Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520946/2/Fra/Pe

Linz, 11.05.2005

 

 

 VwSen-520946/2/Fra/Pe Linz, am 11. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.4.2005, VerkR21-27-20045/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 26.5.2004 unter Zl. VerkR20-1058-2004/LL für die Klassen AV, A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde die Dauer der Entziehung und die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, festgesetzt. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

Der Bw bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht alkoholkrank, was er durch aktuelle Blutbefunde bewiesen habe. Es sei ihm klar, dass aufgrund seiner Vorgeschichte eine genaue Überprüfung seines Gesundheitszustandes notwendig ist. Es könne aber nicht sein, dass ihm Vorfälle, die bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen, noch immer vorgehalten werden. Er könne auch keine Notwendigkeit erblicken, sich in eine Selbsthilfegruppe zu begeben, da er seiner Meinung nach eine völlig normale Einstellung zur Problematik "Alkohol" habe. So habe er z.B. seit der Führerscheinabnahme im Dezember 2004 keinen Tropfen Alkohol mehr konsumiert. Er sei nicht alkoholkrank und brauche auch keine fachärztliche Betreuung. Er habe im Dezember 2004 nach einer Weihnachtsfeier die Menge des getrunkenen Alkohols unterschätzt und sehe auch ein, dass dies ein Riesenfehler von ihm war. Er ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Wiederausfolgung seines Führerscheines.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG von Bedeutung:

 

Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG in der Fassung 5. Novelle, BGBl. I Nr.81/2002, anzuwenden:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG, ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er sich unter anderem ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.4 1. Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus die folgenden Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung - FSG-GV in der im Berufungsfall maßgebenden Fassung der 3. FSG-GV-Novelle, BGBl. Nr. II Nr.427/2002, maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt........

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der FSG-GV erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde

.....................

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 20.1.2005, VerkR21-27-2005/LL, dem Bw die o.a. Lenkberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von drei Monaten gerechnet ab 22.12.2004 (Führerscheinabnahme) entzogen wird und ihm vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zu erbringen hat. Es wurde festgestellt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Laut Begründung dieses Bescheides ging die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von folgendem Sachverhalt aus: "Laut Anzeige vom 31.12.2004 des Gendarmeriepostens N.haben Sie am 22.12.2004 im Gemeindegebiet von Piberbach, auf der Gemeindestraße ‚Siedlung' bis auf Höhe des Objektes Nr. 14 in Richtung Piberbach, das Fahrzeug Pkw, Kennzeichen LL-........., auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten. Der bei Ihnen gemessene Alkoholisierungsgrad ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,6 mg/l, aber weniger als 0,8 mg/l, nämlich 0,64 mg/l."

 

Dem Akt ist weiters zu entnehmen, dass der Bw mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.1.2005, VerkR96-263-2005/U, wegen des o.a. Alkoholdeliktes rechtskräftig bestraft wurde.

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B mit Bescheid vom 26.5.2004, VerkR20-1058-2004/LL, insofern eingeschränkt hat, als alle drei Monate unaufgefordert ein Laborbefund (auf MCV, GGT, CDT) vorzulegen ist. Dieser Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 29.4.2004. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Bw bereits fünfmal einen Führerscheinentzug wegen Alkoholisierung hatte, zuletzt allerdings 1995, seitdem hatte er keine Lenkberechtigung. Klinisch habe ein Händezittern bestanden, beim Geh- und Drehversuch hatte er Probleme, der übrige Befund war aber unauffällig. Die Laborwerte lagen im Referenzbereich. Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung konnte der Bw eine Sinnesänderung glaubhaft machen, eine Befristung wurde empfohlen, um einen Rückfall in alte Verhaltensmuster rechtzeitig erkennen zu können. Auch aus amtsärztlicher Sicht sind Kontrollen sinnvoll, allerdings sollte dies in Form von Laborkontrollen erfolgen. Es sollte dem Bw aufgetragen werden, alle drei Monate Laborbefunde vorzulegen. Bei Auffälligkeiten wäre sofort eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen, bei unauffälligem Befund könnte diese Auflage auch ohne neuerliche amtsärztliche Untersuchung in zwei Jahren gestrichen werden.

