Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520948/8/Fra/He

Linz, 18.07.2005

 

 

 VwSen-520948/8/Fra/He Linz, am 18. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H-PA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.3.2005, VerkR21-58-2005/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Berufungswerber wird die Lenkberechtigung für die Klasse B

befristet bis einschließlich 5. Juli 2006

unter folgenden Auflagen erteilt:

Der Berufungswerber hat im Abstand von drei Monaten (jeweils bis längstens
4. Oktober 2005, 4. Jänner 2006, 4. April 2006 und 4. Juli 2006) an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land folgende Leberfunktionsproben vorzulegen:

Cholinesterasen, MCV, CDT und Gamma-GT

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; §§ 24 Abs.1 Z2 und 8 Abs.3 Z2 FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) mit Wirkung vom 14.1.2005 die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 29.2.1984 unter Zahl Ai-65/55-1983 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen. Weiters wurde dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Dauer der Entziehung und die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, festgesetzt wird.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw führt in seinem Rechtsmittel aus, dass er es aufgrund eines Missverständnisses verabsäumt hätte, die von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Frau
Dr. Ü verlangten CDT-Werte vorzulegen. Die lange Zeitspanne zwischen den Abgabezeiten ergebe sich deshalb, weil er auf ein Schreiben der Amtsärztin gewartet hätte, um neuerlich vorgeladen zu werden. Er hätte aber auch in dieser Zeit keinen Alkohol konsumiert und hätte dies jederzeit nachweisen können. Er werde auch in nächster Zeit die verlangten Werte sowie ein psychiatrisches Gutachten vorlegen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung wie folgt erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 4.1.2005, wonach der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe der 1 nicht geeignet ist. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen seien zwar ausreichend gegeben, aus der Vorgeschichte ergebe sich jedoch ein wiederholter Alkoholmissbrauch, der zu einer erhöhten Alkoholtoleranz führe. Die alkoholspezifischen Laborparameter sprechen zwar noch von einer aktuellen Abstinenz, die vom Bw angegebene Alkoholabstinenz sei jedoch noch zu kurz, um von einer ausreichend stabilen Abstinenz ausgehen zu können, wie es zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich ist. Der Bw wurde daher aufgefordert, in monatlichen Abständen nochmals CDT-Werte zum Nachweis einer anhaltenden Abstinenz vorzulegen. Diese Werte seien jedoch nicht vorgelegt worden. Das Risiko, dass der Bw in alte Verhaltensmuster zurückfalle und es in diesem Zusammenhang zu neuerlichen Trunkenfahrten kommt, sei noch wesentlich erhöht. Die Amtsärztin kommt zum Schluss, dass zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Nachweis einer längeren Abstinenzphase erforderlich sei. Diese sei durch die dreimalige Vorlage von alkoholspezifischen Laborparametern (CDT, Gamma-GT und MCV) im Abstand von zwei Monaten und einer befürwortenden psychiatrischen Stellungnahme zu belegen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte den Bw um Vorlage der fehlenden Parameter sowie um eine psychiatrische Stellungnahme. Der Bw legte mit Schreiben vom 7.6.2005 drei alkoholspezifische Laborparameter, nämlich vom 14.2.2005, vom 7.4.2005 und vom 2.6.2005 sowie eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Herrn Dr. HW, Eisenhandstraße 44, 4020 Linz, datiert mit 8.4.2005, vor.

 

Unter Zugrundelegung dieser Unterlagen erstattete die Amtsärztin Frau
Dr. W ein medizinisches Gutachten gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.

 

Nach diesem Gutachten hat sich beim Bw ein Problembewusstsein gebildet, sodass nunmehr davon auszugehen ist, dass unter der Auflage fortgesetzter nachweislicher Alkoholabstinenz und dem Vorliegen wiederholter unauffälliger alkoholspezifischer Laborparameter von einer befristeten Eignung der Lenkberechtigung auszugehen ist. Die Amtsärztin stützt diese Schlussfolgerung auf die verkehrspsychologische Stellungnahme der "fair-care" vom 5.6.2004, wonach der Bw noch ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen bei jedoch deutlich auffälligem Alkoholkonsum in der Vergangenheit mit bereits deutlich erhöhter Alkoholtoleranz zeige. Weiters stützt sich dieses Gutachten auf die fachärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. HW vom 8.4.2005, wonach beim Bw ein wiederholter Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit vorliegt, derzeit sich jedoch keine Hinweise für ein Suchtverhalten oder eine Abhängigkeit finden. Vom Bw wird eine Alkoholkarenz auch aufgrund eines entstandenen Problembewussteins gehalten. Aus der Sicht des Psychiaters ist der Bw unter der Bedingung der fortgesetzten Alkoholkarenz und dem Vorlegen wiederholter unauffälliger alkoholspezifischer Laboruntersuchungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet. Er empfiehlt eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr mit dreimonatigen alkoholspezifischen Laborkontrollen. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich weiters auf die vorgelegten Befunde von Dr. HP vom 7.4.2005, wonach MCV, CDT und Gamma-GT im Normbereich liegen, die GOT jedoch leicht erhöht sind. Nach dem Befund vom 2.6.2005 sind die Leberwerte im Normbereich.

 

Rechtlich ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG-GV hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "Bedingt geeignet", wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er sich ua ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht. Das Gutachten hat Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Soweit gemäß § 2 Abs.5 FSG in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung, wie beispielsweise Auflagen, vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.

 

Beim Bw handelt es sich um eine Person, die gehäuften Missbrauch von Alkohol begangen hat, der nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen die Lenkberechtigung der Klasse B zu erteilen oder wiederzuerteilen ist. Über die gesundheitliche Eignung des Bw liegt ein amtsärztliches Gutachten vor. Im oa Gutachten kommt Frau Dr. W zum Ergebnis, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter den genannten Einschränkungen befristet geeignet ist.

 

Das amtsärztliche Gutachten ist im Hinblick auf die genannten Befunde und Ergebnisse (insbesondere die psychiatrische Stellungnahme vom 8.4.2005 sowie die vom Bw vorgelegten Laborparameter) schlüssig. Es war daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Dem Bw wurde das amtsärztliche Gutachten nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Bw hat dazu keinen inhaltlichen Einwand vorgebracht.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

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