Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520944/2/Sch/Pe

Linz, 03.05.2005

 

 

 VwSen-520944/2/Sch/Pe Linz, am 3. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn B H vom 14. April 2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. April 2005, F 3599/2004, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) der Antrag des Herrn B H, auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens erstellte amtsärztliche Gutachten vom 17. März 2005 geht auf sämtliche Ermittlungsergebnisse und Unterlagen, auch jene, auf die vom Berufungswerber hingewiesen wurde, ein.

 

Gemäß § 18 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) sind im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu überprüfen.

 

Laut schlüssiger verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 17. Februar 2005 konnte der Berufungswerber in keinem der beiden Teilbereiche der Untersuchung in Summe positive Ergebnisse erzielen.

 

Das hierauf, aber auch auf das amtsärztliche Untersuchungsergebnis selbst gestützte entsprechende negative amtsärztliche Gutachten ist somit hinreichend begründet und in sich schlüssig, sodass es von der Erstbehörde ihrer Entscheidung unbedenklich zugrundegelegt werden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dris. S beigebracht hat, welches die Wiedererteilung der Lenkberechtigung unter mehreren Bedingungen für "vertretbar" erachtet. Eine dezidierte Befürwortung der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, sodass der Erstbehörde kein Vorhalt gemacht werden kann, wenn sie diese fachärztliche Stellungnahme nicht zum Anlass genommen hat, eine andere Entscheidung zu treffen.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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