 

Der o.a. Bescheid, der sich auf das genannte Gutachten stützt, ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Im Hinblick auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.1.2005 hat der Bw nun die Nachschulung absolviert. Weiters wurde der Bw am 25.2.2005 amtsärztlich untersucht. Das amtsärztliche Gutachten vom 24.3.2005, San20-5-33-2005/Da, lautet wie folgt:

"Vorgeschichte: 8.4.2004: bereits 5 x FS-Entzug wegen Alkoholisierung, zuletzt 1995, seitdem keine LB. Bedingt geeignet, Labor alle 3 Monate.

Anzeige Gendarmerie N. am 31.12.2004 alkoholisiert PKW gelenkt, Atemalkoholkonzentration 0,64 mg/l.

Vorerkrankungen: derzeit grippaler Infekt, sonst nicht schwerer krank gewesen.

derzeitige Beschwerden: Schnupfen, Kopfstechen lässt schon wieder nach. Schluckbeschwerden

Medikamente: derzeit Grippetabletten, nicht vom Arzt verordnet, die habe ich mir nicht geholt, ich nehme die von der Oma.

Nikotin (Zigaretten/Tag): ca. 20

Alkohol: keinen mehr seit der FS-Abnahme, vorher gel., am 22. zuletzt etwas getrunken gehabt, Räusche vor dem letzten FS-Entzug selten. Kontrollverlust verneint, Behandlung wegen Alkohol- oder sonstiger psychischer Probleme nie

Suchtmittel: nie

Führerschein: Klasse A, B seit Mai 2004, Unfälle keine selbst verschuldet, Führerscheinentzüge derzeit 6.

Beruf: Reifenmonteur

Angaben zum Vorfall: nach einer Weihnachtsfeier wäre ich heimgefahren, ich hatte nicht weit heim. Ich hatte Bier getrunken, ca. 5 in 3 Stunden, ich habe den Alkohol nicht gespürt. Es war kein Unfall, ich hatte keine Probleme mit der Handhabung des Fahrzeuges.

Befund: Größe 177 cm, Gewicht 75 kg, RR 125/75, Puls72

Sehschärfe ohne Korrektur rechts 0,8 - 1,0, links 0,8 - 1,0

Nachtblindheit verneint, keine Kontaktlinsen oder Brillen

Conjunctiven gerötet, Pupillen isocor, Reaktionen prompt

Gesichtsfeld grobklinisch unauffällig

Gehör gut

Herz, Lunge unauffällig

Wirbelsäule beweglich

Extremitäten: frei beweglich, VHV, FNV, FFV sicher

Faustschluss seitengleich, Kniebeuge möglich

Gang unbehindert, Geh- und Drehversuch sicher

Haut unauffällig

Psychisch und geistig: wenig Problembewusstsein erkennbar.

Befunde: Psychiatrische Stellungnahme: Dr. W 17.3.2005: schädlicher Gebrauch von Alkohol, ein Problembewusstsein hat sich trotz der FS-Entzüge nicht wirklich entwickelt. Die Rückfallgefahr ist als sehr hoch einzuschätzen. Vor Wiedererlangen der Fahrtauglichkeit 6 Monate Abstinenz nachzuweisen. Derzeit nicht geeignet ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 zu lenken. Regelmäßige Laborkontrollen, Besuch alkoholspezifischer Einrichtungen, fachärztliche Kontrolle in 1 Jahr.

