. VerR21-90-2005, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.3 und 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat im Vorfeld des nunmehr erlassenen Entzugsbescheides - neben einen wegen einer spezifischen Geschwindigkeitsüberschreitung auszusprechenden Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen - für den Berufungswerber gemäß § 4 Abs.8 FSG auch die Verpflichtung ausgesprochen sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung zu unterziehen.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 2.12.2004 zugestellt. Er blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Über Ladung des Berufungswerbers zur Behörde erster Instanz per 28.12.2004 wurde die Verlängerung der Probezeit am 5.1.2004 in seinen Führerschein eingetragen.

 

1.1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde schließlich wegen bislang nicht absolvierter Nachschulung die Lenkberechtigung unter Hinweis auf § 4 Abs.8 und
§ 24 Abs.3 FSG entzogen.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz stützt ihre Entscheidung auf die Nichterfüllung der mit dem eingangs genannten Bescheid getroffenen Anordnung.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Im Ergebnis begründet er diese mit seiner derzeitigen finanziellen Situation und der daraus resultierenden Unmöglichkeit die Kosten für die Nachschulung im Umfang von 500 Euro zu bestreiten. Zwischenzeitig sei er für den heutigen Tag (2.5.2005) zur Nachschulung in Linz angemeldet.

 

3. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied erwogen (§ 67a Abs.1 AVG):

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird als nicht erforderlich erachtet, da hier ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären ist und der Berufungswerber auch eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragte (§ 67d Abs.3 erster Satz AVG).

 

3.1. Der Berufungswerber ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihm laut Aktenlage am 1. April 2004 von der belangten Behörde ausgestellt wurde.

Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 30.8.2004, VerkR96-17774-2004, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO - wegen einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet im Ausmaß von 46 km/h - eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt. Sie erwuchs in Rechtskraft.

Da dem Berufungswerber - wie dargelegt - erst am 1.4.2004 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde, befand sich dieser zum Tatzeitpunkt (20.6.2004) noch innerhalb der zweijährigen Probezeit iSd § 4 Abs.1 FSG.

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

"Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) ......... ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von mehr als 20 km/h.

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Da gemäß der gesetzlichen Bestimmung die Nachschulung binnen vier Monaten angeordnet wurde und diese offenkundig bis zur Erlassung dieses Bescheides nicht befolgt wurde, war zwingend mit einem Entzug vorzugehen.

Dazu ist ergänzend festzustellen, dass offenbar der Berufungswerber den Sinn und Inhalt dieser Vorschrift selbst jetzt noch zu verkennen scheint. Immerhin hat er als Fahranfänger die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht bloß um
20 km/h, sondern in einem Ausmaß überschritten welches zu einem Entzug der Lenkberechtigung nach § 7 Abs.3 Z4 FSG nach sich zog. Ebenfalls ging aus dem die Nachschulung anordnenden Bescheid der Inhalt klar hervor. Ebenso die diese Anordnung tragende Rechtsvorschrift. Somit ist es unerfindlich, wenn der Berufungswerber nun vermeint unter Hinweis auf seine finanzielle Situation dieser Anordnung entgegnen zu können. Dies insbesondere unter Hinweis, dass dem Bescheid bereits die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sodass für ihn auch mit der Berufung keine unmittelbare Wirkung in seinem Sinn zu erwarten war.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. B l e i e r

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