Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104078/3/Br

Linz, 29.10.1996

VwSen-104078/3/Br Linz, am 29. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. September 1996, Zl.

VerkR96-3294-1996, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 8.000 S ermäßigt wird. Die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 800 S. Für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 12.08.1996 um 17.50 Uhr den Klein-LKW, Kennzeichen auf der M Bezirksstraße in Richtung P gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen sei.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde im wesentlichen aus, dass an der Übertretung auf Grund der Anzeige keine Zweifel bestünden. Der Berufungswerber habe dem Ladungsbescheid keine Folge geleistet und habe an seinem Verfahren nicht mitgewirkt. Straferschwerend wertete die Behörde die bereits bestehende einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1996. Laut Aktenlage legte die Erstbehörde ihrer Entscheidung betreffend den Berufungswerber keine Sorgepflichten zu Grunde.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung räumt der Berufungswerber ein, dass ihm der Führerschein (gemeint die Lenkerberechtigung) entzogen gewesen wäre. Er habe jedoch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines erst mit 12.

August 1996 zugestellt erhalten und von seiner Gattin erst am Abend dieses Tages ausgehändigt bekommen. Am 13. August 1996 habe er schließlich den Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abgegeben. Er räumt ferner ein, dass die zur Last gelegte Übertretung objektiv vorliege, doch treffe ihn an der Tat kein Verschulden.

Abschließend rügt der Berufungswerber noch die unberücksichtigt gebliebenen Sorgepflichten für seine drei Kinder durch die Erstbehörde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, welchem die Entzugsbescheide der Lenkerberechtigung angeschlossen wurden. Ebenfalls wurde im Wege des Postamtes D der Behebungszeitpunkt des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oö.

(betreffend den Entzug der Lenkerberechtigung) vom 18. Juli 1996, Zl. VerkR-392.352/1-1996/Au, erhoben. Erhoben wurde schließlich noch im Hinblick auf die behaupteten Sorgepflichten.

3.1. Weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich das Berufungsvorbringen nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Höhe der verhängten Strafe richtet, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Dem Berufungswerber wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.6.1996, Zl. VerkR21-334-1995, als Entzugsbehörde erster Instanz, in Punkt I. die Lenkerberechtigungen der Gruppen A,B,C,F und G für die Dauer von drei Monaten - gerechnet ab Zustellung - entzogen. In Punkt II. wurde ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Perg abzuliefern sei.

Der vom Berufungswerber dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem oben genannten Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oö. der Erfolg versagt und ausgesprochen, dass die Entzugsdauer mit der Zustellung des Berufungsbescheides (das war der 6. August 1996) zu laufen beginnt.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber - entgegen dem Punkt II. im (bestätigten) Berufungsbescheid auch nach Zustellung des Berufungsbescheides den Führerschein (noch) nicht abgegeben hatte.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 64 Abs.1 lautet:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; das Lenken eines Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das 24.

Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis) besitzt. Die Bestimmungen des § 77 über die Heereslenkerberechtigung sowie des Abs. 5 und des § 84 über ausländische Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.

5.1.1. Aus den obigen Bescheiden ergibt sich, dass eine Lenkerberechtigung zum Tatzeitpunkt nicht bestanden hat.

Der Berufungswerber vermag sich auch nicht mit Erfolg auf einen Schuldausschließungsgrund berufen.

Der § 5 VStG besagt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Abs.1 leg.cit.).

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Abs.2 leg.cit.).

5.1.2. Hier mußte einerseits dem Berufungswerber schon aus dem Punkt II. des (erstbehördlichen) Entzugsbescheides klar gewesen sein, dass er den Führerschein mit Zustellung bzw.

spätestens mit der Rechtskraft des Entzugsbescheides abzugeben gehabt hätte. Andererseits wirkt der Entzug auf den Verlust der Lenkerberechtigung unabhängig von der allfälligen - rechtswidrigen - Zurückbehaltung der Urkunde in welcher (nur) die behördlich erteilte Lenkerberechtigung beurkundet wird. Der Berufungswerber kann sich daher weder auf einen Schuldausschließungs- noch auf einen Schuldmilderungsgrund berufen, wenn er ausführt, dass er die Aufforderung zur Führerscheinabgabe erst nach der hier vorgeworfenen Tat erhalten hat.

6.1.3. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass das Lenken ohne Lenkerberechtigung zu den schwersten Verstößen im Kraftfahrrecht zählt. Der Berufungswerber ist bereits einschlägig vorgemerkt, was ihn nicht abhalten konnte bereits nach kurzer Zeit schon wieder eine auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verwaltungsübertretung zu begehen. Eine strenge Bestrafung ist insbesondere aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil - wie aus der großen Zahl weiterer zahlreicher Vormerkungen, überwiegend nach dem Verkehrs- und Kraftfahrrecht abzuleiten ist - der Berufungswerber eine besonders geringe Verbundenheit mit diesen gesetzlich geschützten Rechtsgütern aufzuweisen scheint.

Weil jedoch die Erstbehörde mangels der diesbezüglich fehlenden Angaben nicht auf die bestehenden Sorgepflichten für zwei Kinder und die Unterstützung für die Tochter seiner Lebensgefährtin Bedacht nehmen konnte, mußte die Geldstrafe letztlich doch ermäßigt werden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe könnte angesichts der verbleibenden verhältnismäßig geringen Mittel für den eigenen Bedarf im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe höher angesetzt werden. Hier wurde mit 240 Stunden ohnedies die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum Geldstrafrahmen unterproportional festgesetzt, sodaß eine diesbezügliche Reduktion nicht in Betracht kommen konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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