Ergebnis: Herr B wurde amtsärztlich untersucht, weil ihm zum 5. x wegen Alkoholisierung der Führerschein abgenommen worden war. Der neuerliche Entzug erfolge nicht einmal 9 Monate nach Neuerteilung. Bei der Untersuchung gab Herr B an, seit dem Führerscheinentzug nichts mehr getrunken zu haben. Der klinische Befund war nicht signifikant auffällig, allerdings war nur wenig Problembewusstsein erkennbar. Der Laborbefund zeigte Werte im Referenzbereich. Vom Facharzt wurde das Rückfallrisiko aufgrund der Vorgeschichte und des fehlenden Problembewusstseins als sehr hoch eingestuft und daher eine Nichteignung festgestellt. Die Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar. Herr B ist derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B. Es sollte Herrn B aufgetragen werden, sich in spezifische Betreuung zu begeben (Behandlungsabteilung Traun, Facharzt, professionell geführte Selbsthilfegruppe oder Beratungsstelle) und alle 2 Monate einen Betreuungsnachweis sowie Laborbefunde (MCV, GGT, CD-Transferin) vorzulegen. Sollten diese Werte unauffällig sein, könnte im Juli eine Kontrolle erfolgen."

 

Die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. Harald F. W, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 17.3.2005, auf welche sich das amtsärztliche Gutachten stützt, lautet wie folgt:

 

"Fachärztliche Stellungnahme

Herr Breitfuß Günther, geb. am 25.06.1969, wohnhaft in ........... kommt zur fachärztlichen Untersuchung gemäß Führerscheingesetzgesundheitsverordnung. Als Grundlage für das Untersuchungsergebnis dienen einerseits die persönliche Untersuchung am 17.03.2005 in meiner Ordination, sowie die Anamnese der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Die Identität wurde nachgewiesen durch den Reisepass BH Linz-Land G01814591.

Anamnese

Herr B gibt an, dass ihm bereits fünf Mal der Führerschein entzogen wurde. Der erste Führerscheinentzug war vor ungefähr 15 Jahren, wie er meint mit ungefähr vier bis fünf Bier und der Führerscheinentzug war damals ein paar Wochen. Nach ca. sechs bis neun Monaten erneuter Führerscheinentzug ebenfalls mit einer ähnlichen Alkoholdosis, wobei der diese nicht genau angegeben hat und wieder ein paar Wochen Führerscheinentzug. Der dritte Führerscheinentzug ebenfalls nach sechs bis neun Monaten mit gleicher Alkoholmenge und wieder nur ein paar Wochen Führerscheinentzug und der vierte wieder nach sechs bis neun Monaten. Dann ging er nicht mehr zur BH und hat auf seinen Führerschein für ungefähr zehn Jahre verzichtet. Die kurzen Führerscheinentzugsdauern gibt er an, seien durch einen ‚Bekannten' möglich gewesen. Er habe dann gehört, dass er bei der Führerscheinprüfung nur den praktischen Teil absolvieren muss und hat sich daraufhin wieder beworben. Er wurde auch verkehrspsychologisch untersucht und vom Amtsarzt her die Auflage von regelmäßigen Laborkontrollen alle drei Monate. Im Mai 2004 konnte der die praktische Prüfung absolvieren und am 25.05.2004 wurde ihm der Führerschein wieder ausgehändigt. In der Zwischenzeit musste er alle drei Monate Laborergebnisse vorweisen.

08/2004 CDT 2,4 %

11/220 CDT 1,9 %

Abweichend von der vorliegenden Anamnese wurde ihm am 22.12.2004 um 21:00 Uhr nach einer Weihnachtsfeier von einer Gendarmeriestreife in Zivil am Nachhauseweg der Führerschein abgenommen. Die Weihnachtsfeier dürfte an einem einschlägig bekannten ‚Würstelstand' stattgefunden haben und angeblich habe dort die Zivilstreife schon öfters erfolgreich gelauert. Er meint er habe bisher keine schweren Unfälle gehabt, zumindest nicht mit Verletzten. Er war meistens immer alleine unterwegs, aber schon mehrere Blechschäden.

Herr B gibt an mit Alkohol gut umgehen zu können, er habe noch nie einen Vollrausch gehabt und trinke seit der Führerscheinabnahme am 22.12.2004 keinen Tropfen mehr.

Soziale Situation

Herr B lebt in einer eigenen Wohnung, ist zur Zeit in keiner Beziehung und arbeitet seit 1998 bei der Firma B in K als Reifenmonteur. Er gibt an noch nie Probleme am Arbeitsplatz gehabt zu haben. Der Arbeitsplatz sei gut mit dem Zug erreichbar, er müsse nur über die Straße gehen. An Hobbys gibt er an, gerne Tennis zu spielen.

Status Psychicus

Patient ist wach, allseits orientiert, Wahrnehmung, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit sind klinisch nicht beeinträchtigt. Die Stimmlage ist indifferent. Affekte, Affizierbarkeit, Antrieb und Psychomotorik im Rahmen der Norm. Duktus fließend und kohärent, keine Wahrnehmungsstörung, keine produktive Symptomatik, keine Selbstmordgedanken.

Diagnosen

Schädlicher Gebrauch von Alkohol

Beurteilung

Solange Herr B einen Führerschein besitzt, kam es regelmäßig in Intervallen von sechs bis neun Monaten zu einem Führerscheinentzug mit mittelschwerer Alkoholisierung. Aufgrund von ‚Beziehungen' kam es immer relativ rasch nach ein paar Wochen wieder zur Aushändigung des Führerscheins um dann wieder nach dem gleichen Muster entzogen zu werden. Ein Problembewusstsein hat sich trotz der Führerscheinentzüge nicht wirklich entwickelt. Er meint immer noch gut mit Alkohol umgehen zu können. Kontrollverluste werden negiert. Soziale Angepasstheit dürfte aufgrund eines konstanten Arbeitsverhältnisses noch gegeben sein. Das fehlende Problembewusstsein wird auch dadurch unterstrichen, dass trotz den Auflagen regelmäßiger Laborkontrollen ein fortgesetzter Alkoholkonsum bestand, wie der CDT vom 11.04. mit 2,9 % und der Führerscheinentzug vom 22.12.2004 beweisen. Somit ist wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols bei dem bis jetzt nicht ausgeprägten Problembewusstsein, die Rückfallgefahr bei Herrn BG als sehr hoch einzuschätzen.

Aus diesen Gründen muss, bevor ein Wiedererlangen der Fahrtauglichkeit gegeben ist, eine Abstinenz von mindestens sechs Monaten nachgewiesen werden, bevor eine positive Beurteilung hinsichtlich der Wiedererlangung der Lenkberechtigung abgegeben werden kann.

Daher ist aus fachärztlicher Sicht Herr BG derzeit nicht geeignet ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 zu lenken.

Augrund des nach wie vor fehlenden Problembewusstseins von Herrn B ist eine völlige Abstinenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Führerscheinentzug zu fordern, da ohne problembewusstseinsfördernde Maßnahmen eine stabile Fähigkeit zu kontrolliertem Trinken nicht gegeben ist.

Damit sind nach Wiedererlangen der Lenkberechtigung (frühestens Ende Juni) weitere bewusstseinsbildende, compliancefördernde Maßnahmen wie regelmäßige Laborkontrollen (CDT) unbedingt zu fordern. Ein regelmäßiger Besuch in alkoholspezifischen Einrichtungen, sowie eine fachärztliche Kontrolle hierorts in einem Jahr ist sicherlich auf für die Prognose günstig."

 

3.3 Im Hinblick auf die vorliegenden Ergebnisse muss dem Vorbringen des Bw ein Erfolg versagt werden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung. Aus dieser fachärztlichen Stellungnahme ist nachvollziehbar und schlüssig die derzeitige Nichteignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen abzuleiten.

 

Das a.ä. Gutachten ist sohin beweiskräftig, weshalb es der Entscheidung zugrunde zu legen war. Der Bw hat diesem Gutachten nichts entscheidungsrelevantes entgegengesetzt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten entkräftet werden. Der Bw hat jedoch lediglich lapidar vorgebracht, er sei nicht alkoholkrank und brauche auch keine fachärztliche Betreuung. Er erblicke auch keine Notwendigkeit, sich in eine Selbsthilfegruppe zu begeben. Dazu ist festzustellen, dass dies mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin nicht angeordnet wurde.

 

Das Lenkverbot von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ist gesetzlich begründet.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Dr. F r a g n e r

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